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GF-Job: Wie halten Sie es mit Know-How, Aus- und Weiterbildung

Zunächst ein­mal vie­len Dank an die Kollegen/Innen, die sich an unse­rer Befra­gung zur Arbeits­be­las­tung der Geschäfts­füh­rung betei­ligt haben (vgl. Nr. 9/2019). Die Ergeb­nis­se sind wenig über­ra­schend und bestä­ti­gen, dass Geschäfts­füh­rer deut­lich mehr Ein­satz brin­gen müs­sen als es von den meis­ten ange­stell­ten Mit­ar­bei­tern erwar­tet wer­den kann. Zwei von drei Geschäfts­füh­rern arbei­ten täg­lich 10 und mehr Stun­den. Das ist eine Dau­er­be­las­tung, die sich zwar nicht sofort, aber mit fort­schrei­ten­dem Alter bemerk­bar machen wird.  Fast jeder fünf­te Kollege/In arbei­tet Tag für Tag mehr als 12 Stun­den. Dazu kom­men regel­mä­ßi­ge Abend­ter­mi­ne. Jeder zwei­te Kollege/in ist min­des­tens ein­mal in der Woche abends für die GmbH gefor­dert.  Dazu kom­men Ter­mi­ne am Wochen­en­de. Jeder fünf­te Kollege/In ist zusätz­lich regel­mä­ßig an den Wochen­en­den für die GmbH unterwegs.

The­ma „Erreich­bar­keit”: Fast alle Kollegen/Innen sind – jeden­falls soweit sich dies mög­lich ermög­li­chen lässt – jeder­zeit erreich­bar. Die hohe Belas­tung wirkt sich auch in Sachen Urlaub aus. Jeder fünf­te Kollege/In kann sich gera­de ein­mal 10 Tage Abwe­sen­heit bzw. Urlaub im Jahr leis­ten. Schwa­cher Trost: Die Mehr­zahl der Kollegen/Innen (55 %) gön­nen sich 20 freie Tage und mehr im Jahr – aller­dings ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Kollegen/Innen auch in die­ser Zeit „jeder­zeit erreich­bar” sind.

Nut­zen Sie die bevor­ste­hen­de war­me Jah­res­zeit dazu, so oft wie mög­lich Licht und Luft zu tan­ken. Allei­ne die­sem Effekt wird bereits gesund­heits­för­dern­de Wir­kung zuge­schrie­ben. Lei­der nutzt der Appell „weni­ger zu arbei­ten” oder „mehr an sich zu den­ken” nur in den sel­tens­ten Fällen.

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (II)

Um den Umsatz anzu­kur­beln, stimm­te die Geschäfts­lei­tung der Unter­neh­mens­grup­pe Schwan-Sta­bi­lo dem Vor­schlag eines Außen­dienst­mit­ar­bei­ters zu, in Zukunft neben den Text­mar­kern mit Leucht­far­ben auch sol­che mit gedeck­ten Far­ben anzu­bie­ten – mit unge­wis­sem Aus­gang. Den Durch­bruch brach­te vira­les Marketing.… 

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GmbH-Verkauf: Die neuen Gesellschafter können Sie (raus) mobben

Vie­le Geschäfts­füh­rer sehen ihre Zukunfts­si­che­rung dar­in, die GmbH spä­ter ein­mal zu ver­äu­ßern. Ide­al­vor­stel­lung dabei: Solan­ge der Geschäfts­füh­rer gesund­heit­lich fit ist, bleibt er wei­ter im Kon­zern als (abhän­gig beschäf­tig­ter) Geschäfts­füh­rer tätig – am bes­ten auf der Grund­la­ge des bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges unter den neu­en Gesell­schaf­tern. Das kann gut gehen – muss es aber nicht. Gehen Sie immer auch davon aus, dass die neu­en Besitzer/Gesellschafter eige­ne stra­te­gi­sche Plä­ne mit dem Erwerb Ihrer GmbH ver­fol­gen. Dar­auf soll­ten Sie vor­be­rei­tet sein.

Vor­sicht:

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Formsache: Gerichtsfest Protollieren – Beschlüsse, Zielvereinbarungen

Zu Nach­weis­pro­ble­men mit Geschäfts­un­ter­la­gen (sie­he oben) kommt es nicht nur mit Geschäfts­part­nern son­dern oft auch zwi­schen den Betei­lig­ten in der GmbH – z. B. zwi­schen den Geschäfts­füh­rern und den (Nur-) Gesell­schaf­tern. Wie kön­nen Sie sich in die­sen Fäl­len absi­chern, wenn es z. B. dar­um geht, eine kon­kre­te Anwei­sung der Gesell­schaf­ter an die Geschäfts­füh­rer spä­ter ein­mal vor Gericht nachzuweisen?

Die Rechts­la­ge:

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BAG aktuell: Fremd-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

Ein wich­ti­ges Urteil für alle Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH kommt soeben vom Bun­des­ar­beits­ge­richt. Danach gilt: Ob der Geschäfts­füh­rer Arbeit­neh­mer ist, rich­tet sich nach den natio­na­len arbeits­recht­li­chen Vor­ga­ben. Es gilt also deut­sches Arbeits­recht. Fol­ge: Der Geschäfts­füh­rer ist grund­sätz­lich kein Arbeit­neh­mer (BAG, Beschluss v. 21.1.2019, 9 AZB 23/18).

Inwie­weit die­se Rechts­la­ge Bestand hat, bleibt abzu­war­ten. Die EU beur­teilt den Fremd-Geschäfts­füh­rer im ande­ren Zusam­men­hang als Arbeit­neh­mer (vgl. EU-Richt­li­nie 2003/88/EG bzw. die sog. Dano­sa-Ent­schei­dung des EuGH).  Fol­ge der BAG-Sicht­wei­se: Kün­di­gungs­schutz und Zugang zu einem deut­schen Arbeits­ge­richt ste­hen dem Fremd-Geschäfts­füh­rer danach nicht zu.

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Steuer/GmbH – privat: FG Münster bietet Steuer-Podcast

Einen inter­es­san­ten Ser­vice bie­tet das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter für Steu­er­be­ra­ter und Steu­er-inter­es­sier­te Unter­neh­mer. Sie kön­nen sich ab sofort per Pod­cast über aktu­el­le Ent­wick­lun­gen im Steu­er­recht infor­mie­ren – und zwar nicht nur für Steu­er-Infos aus dem Bezirk des Finanz­ge­richts Müns­ter oder aus NRW, son­dern zu allen Gebie­ten des Steu­er­rechts. Im Ein­zel­fall durch­aus infor­ma­tiv – wir ver­wei­sen an die­ser Stel­le auf Urtei­le, die GmbHs/Geschäftsführer betref­fen. Den Zugang zum Audio-Pod­cast gibt es über die Inter­net-Sei­ten des Finanz­ge­richts unter > www.fg-muenster.nrw.de.

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Mitarbeiter: Mindestlohn gilt auch für ausländische Speditionen

Eine pol­ni­sche Spe­di­ti­on ließ gericht­lich prü­fen, inwie­weit sie die Arbeits­zei­ten für die in Deutsch­land ein­ge­setz­ten Fah­rer für die Behör­den bereit­stel­len muss. Dazu das Gericht: „Die Spe­di­ti­on unter­liegt den Doku­men­ta­ti­ons- und Bereit­hal­tungs­pflich­ten, denn das Min­dest­lohn­ge­setz fin­det auf sie Anwen­dung, obwohl sie in Polen ansäs­sig und auf die mit ihren Fah­rern geschlos­se­nen Arbeits­ver­trä­ge grund­sätz­lich pol­ni­sches Recht anwend­bar ist” (FG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 16.1.2019, 1 K 1161/17).

Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist nicht ent­schei­dend, wo der Arbeit­ge­ber sei­nen Fir­men­sitz hat bzw. nach wel­chen Regeln ein Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen wur­de. Viel­mehr kommt es ein­zig dar­auf an, wo die Beschäf­ti­gung erbracht wird. Und die wird – ob Trans­port- oder Tran­sit­leis­tung – eben in Deutsch­land erbracht. Damit gel­ten die Vor­schrif­ten für den deut­schen Min­dest­lohn und die damit ver­bun­de­nen Neben­pflich­ten. Revi­si­on ist zugelassen.

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Internet/soziale Medien: „Taggen” mit Verweisen ist Werbung

Wer­den in den Sozia­len Medi­en (Face­book, Insta­gram usw.) pri­va­te Fotos mit Links zu den damit in Ver­bin­dung zu brin­gen­den Unter­neh­men (Hier: Beau­ty Mar­ken, Hotels) ver­se­hen, han­delt es sich um anzei­gen­pflich­ti­ge Wer­bung. Und zwar auch dann, wenn die Links ohne Gegen­leis­tung (Bezah­lung) gesetzt wer­den. Das Urteil, das gegen die Karls­ru­her Blog­ge­rin Pame­la Reif gefällt wur­de, ist noch nicht rechts­kräf­tig Die Anwäl­te der Blog­ge­rin haben Revi­si­on ein­ge­legt. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den – u. U. erge­ben sich dar­aus auch Kon­se­quen­zen für Links, die Sie auf Ihren Web­sei­ten ver­wen­den (LG Karls­ru­he, Urteil v. 21.3.2019, 13 O 38/18).

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 16/2019

Geschäfts­füh­rer-Job: Geben Sie Ihrer GmbH das rich­ti­ge Gesicht + Ehe­gat­ten-GmbH: Was tun, wenn die Ehe in die Brü­che geht? Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (II) Die GmbH in der Kri­se: Pri­va­tes Ver­mö­gen bleibt Pri­vat­sa­che + Dis­kus­si­on um Pflicht­mit­glied­schaft in der Ren­ten­ver­si­che­rung geht in die nächs­te Run­de GmbH/Fuhrpark: Daim­ler muss Lkw-Käu­fer entschädigen

 

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Employer-Branding: geben Sie Ihrer GmbH Ihr Gesicht

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie das Gesicht des Unter­neh­mens. Für die Öffent­lich­keit, für die Pres­se, für die Ban­ken und für Ihre Kun­den. Aber auch für Ihre Mit­ar­bei­ter und alle zukünf­ti­gen Mit­ar­bei­ter. Das sog. Employ­er Bran­ding – deutsch: Arbeit­ge­ber-Mar­ken­bin­dung – wird gera­de in klei­ne­ren Fir­men unter­schätzt oder ein­fach abge­tan. Dabei ist es bei klei­ne­ren Fir­men oft gera­de die Per­son des Chefs, der den Unter­schied als Arbeit­ge­ber ausmacht. …