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Volkelt-Brief 31/2020

Unsere Themen heute:

Verkauf/Nachfolge: Da geht doch mehr als gedacht + Leh­ren aus Wire­card: Kapi­tal erhö­hen statt (Luft-) buchen + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: .. die Vor­ar­bei­ten für eine neue Steu­er + Prak­tisch: Digi­ta­li­sie­rungs-Assis­tenz für den Chef + Digi­ta­les: 3D-Druck zwi­schen Serie und Los­grö­ße 1 + GmbH-Sanie­rung: Gute Mög­lich­kei­ten mit dem Schutz­schirm­ver­fah­ren + GmbH/Finanzen: Rück­for­de­run­gen von Coro­na-Hilfs­zah­lun­gen + Fir­men­wa­gen: Neue Eck­da­ten für die Kfz-Besteue­rung + Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein (PSV): Haf­tung nur „begrenzt” + GmbH/Finanzen: Frist­ver­län­ge­rung für die Kassenumstellung

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Neues Urteil: Pflichtversicherter UG-Geschäftsführer hat Anspruch auf KUG

GmbH-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH sind in der Regel sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer. Sie zah­len Pflicht­bei­trä­ge in die Sozi­al­kas­se und haben dafür Anspruch auf deren Leis­tun­gen (Ren­te, Arbeits­lo­sen­geld usw.). Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer ist der Rechts­an­spruch auf die­se Leis­tun­gen schwie­ri­ger durch­zu­set­zen. Nach einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat auch der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer z. B. Anspruch auf Insol­venz­geld und ande­re Sozi­al­leis­tun­gen. Vor­aus­set­zung: Er hat weder die Mehr­heit der Geschäfts­an­tei­le (> 50 %), hat kei­ne Sperr­mi­no­ri­tät und unter­liegt regel­mä­ßig der Kon­trol­le der Gesell­schaf­ter (Grund­satz­ur­teil: BSG mit Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R).

Wich­tig ist die rich­ti­ge Aus­ge­stal­tung der Ver­trä­ge. Der Gesell­schafts­ver­trag muss kla­re Beschluss­mehr­hei­ten fest­le­gen. Am bes­ten ist es, wenn für alle Beschlüs­se die ein­fa­che Mehr­heit vor­ge­schrie­ben ist (mit Aus­nah­me der Beschlüs­se, für die das Gesetz eine ¾‑Mehrheit oder Ein­stim­mig­keit vor­schreibt). Vor­teil­haft ist es, einen aus­führ­li­chen Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te auf­zu­lis­ten – das sind die Geschäf­te, die der Geschäfts­füh­rer nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter täti­gen darf. Außer­dem soll­te im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­trag eine kla­re Arbeits­zeit­re­ge­lung ver­ein­bart sein. Wenn Sie das ein­ge­hal­ten ist, besteht ein Rechts­an­spruch auf Insol­venz­geld. Unter den oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann sogar ein Rechts­an­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld für den Geschäfts­füh­rer durch­ge­setzt wer­den (so z. B.: Sozi­al­ge­richt Kas­sel mit Urteil v. 23.3.2006, S 11 AL 1435/03, Quel­le: DER BETRIEB 2006, S. 1567).

Für die Pra­xis: Im ver­han­del­ten Urteils­fall ging es um einen Druck­vor­la­gen­her­stel­ler für Wer­be- und Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en. Im Geschäft waren ins­ge­samt 6 Per­so­nen ange­stellt tätig, davon 4 als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit jeweils einer 25 %-Betei­li­gung an der GmbH. Dazu das Gericht: Die Vor­aus­set­zun­gen zur Bean­spru­chung von Kurz­ar­bei­ter­geld sind in die­sem Fall als erfüllt anzu­se­hen. Ver­wei­sen Sie bei der Antrag­stel­lung auf das oben zitier­te Urteil. Das Urteil datiert aus 2006. Die Rechts­la­ge in die­ser Sache ist u. E. aber wei­ter so gül­tig. Probieren!

Ach­tung: Hier­zu gibt es ein ers­tes aktu­el­les Urteil vom Sozi­al­ge­richt (SG) Spey­er. Das Gericht stellt dazu fest: „Der Geschäfts­füh­rer einer UG (hier: Rei­se­bü­ro) hat grund­sätz­lich Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld”. Wört­lich aus der Begrün­dung: „Es gibt kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass der UG-Geschäfts­füh­rer nicht in einem die Bei­trags­pflicht begrün­den­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis stand”. Dem­entspre­chend gilt das für alle UG- und GmbH-Geschäftsführer*innen, für die Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt wurden/werden. Quel­le: Sozi­al­ge­richt Spey­er, Urteil v. 31.7.2020, S 1 AL 134/20, noch nicht rechts­kräf­tig. U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Bun­des­agen­tur gegen die damit erlas­se­ne Einst­wei­li­ge Anord­nung zur Zah­lung des KUG an den Geschäfts­füh­rer Rechts­mit­tel ein­le­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Den­noch: Damit besteht eine wei­te­re Mög­lich­keit, in den nächs­ten Mona­ten Kos­ten ein­zu­spa­ren und Zuschüs­se mitzunehmen. 

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Volkelt-Brief 30/2020

Die Themen ..

Ach­tung: So schnell geht Abbe­ru­fung und Kün­di­gung ohne Abfin­dung + Neu­start: So neh­men Sie die Gesell­schaf­ter mit + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Gut gemeint – schlecht gemacht + Prak­tisch: För­der­mit­tel für´s Home-Office + Digi­ta­les: KI im Cus­to­mer-Ser­vice + PR/Kommunikation: Auf­merk­sam­keit mit knap­pem Bud­get + Zukunft: Neue Frei­be­trä­ge bei der Betriebs­ren­te + Wirt­schafts­recht: Ende der pro­fes­sio­nel­len Abmah­ne­ri­tis + Büro­kra­tie: Neue Vor­ga­ben für EU-Arbeit­neh­mer + GmbH/Recht: Insol­venz­ver­wal­ter muss Gesell­schaf­ter-Stel­lung exakt prü­fen + Steu­ern pri­vat: BFH ent­schei­det in Sachen Rentenbesteuerung 

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Volkelt-Brief 29/2020

Die Themen heute:

Insol­venz-Stich­tag 30.9.: Alter­na­tiv­los … + GmbH-Not­ver­kauf: Gute Vor­be­rei­tung ist die hal­be Mie­te + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Zwei­er­lei Maß + Ganz prak­tisch: Neue Hil­fen für Export-Unter­neh­men + Digi­ta­les: Die Bat­te­rien-Tes­ter + GmbH-Finan­zen: Geld aus dem Netz + GmbH/Recht: Ergän­zun­gen zur Gesell­schaft­er­lis­te + Mit­ar­bei­ter: Beläs­ti­gung am Arbeits­platz + Internet/Marketing: BGH wird über Influen­cer-Wer­bung ent­schei­den + Start­Up-Bran­che: Erleich­te­run­gen für Mit­ar­bei­ter-Betei­li­gun­gen + Zah­len: GmbH und UG wei­ter im Vormarsch

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KI und Literatur? Und wie das geht …

KI und Lite­ra­tur. Geht das? Und wie! Mit ein wenig Phan­ta­sie soll­te es gelin­gen, aus der Aus­ein­an­der­set­zung Mensch-Maschi­ne span­nen­de Geschich­ten zu schrei­ben. Mit ganz viel Phan­ta­sie hat Marc-Uwe Kling dar­aus einen span­nen­den Zukunfts­ro­man gemacht, in dem nicht nur die Men­schen, son­dern auch die Andro­iden um ihre Exis­tenz­be­rech­ti­gung kämp­fen müssen. 

Aller­dings ist anders als geplant aus dem Equa­li­ty-Land – der Visi­on von Gleich­heit, Wohl­stand für alle und Demo­kra­tie – nur ein Qua­li­ty­Land gewor­den. Man misst und ver­gleicht sich, man will bes­ser sein und nach oben kom­men. Der Autor schreibt sei­ne Geschich­te mit einer Mischung aus Witz, Iro­nie, Läs­tern, Sex und nach­hal­ti­ger Kulturkritik. 

Peter A., Über­bleib­sel aus der alten Welt, betreibt offi­zi­ell eine Schrott­pres­se. Doch statt aus­ge­mus­ter­te Robo­ter ein­zu­stamp­fen, hat er in einer aus­ge­dien­ten Lager­hal­le ein musea­les Alten- und Pfle­ge­heim für sei­ne Kli­en­tel ein­ge­rich­tet. Sei­ne Prot­ago­nis­ten – alle­samt sprach­be­gabt – spa­ßen über die Ver­gan­gen­heit, läs­tern über ihre Alters­ma­cken und beschei­ßen sich beim Schach­spie­len, wäh­rend Peter am Per­fek­ti­ons­wahn sei­ner Part­ner­App schei­tern muss, weil „nobo­dy is per­fect”. Nicht bes­ser geht es dem Andro­iden John of Us, der den Wahl­kampf für die Regie­rungs­par­tei gewin­nen soll – aus Erman­ge­lung mensch­li­cher Kan­di­da­ten und dabei wirk­lich kei­ne gute Figur macht und kei­ne Toll­pat­schig­keit auslässt.

Beson­ders phan­tas­tisch, wenn der Autor die sich jetzt abzeich­nen­den Fol­gen von KI mit prak­ti­schem Leben füllt: Selbst­fah­ren­de Autos, die den Fahr­gast voll­plap­pern, Droh­nen, die Waren brin­gen, von denen der Kun­de nur ahnt, dass er sie sich wünscht, der Chip in der Augen­lin­se, der jeden Gegen­über iden­ti­fi­ziert, und all die intel­li­gen­ten Wesen – ob Mensch oder Maschi­ne – , die unun­ter­bro­chen durch­ein­an­der reden, alle rhe­to­ri­schen Stil­mit­tel beherr­schen und aus­le­ben. Es ent­ste­hen flap­si­ge Dia­lo­ge, wit­zi­ge Gedan­ken und flüch­ti­ge Visio­nen. Und es bleibt immer Roman: Die mensch­li­chen und andro­iden Prot­ago­nis­ten arran­gie­ren sich – mit mehr oder weni­ger taug­li­chen und untaug­li­chen Mit­teln – mit ihrer Umwelt, die immer mehr von Ihnen abverlangt.

Für digi­ta­le Leser ein Muss. Für allen Ana­lo­gen, die neu­gie­rig geblie­ben sind und Lust auf eine KI-Schrei­be haben, eine Her­aus­for­de­rung. Eine groß­ar­ti­ge Som­mer­lek­tü­re. Wich­tig: Lesen Sie die hel­le Edi­ti­on. Die dunk­le ist düs­te­rer. Zum Bestel­len Cover anklicken > 

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VOLKELTs Wochen-Briefing 37/2020

Jetzt ist es amt­lich: Geschäftsführer*innen einer über­schul­de­ten GmbH/UG dür­fen in die Ver­län­ge­rung – bis zum 31.12.2020, even­tu­ell sogar noch län­ger. Damit bleibt etwas mehr Zeit .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men im Wochen-Brie­fing  37/2020:

  • Ver­län­ge­rung: Über­schul­dung bis 31.12.2020 beseitigen
  • GmbH/Krise: Beson­der­hei­ten bei einer Amtsniederlegung
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Papier oder Realität
  • Prak­tisch: Das neue Kurz­ar­bei­ter­geld (KUG)
  • Digi­ta­les: Geschäf­te in der Nachbarschaft
  • GmbH/Krise: Insol­venz­ver­wal­ter ohne Branchenkenntnisse
  • Nach­frist: Höchs­te Zeit für den Jah­res­ab­schluss 2019
  • Indus­trie-Ver­si­che­rer: Zahlt nicht für Spekulationsgeschäfte
  • Geschäfts­füh­rer-pri­vat (I): Zustel­lung eines Buß­geld­be­scheids an den GmbH-Geschäftsführer
  • Geschäfts­füh­rer-pri­vat (II): Fahr­un­tüch­tig­keit auf dem E‑Scooter

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Arbeits­hil­fe: So geht das Schutzschirmverfahren

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Volkelt-Brief 28/2020

Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: BfJ macht wie­der ernst! + MWSt: Vor­sicht beim Kal­ku­lie­ren und Nach­den­ken über Prei­se + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Nur Gewin­ner oder schon Pro­fi­teur? + Digi­ta­les: Wenig Inter­es­se an Zeug­nis­sen für Arbeit­ge­ber + GmbH-Not­ver­kauf: Immer schön ehr­lich blei­ben + Steu­er: Finanz­amt muss geän­der­ten KSt-Bescheid berück­sich­ti­gen + Betriebs­rat: Kein Ein­blick in die elek­tro­ni­sche Per­so­nal­ak­te + Mit­ar­bei­ter: Kurz­ar­beit geht nur mit Zustim­mung + Freie Mit­ar­bei­ter: Aus­kunft nach dem Entgelttransparenzgesetz

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Kredit mitnehmen … und Insolvenz anmelden (?)

Ab dem 30.9.2020 – also in rund 10 Wochen – gilt für alle Kollegen/Innen wie­der die 3‑Wo­chen-Insol­venz­an­trags­pflicht (vgl. zuletzt Nr. 22/2020). Im Klar­text: GmbH/UG, die über­schul­det sind, müs­sen spä­tes­tens dann Insol­venz anmel­den. Vie­le klei­ne­re und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men konn­ten zwar mit einem Über­brü­ckungs­kre­dit Zah­lungs­un­fä­hig­keit abwen­den. Der Kre­dit steht aber als Fremd­ka­pi­tal in der Bilanz und erhöht somit das Über­schul­dungs-Poten­zi­al. In der Fol­ge pro­gnos­ti­zie­ren die meis­ten Exper­ten und jetzt auch das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt schon jetzt für den Herbst (stark) stei­gen­de Insolvenzen.

Es gibt Kollegen/Innen, die sich ganz bewusst dar­auf ein­ge­las­sen haben, einen Kre­dit mit­zu­neh­men, um damit das eige­ne Gehalt und den eige­nen Lebens­un­ter­halt wenigs­tens für ein paar Mona­te zu sichern. Auch und gera­de mit der Aus­sicht, anschlie­ßend Insol­venz anzu­mel­den. Wie vie­le Kollegen/Innen das sind, dar­über kann man nur spe­ku­lie­ren. Aus Gesprä­chen mit Kollegen/Innen weiß ich aller­dings, dass die­se Opti­on nicht nur Ein­zel­fall ist, son­dern für nicht weni­ge Kollegen/Innen rea­lis­ti­sche Opti­on gegen eine exis­ten­zi­el­le Not­si­tua­ti­on war und ist. ACHTUNG: Pflicht­ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer, die in der Insol­venz mit Insol­venz­geld und anschlie­ßend mit einem Bezug von ALG1 auf der Grund­la­ge des zuletzt bezo­ge­nen Gehalts rech­nen, sind aber gut bera­ten, sich dar­auf nicht zu ver­las­sen. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) wird die Anspruchs­be­rech­ti­gung genau­es­tens prüfen.

Für die Pra­xis: Das gilt auch dann, wenn (beherr­schen­de) Gesellschafter/Geschäftsführer in der Zwi­schen­zeit ihre Betei­li­gung ver­rin­gert haben (z. B. Über­tra­gung auf Kin­der), um dann als „Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer” BA-Leis­tun­gen bean­spru­chen zu kön­nen – das wird u. E. kaum gelingen.

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Lehren aus Wirecard: Nur keine (Luft-) Buchungen

Der­zeit staunt die inter­es­siert (Wirt­schafts-) Öffent­lich­keit über das jähe Ende des bör­sen­no­tier­ten Finanz­dienst­leis­ters Wire­card. Zuge­ge­ben: Ein welt­wei­tes Fir­men­ge­flecht, das sich nur unter Vor­be­halt mit den wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten eines mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens ver­glei­chen lässt. Aus Sicht der Geschäfts­füh­rung ist die Rol­le des Wirt­schafts­prü­fers (hier: E & Y) von Inter­es­se. Gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss ohne­hin regel­mä­ßig prü­fen las­sen. Mit­tel­gro­ße GmbH las­sen den Jah­res­ab­schluss zusätz­lich und frei­wil­lig prü­fen, etwa um Inves­to­ren zu gewin­nen. Fakt ist, dass die Unter­neh­men für die Prü­fung zusätz­lich tief in die Tasche grei­fen müs­sen. Für eine mit­tel­gro­ße GmbH sind das ca. 8.000 bis 10.000 EUR – in 10 Jah­ren ent­spricht das einem 6‑stelligen Betrag, der erst ein­mal ver­dient sein muss.

Bera­tungs- und Prü­fungs­feh­ler kön­nen aber auch in der klei­ne­ren GmbH Fol­gen habe, die für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer pri­va­te Kon­se­quen­zen haben. Zum Bei­spiel, wenn es um eine nicht erkann­te, feh­ler­haf­te Kapi­tal­erhö­hung geht. Das betrifft gera­de jetzt vie­le GmbH/UG, die zum Stich­tag 30.9. über­schul­det sind und die die Unter­bi­lanz mit einer Kapi­tal­erhö­hung aus­glei­chen wol­len, um ein dro­hen­des Insol­venz­ver­fah­ren zu ver­mei­den (vgl. zuletzt Nr. 30/2020 – Bei­trag: Insol­venz­an­trags­pflicht des Geschäfts­füh­rers). In der Regel wei­sen Steu­er­be­ra­ter und Bank auf die­ses Risi­ko hin. Ach­tung: Mit einer ein­fa­chen Umbu­chung geht es aller­dings nicht. Damit ver­la­gern Sie Ihr per­sön­li­ches Risi­ko ledig­lich in die Zukunft.

Bei­spiel: Sie buchen aus­ste­hen­des Geld, dass Sie pri­vat in die GmbH gesteckt haben (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen) als Kapi­tal­erhö­hung. Der für die Kapi­tal­erhö­hung not­wen­di­ge Gesell­schaf­ter­be­schluss wird anschlie­ßend pro­to­kol­liert. Schon sieht die Bilanz etwas bes­ser aus. Aller­dings nur bis zur nächs­ten Kri­se: Die Kapi­tal­erhö­hung gilt nur dann als „erbracht“, wenn das Geld tat­säch­lich ein­ge­zahlt wur­de. Das prüft spä­tes­tens der Insol­venz­ver­wal­ter. Wur­de ledig­lich umge­bucht, müs­sen Sie den Erhö­hungs­be­trag noch­mals zah­len. Und zwar aus Ihrer pri­va­ten Scha­tul­le. Kon­kret für den Dar­le­hens­fall gilt: „Wird die Vor­leis­tung (hier: das Dar­le­hen) 18 Mona­te vor dem Kapi­tal­erhö­hungs­be­schluss erbracht, ist die Ein­zah­lung nicht erfolgt“ (AmtsG Frankfurt/Oder, Urteil v. 24.4.2013, HRB 9724 FF).

Noch wei­ter geht der BGH: „Schon bei Erbrin­gung der Vor­leis­tung müs­sen die Vor­be­rei­tun­gen der Kapi­tal­erhö­hung erkenn­bar sein“ (BGH, Urteil v. 26.6.2006, II ZR 43/05).

Für die Pra­xis: Ver­las­sen Sie sich nicht dar­auf, dass die feh­ler­haf­te Kapi­tal­erhö­hung nicht erkannt wird. Spä­tes­ten dann, wenn über die GmbH ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net und ein exter­ner Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­setzt wird, wird die Kapi­tal­erhö­hung nach­träg­lich geprüft. In der Pra­xis wird ein sol­cher Feh­ler in der Kapi­tal­erhö­hung vom Insol­venz­ver­wal­ter bis zur Ver­jäh­rungs­frist (das sind 10 Jah­re) nach­ge­for­dert. Zusätz­lich sind Ver­zugs­zin­sen fäl­lig. Der Zins liegt bei 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins (§ 20 GmbH-Gesetz). Dass das nicht nur Papier­for­de­run­gen sind, son­dern Beträ­ge, die vom Insol­venz­ver­wal­ter auch per Voll­stre­ckung durch­ge­setzt wer­den, zei­gen die dazu anhän­gi­gen gericht­li­chen Ver­fah­ren in der Sache. Das kann sogar ziem­lich teu­er wer­den. Bei­spiels­rech­nung: Nach 10 Jah­ren müs­sen Sie für eine aus­ste­hen­de Ein­la­ge über 10.000 € einen Betrag von ca. 20.000 € aus dem Pri­vat­ver­mö­gen nach­zah­len. Bes­ser: Gibt es ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen, dann las­sen Sie sich das von der GmbH aus­zah­len (Über­wei­sungs­be­leg) und zah­len den Betrag anschlie­ßend auf ein Haben-Kon­to der GmbH ein – mit dem Ver­merk: „Ein­zah­lung Stammeinlage“.

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VOLKELTs Wochen-Briefing 36/2020

In Coro­na-Zei­ten fal­len wich­ti­ge ande­re The­men schnell unter den Tisch. Auf­ge­passt: Geschäftsführer*innen in der gGmbH – der gemein­nüt­zi­gen GmbH z. B. in der Sozi­al- oder Wohn­bau-Bran­che – müs­sen nach einem aktu­el­len BFH-Urteil prü­fen, dass sie nicht zu viel ver­die­nen. Sonst ist Schluss .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men im Wochen-Brie­fing  36/2020:

  • gGmbH/UG: Zu hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt kos­tet die Gemeinnützigkeit
  • GmbH-Kauf/­Ver­kauf: Geschäfts­füh­rer müs­sen das Pro­jekt managen
  • Prak­tisch: Neue Vor­ga­ben für den Arbeitsschutz
  • Digi­ta­les: Freie Fahrt für Audio und Podcasts
  • Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2020
  • Mit­ar­bei­ter: Lücken­lo­se Erfas­sung der Arbeitszeiten
  • GmbH/Finanzen: Neue Eck­da­ten für Manager-Gehälter
  • BGH-aktu­ell: Aus­schluss eines GmbH-Gesellschafters
  • Steu­ern: Finanz­be­hör­den neh­men Influen­cer in die Pflicht

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Arbeits­hil­fe: So geht das Schutzschirmverfahren