Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster kann der aus Altergründen zunächst abberufene Geschäftsführer, dem seine Pensionsbezüge ausgezahlt werden, daneben ein zusätzliches Gehalt gezahlt werden, wenn er erneut für die GmbH als Geschäftsführer tätig wird. Im Urteilsfall erhielt er ein Gehalt, das gerade einmal 10 % des zuletzt von ihm bezogenen Geschäftsführer-Gehalts ausmachte. In diesem und vergleichbaren Fällen ist das Finanzamt nicht berechtigt, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu unterstellen und entsprechend nachzuversteuern (FG Münster, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K).
Autor: volkelt
In der Regel bleibt ein Darlehensvertrag zwischen einer Tochtergesellschaft und der beherrschenden Muttergesellschaft auch dann noch ein Darlehensvertrag, wenn eine Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt und/oder zu gewährende Sicherheiten fehlt. Das Fehlen der Ernsthaftigkeit einer behaupteten Darlehensvereinbarung kann aber dann anzunehmen sein, wenn – entgegen der vertraglichen Vereinbarung – keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen durch den Gesellschafter erfolgen, so dass auch aufgrund der steigenden Zinsbelastung nicht in absehbarer Zeit mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann (FG Münster, Urteil v. 15.5.2019, 13 K 2556/15 K, G).
Volkelt-Brief 37/2019
Konflikte in der 2‑Personen-GmbH: Der Anwalt gewinnt auf jeden Fall + Personal: Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter „umschaut“? + Geschäftsführer-Perspektive: Schon wieder ein Mitarbeitergespräch… + GmbH/Recht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten + Formsache: Warum Sie immer lesbar unterschreiben sollten + Versorgung: Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Zusage + GmbH/Image: Schlechte Noten für Familienunternehmen + Steuern: Zahlen zum Solidaritätszuschlag + GmbH-Recht: Geschäftsführung darf nicht „einfach so” entlastet werden + Nachfolge: Öffnungsklausel ermöglicht fakultativen Aufsichtsrat
Wenn eine Ehe scheitert und jede Partei einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt, gewinnt auf jeden Fall der Anwalt. Inwieweit dabei ein sachgerechtes Ergebnis herauskommt, ist von untergeordneter Bedeutung. Die Zeit wird´s richten. Nicht anders geht es in der 2‑Personen-GmbH, wenn die Interessen auseinander laufen und es zu Konflikten zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern kommt. „Kann ich meinen Mit-Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen? Kann ich ihn aus der GmbH ausschließen?”. Fragen, die genau genommen nur der Anwalt beantworten kann. Und das auch immer nur unter dem Vorbehalt, dass die Richter des jeweils zuständigen Landgerichts das auch so sehen.
Einen Vorteil hat die „GmbH” gegenüber der Ehe: …
Dass sich der ein oder andere Mitarbeiter in Zeiten der Vollbeschäftigung und des Fachkräftemangels nach einer neuen Herausforderung umschaut, ist nachvollziehbar. Selbst dann, wenn das Betriebsklima stimmt, der Arbeitsplatz sicher ist, die Aufgabe abwechslungsreich ist und die Bezahlung stimmt. Konkret wird ein solches Anliegen aber spätestens dann, wenn der Mitarbeiter um ein Gespräch bittet und konkrete Forderungen auf den Tisch legt. Fakt ist: Wer frühzeitig erkennt, wer von den Mitarbeitern sich über einen Wechsel Gedanken macht, kann gegensteuern. …
Wie halten Sie es mit Mitarbeitergesprächen? Mit jedem? Zum Jahresanfang oder zum Jahresende? Situativ – so wie oben beschrieben, wenn der Mitarbeiter darum bittet? Keine Zeit? Unter den Experten jedenfalls wird derzeit wieder einmal heftig über Sinn und Nutzen solcher Gespräche diskutiert. Bei SAP hat man umgestellt: Vom Jahresgespräch mit konkreten Zielvereinbarungen zum situativen Gespräch. Eine groß angelegte Studie zum Personal-Management (Linked Personnel Panel) belegt allerdings das Gegenteil. Danach steigert das jährliche Personalgespräch die Arbeitszufriedenheit und die Zustimmung zum Arbeitgeber. Manko der meisten Studien: Untersucht werden in der Regel große Unternehmen, in denen die Hierarchie über mehrere Ebenen reicht und ein starkes mittleres Management implementiert ist. Das trifft für die meisten mittelständischen Unternehmen aber so nicht zu. Fakt ist: Auch in zwei von drei kleineren Unternehmen werden regelmäßig Leistungsbeurteilungs-Gespräche geführt. Und die Mitarbeiter honorieren das. Dort, wo miteinander gesprochen wird, gibt es eine höhere Arbeitszufriedenheit, die Mitarbeiter sind engagierter, die Zustimmung zum Arbeitgeber ist größer (Commitment), die Wechselbereitschaft ist geringer und die Mitarbeiter haben ein höheres Interesse an der weiteren Entwicklung der eigenen Firma. Es spricht also doch Einiges dafür, das Gespräch als Führungsinstrument zu nutzen. Also: Auf jeden Fall jetzt schon Termine vormerken.
Die anhaltende Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) fördert die Kreativität der (deutschen) Banken – und bietet damit Internet-Händlern gute Finanzierungsmöglichkeiten, sich zu einer richtigen Plattform für ein gut definiertes Produkt-Portfolio zu entwickeln. Vor macht das z. B. die Volksbank Ortenau. Zusammen mit einem IT-Spezialisten betreibt die Bank die Plattform N1 Trading rund um das Thema standardisierte Baustoffe. Der Marktplatz profitiert von den Umsätzen der überwiegend heimischen Baustoffanbieter. Die Bank organisiert den Zahlungsverkehr und kassiert dafür Provisionen. Die Volksbank betreibt ein Immobilienportal – und bietet anschließend gleich die passende Finanzierung mit. Die Apotheker-und Ärztebank betreibt die Plattform Univiva – eine Plattform mit Dienstleistungen Dritter aus dem Gesundheitsmarkt. Die Plattform Zinsmarkt ist eine Gründung der Deutschen Bank, auf der Anleger aus den Festgeldangeboten aller möglichen Anbieter auswählen können. Umgekehrt ergeben sich Chancen für StartUps und kreative Gründer: Wer eine ganze Plattform finanziell nicht selbst stemmen kann, muss nur noch die Bank und die richtigen Ansprechpartner ausfindig machen, für die das jeweilige Portfolio passt.
| Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
| Immobilien der GmbH | Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes: Eine Änderung von 90 % des Gesellschafterbestandes innerhalb von 10 Jahren wird einer Übereignung eines Grundbesitzes auf eine neue Kapitalgesellschaft gleichgestellt (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Es wird Grunderwerbsteuer fällig (3,5 bis 6,5%). Z. B.: Bei der Übertragung eines Bürogebäudes im Wert von 1,2 Mio. EUR werden damit automatisch 78.000 EUR (hier: Höchstsatz 6,5 %) vom Finanzamt festgesetzt und fällig. | Nachfolgeregelungen in der GmbH sollten in Zukunft nur noch auf der Basis eines Steuergutachtens (hier: Grunderwerbsteuer) entschieden und durchgeführt werden. |
Sie kennen das von Arzt-Rezepten oder von einer der Ihnen vorgelegten Krankschreibungen. Die Handschrift darauf kann niemand entziffern und Sie können nur hoffen, dass der Apotheker Ihnen im Zweifel das richtige Medikament verabreicht. Das Thema hat durchaus einen sehr ernsthaften Hintergrund, den Sie kennen müssen. Und zwar dann, wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen.
Gesetzgeber und die Arbeitsgerichte verlangen von Ihnen die Einhaltung strenger Formvorschriften. Eine davon betrifft Ihre Unterschrift unter das Kündigungsschreiben. Zum einen müssen Sie eigenhändig unterschreiben – als vertretungsberechtigter Geschäftsführer im Auftrag des Arbeitgebers. Die Gerichte verlangen, dass Sie das Kündigungsschreiben mit einer „erkennbaren“ Unterschrift zeichnen. Was das auch sein mag. In einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin heißt es dazu: „Ein Handzeichen oder ein Kürzel sind nicht ausreichend“. Die zu lässig abgezeichnete Kündigung ist unwirksam (Arbeitsgericht Berlin, Urteil v. 28.6.2011, 8 Ca 3073/11). Auf eine Korrektur dieser Rechtslage durch das Bundesarbeitsgericht sollten Sie nicht hoffen. Die Bundesrichter sehen das nicht anders. So zuletzt z. B. in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2008 (Aktenzeichen: 6 AZR 519/07).
Die GmbH kann sich nicht auf eine fehlende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zur Einräumung einer Versorgungszusage an den (Gesellschafter-) Geschäftsführer berufen, wenn die Versorgungszusage bereits vor dem 25.3.1991 erteilt wurde, die Zusage in Übereinstimmung mit der vormaligen BGH-Rechtsprechung durch den alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer selbst erteilt wurde und der Geschäftsführer im Vertrauen auf den Bestand der Versorgungszusage den Aufbau einer anderweitigen angemessenen Altersvorsorge unterlassen hat (LArbG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).