Verkauf/Nachfolge: Da geht doch mehr als gedacht + Lehren aus Wirecard: Kapital erhöhen statt (Luft-) buchen + Geschäftsführer-Perspektive: .. die Vorarbeiten für eine neue Steuer + Praktisch: Digitalisierungs-Assistenz für den Chef + Digitales: 3D-Druck zwischen Serie und Losgröße 1 + GmbH-Sanierung: Gute Möglichkeiten mit dem Schutzschirmverfahren + GmbH/Finanzen: Rückforderungen von Corona-Hilfszahlungen + Firmenwagen: Neue Eckdaten für die Kfz-Besteuerung + Pensionssicherungsverein (PSV): Haftung nur „begrenzt” + GmbH/Finanzen: Fristverlängerung für die Kassenumstellung
GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH sind in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie zahlen Pflichtbeiträge in die Sozialkasse und haben dafür Anspruch auf deren Leistungen (Rente, Arbeitslosengeld usw.). Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Rechtsanspruch auf diese Leistungen schwieriger durchzusetzen. Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts hat auch der Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. Anspruch auf Insolvenzgeld und andere Sozialleistungen. Voraussetzung: Er hat weder die Mehrheit der Geschäftsanteile (> 50 %), hat keine Sperrminorität und unterliegt regelmäßig der Kontrolle der Gesellschafter (Grundsatzurteil: BSG mit Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R).
Wichtig ist die richtige Ausgestaltung der Verträge. Der Gesellschaftsvertrag muss klare Beschlussmehrheiten festlegen. Am besten ist es, wenn für alle Beschlüsse die einfache Mehrheit vorgeschrieben ist (mit Ausnahme der Beschlüsse, für die das Gesetz eine ¾‑Mehrheit oder Einstimmigkeit vorschreibt). Vorteilhaft ist es, einen ausführlichen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte aufzulisten – das sind die Geschäfte, die der Geschäftsführer nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Gesellschafter tätigen darf. Außerdem sollte im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine klare Arbeitszeitregelung vereinbart sein. Wenn Sie das eingehalten ist, besteht ein Rechtsanspruch auf Insolvenzgeld. Unter den oben genannten Voraussetzungen kann sogar ein Rechtsanspruch auf Kurzarbeitergeld für den Geschäftsführer durchgesetzt werden (so z. B.: Sozialgericht Kassel mit Urteil v. 23.3.2006, S 11 AL 1435/03, Quelle: DERBETRIEB 2006, S. 1567).
Für die Praxis: Im verhandelten Urteilsfall ging es um einen Druckvorlagenhersteller für Werbe- und Informationsmaterialien. Im Geschäft waren insgesamt 6 Personen angestellt tätig, davon 4 als Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils einer 25 %-Beteiligung an der GmbH. Dazu das Gericht: Die Voraussetzungen zur Beanspruchung von Kurzarbeitergeld sind in diesem Fall als erfüllt anzusehen. Verweisen Sie bei der Antragstellung auf das oben zitierte Urteil. Das Urteil datiert aus 2006. Die Rechtslage in dieser Sache ist u. E. aber weiter so gültig. Probieren!
Achtung:Hierzu gibt es ein erstes aktuelles Urteil vom Sozialgericht (SG) Speyer. Das Gericht stellt dazu fest: „Der Geschäftsführer einer UG (hier: Reisebüro) hat grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld”. Wörtlich aus der Begründung: „Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand”. Dementsprechend gilt das für alle UG- und GmbH-Geschäftsführer*innen, für die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden/werden. Quelle: Sozialgericht Speyer, Urteil v. 31.7.2020, S 1 AL 134/20, noch nicht rechtskräftig. U. E. ist davon auszugehen, dass die Bundesagentur gegen die damit erlassene Einstweilige Anordnung zur Zahlung des KUG an den Geschäftsführer Rechtsmittel einlegen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Dennoch: Damit besteht eine weitere Möglichkeit, in den nächsten Monaten Kosten einzusparen und Zuschüsse mitzunehmen.
Achtung: So schnell geht Abberufung und Kündigung ohne Abfindung + Neustart: So nehmen Sie die Gesellschafter mit + Geschäftsführer-Perspektive: Gut gemeint – schlecht gemacht + Praktisch: Fördermittel für´s Home-Office + Digitales: KI im Customer-Service + PR/Kommunikation: Aufmerksamkeit mit knappem Budget + Zukunft: Neue Freibeträge bei der Betriebsrente + Wirtschaftsrecht: Ende der professionellen Abmahneritis + Bürokratie: Neue Vorgaben für EU-Arbeitnehmer + GmbH/Recht: Insolvenzverwalter muss Gesellschafter-Stellung exakt prüfen + Steuern privat: BFH entscheidet in Sachen Rentenbesteuerung
Insolvenz-Stichtag 30.9.: Alternativlos … + GmbH-Notverkauf: Gute Vorbereitung ist die halbe Miete + Geschäftsführer-Perspektive: Zweierlei Maß + Ganz praktisch: Neue Hilfen für Export-Unternehmen + Digitales: Die Batterien-Tester + GmbH-Finanzen: Geld aus dem Netz + GmbH/Recht: Ergänzungen zur Gesellschafterliste + Mitarbeiter: Belästigung am Arbeitsplatz + Internet/Marketing: BGH wird über Influencer-Werbung entscheiden +StartUp-Branche: Erleichterungen für Mitarbeiter-Beteiligungen + Zahlen: GmbH und UG weiter im Vormarsch
KI und Literatur. Geht das? Und wie! Mit ein wenig Phantasie sollte es gelingen, aus der Auseinandersetzung Mensch-Maschine spannende Geschichten zu schreiben. Mit ganz viel Phantasie hat Marc-Uwe Kling daraus einen spannenden Zukunftsroman gemacht, in dem nicht nur die Menschen, sondern auch die Androiden um ihre Existenzberechtigung kämpfen müssen.
Allerdings ist anders als geplant aus dem Equality-Land – der Vision von Gleichheit, Wohlstand für alle und Demokratie – nur ein QualityLand geworden. Man misst und vergleicht sich, man will besser sein und nach oben kommen. Der Autor schreibt seine Geschichte mit einer Mischung aus Witz, Ironie, Lästern, Sex und nachhaltiger Kulturkritik.
Peter A., Überbleibsel aus der alten Welt, betreibt offiziell eine Schrottpresse. Doch statt ausgemusterte Roboter einzustampfen, hat er in einer ausgedienten Lagerhalle ein museales Alten- und Pflegeheim für seine Klientel eingerichtet. Seine Protagonisten – allesamt sprachbegabt – spaßen über die Vergangenheit, lästern über ihre Altersmacken und bescheißen sich beim Schachspielen, während Peter am Perfektionswahn seiner PartnerApp scheitern muss, weil „nobody is perfect”. Nicht besser geht es dem Androiden John of Us, der den Wahlkampf für die Regierungspartei gewinnen soll – aus Ermangelung menschlicher Kandidaten und dabei wirklich keine gute Figur macht und keine Tollpatschigkeit auslässt.
Besonders phantastisch, wenn der Autor die sich jetzt abzeichnenden Folgen von KI mit praktischem Leben füllt: Selbstfahrende Autos, die den Fahrgast vollplappern, Drohnen, die Waren bringen, von denen der Kunde nur ahnt, dass er sie sich wünscht, der Chip in der Augenlinse, der jeden Gegenüber identifiziert, und all die intelligenten Wesen – ob Mensch oder Maschine – , die ununterbrochen durcheinander reden, alle rhetorischen Stilmittel beherrschen und ausleben. Es entstehen flapsige Dialoge, witzige Gedanken und flüchtige Visionen. Und es bleibt immer Roman: Die menschlichen und androiden Protagonisten arrangieren sich – mit mehr oder weniger tauglichen und untauglichen Mitteln – mit ihrer Umwelt, die immer mehr von Ihnen abverlangt.
Für digitale Leser ein Muss. Für allen Analogen, die neugierig geblieben sind und Lust auf eine KI-Schreibe haben, eine Herausforderung. Eine großartige Sommerlektüre. Wichtig: Lesen Sie die helle Edition. Die dunkle ist düsterer. Zum Bestellen Cover anklicken >
Jetzt ist es amtlich: Geschäftsführer*innen einer überschuldeten GmbH/UG dürfen in die Verlängerung – bis zum 31.12.2020, eventuell sogar noch länger. Damit bleibt etwas mehr Zeit .… *DASVOLLSTÄNDIGEWOCHEN-BRIEFINGGIBTESJEDENFREITAGUNDNURFÜRMITGLIEDERDIREKTAUFSMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen im Wochen-Briefing 37/2020:
Verlängerung: Überschuldung bis 31.12.2020 beseitigen
GmbH/Krise: Besonderheiten bei einer Amtsniederlegung
Geschäftsführer-Perspektive: Papier oder Realität
Praktisch: Das neue Kurzarbeitergeld (KUG)
Digitales: Geschäfte in der Nachbarschaft
GmbH/Krise: Insolvenzverwalter ohne Branchenkenntnisse
Nachfrist: Höchste Zeit für den Jahresabschluss 2019
Industrie-Versicherer: Zahlt nicht für Spekulationsgeschäfte
Geschäftsführer-privat (I): Zustellung eines Bußgeldbescheids an den GmbH-Geschäftsführer
Geschäftsführer-privat (II): Fahruntüchtigkeit auf dem E‑Scooter
Pflichtveröffentlichung: BfJ macht wieder ernst! + MWSt: Vorsicht beim Kalkulieren und Nachdenken über Preise + Geschäftsführer-Perspektive: Nur Gewinner oder schon Profiteur? + Digitales: Wenig Interesse an Zeugnissen für Arbeitgeber + GmbH-Notverkauf: Immer schön ehrlich bleiben + Steuer: Finanzamt muss geänderten KSt-Bescheid berücksichtigen + Betriebsrat: Kein Einblick in die elektronische Personalakte + Mitarbeiter: Kurzarbeit geht nur mit Zustimmung +Freie Mitarbeiter: Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz
Ab dem 30.9.2020 – also in rund 10 Wochen – gilt für alle Kollegen/Innen wieder die 3‑Wochen-Insolvenzantragspflicht (vgl. zuletzt Nr. 22/2020). Im Klartext: GmbH/UG, die überschuldet sind, müssen spätestens dann Insolvenz anmelden. Viele kleinere und mittelgroße Unternehmen konnten zwar mit einem Überbrückungskredit Zahlungsunfähigkeit abwenden. Der Kredit steht aber als Fremdkapital in der Bilanz und erhöht somit das Überschuldungs-Potenzial. In der Folge prognostizieren die meisten Experten und jetzt auch das Statistische Bundesamt schon jetzt für den Herbst (stark) steigende Insolvenzen.
Es gibt Kollegen/Innen, die sich ganz bewusst darauf eingelassen haben, einen Kredit mitzunehmen, um damit das eigene Gehalt und den eigenen Lebensunterhalt wenigstens für ein paar Monate zu sichern. Auch und gerade mit der Aussicht, anschließend Insolvenz anzumelden. Wie viele Kollegen/Innen das sind, darüber kann man nur spekulieren. Aus Gesprächen mit Kollegen/Innen weiß ich allerdings, dass diese Option nicht nur Einzelfall ist, sondern für nicht wenige Kollegen/Innen realistische Option gegen eine existenzielle Notsituation war und ist. ACHTUNG: Pflichtversicherte Geschäftsführer, die in der Insolvenz mit Insolvenzgeld und anschließend mit einem Bezug von ALG1 auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Gehalts rechnen, sind aber gut beraten, sich darauf nicht zu verlassen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wird die Anspruchsberechtigung genauestens prüfen.
Für die Praxis: Das gilt auch dann, wenn (beherrschende) Gesellschafter/Geschäftsführer in der Zwischenzeit ihre Beteiligung verringert haben (z. B. Übertragung auf Kinder), um dann als „Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer” BA-Leistungen beanspruchen zu können – das wird u. E. kaum gelingen.
Derzeit staunt die interessiert (Wirtschafts-) Öffentlichkeit über das jähe Ende des börsennotierten Finanzdienstleisters Wirecard. Zugegeben: Ein weltweites Firmengeflecht, das sich nur unter Vorbehalt mit den wirtschaftlichen Aktivitäten eines mittelständischen Unternehmens vergleichen lässt. Aus Sicht der Geschäftsführung ist die Rolle des Wirtschaftsprüfers (hier: E & Y) von Interesse. Große GmbH müssen den Jahresabschluss ohnehin regelmäßig prüfen lassen. Mittelgroße GmbH lassen den Jahresabschluss zusätzlich und freiwillig prüfen, etwa um Investoren zu gewinnen. Fakt ist, dass die Unternehmen für die Prüfung zusätzlich tief in die Tasche greifen müssen. Für eine mittelgroße GmbH sind das ca. 8.000 bis 10.000 EUR – in 10 Jahren entspricht das einem 6‑stelligen Betrag, der erst einmal verdient sein muss.
Beratungs- und Prüfungsfehler können aber auch in der kleineren GmbH Folgen habe, die für den Gesellschafter-Geschäftsführer private Konsequenzen haben. Zum Beispiel, wenn es um eine nicht erkannte, fehlerhafte Kapitalerhöhung geht. Das betrifft gerade jetzt viele GmbH/UG, die zum Stichtag 30.9. überschuldet sind und die die Unterbilanz mit einer Kapitalerhöhung ausgleichen wollen, um ein drohendes Insolvenzverfahren zu vermeiden (vgl. zuletzt Nr. 30/2020 – Beitrag: Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers). In der Regel weisen Steuerberater und Bank auf dieses Risiko hin. Achtung: Mit einer einfachen Umbuchung geht es allerdings nicht. Damit verlagern Sie Ihr persönliches Risiko lediglich in die Zukunft.
Beispiel: Sie buchen ausstehendes Geld, dass Sie privat in die GmbH gesteckt haben (Gesellschafterdarlehen) als Kapitalerhöhung. Der für die Kapitalerhöhung notwendige Gesellschafterbeschluss wird anschließend protokolliert. Schon sieht die Bilanz etwas besser aus. Allerdings nur bis zur nächsten Krise: Die Kapitalerhöhung gilt nur dann als „erbracht“, wenn das Geld tatsächlich eingezahlt wurde. Das prüft spätestens der Insolvenzverwalter. Wurde lediglich umgebucht, müssen Sie den Erhöhungsbetrag nochmals zahlen. Und zwar aus Ihrer privaten Schatulle. Konkret für den Darlehensfall gilt: „Wird die Vorleistung (hier: das Darlehen) 18 Monate vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss erbracht, ist die Einzahlung nicht erfolgt“ (AmtsG Frankfurt/Oder, Urteil v. 24.4.2013, HRB 9724 FF).
Noch weiter geht der BGH: „Schon bei Erbringung der Vorleistung müssen die Vorbereitungen der Kapitalerhöhung erkennbar sein“ (BGH, Urteil v. 26.6.2006, IIZR 43/05).
Für die Praxis: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die fehlerhafte Kapitalerhöhung nicht erkannt wird. Spätesten dann, wenn über die GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein externer Insolvenzverwalter eingesetzt wird, wird die Kapitalerhöhung nachträglich geprüft. In der Praxis wird ein solcher Fehler in der Kapitalerhöhung vom Insolvenzverwalter bis zur Verjährungsfrist (das sind 10 Jahre) nachgefordert. Zusätzlich sind Verzugszinsen fällig. Der Zins liegt bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 20 GmbH-Gesetz). Dass das nicht nur Papierforderungen sind, sondern Beträge, die vom Insolvenzverwalter auch per Vollstreckung durchgesetzt werden, zeigen die dazu anhängigen gerichtlichen Verfahren in der Sache. Das kann sogar ziemlich teuer werden. Beispielsrechnung: Nach 10 Jahren müssen Sie für eine ausstehende Einlage über 10.000 € einen Betrag von ca. 20.000 € aus dem Privatvermögen nachzahlen. Besser: Gibt es ein Gesellschafter-Darlehen, dann lassen Sie sich das von der GmbH auszahlen (Überweisungsbeleg) und zahlen den Betrag anschließend auf ein Haben-Konto der GmbH ein – mit dem Vermerk: „Einzahlung Stammeinlage“.
In Corona-Zeiten fallen wichtige andere Themen schnell unter den Tisch. Aufgepasst: Geschäftsführer*innen in der gGmbH – der gemeinnützigen GmbH z. B. in der Sozial- oder Wohnbau-Branche – müssen nach einem aktuellen BFH-Urteil prüfen, dass sie nicht zu viel verdienen. Sonst ist Schluss .… *DASVOLLSTÄNDIGEWOCHEN-BRIEFINGGIBTESJEDENFREITAGUNDNURFÜRMITGLIEDERDIREKTAUFSMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen im Wochen-Briefing 36/2020:
gGmbH/UG: Zu hohes Geschäftsführer-Gehalt kostet die Gemeinnützigkeit
GmbH-Kauf/Verkauf: Geschäftsführer müssen das Projekt managen
Praktisch: Neue Vorgaben für den Arbeitsschutz
Digitales: Freie Fahrt für Audio und Podcasts
Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten September 2020
Mitarbeiter: Lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten
GmbH/Finanzen: Neue Eckdaten für Manager-Gehälter
BGH-aktuell: Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters
Steuern: Finanzbehörden nehmen Influencer in die Pflicht