Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 30/2020

Die Themen ..

Ach­tung: So schnell geht Abbe­ru­fung und Kün­di­gung ohne Abfin­dung + Neu­start: So neh­men Sie die Gesell­schaf­ter mit + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Gut gemeint – schlecht gemacht + Prak­tisch: För­der­mit­tel für´s Home-Office + Digi­ta­les: KI im Cus­to­mer-Ser­vice + PR/Kommunikation: Auf­merk­sam­keit mit knap­pem Bud­get + Zukunft: Neue Frei­be­trä­ge bei der Betriebs­ren­te + Wirt­schafts­recht: Ende der pro­fes­sio­nel­len Abmah­ne­ri­tis + Büro­kra­tie: Neue Vor­ga­ben für EU-Arbeit­neh­mer + GmbH/Recht: Insol­venz­ver­wal­ter muss Gesell­schaf­ter-Stel­lung exakt prü­fen + Steu­ern pri­vat: BFH ent­schei­det in Sachen Rentenbesteuerung 

Frei­burg, 24.7.2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

selbst klei­ne­re Ver­feh­lun­gen – so das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz – kön­nen in der Sum­me zu einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges berech­ti­gen. Das Inter­es­san­te an die­ser Ent­schei­dung für alle Kollegen/Innen: Die Rich­ter lie­ßen sich nicht wie sonst in den meis­ten strit­ti­gen Fäl­len auf einen Aus­gleich – sprich eine Abfin­dung  – ein, son­dern bestä­tig­ten das sofor­ti­ge Ende des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses (OLG Koblenz, Urteil v. 8.7.2020, 10 U 1133/16).

Aus dem Kanon der Ver­feh­lun­gen: Kauf von 50 Exem­pla­ren eines selbst­ver­fass­ten Buches mit Mit­teln des Arbeit­ge­bers. Kauf eines Fahr­zeugs ohne vor­he­ri­ge Aus­schrei­bung. Ver­ba­le Aus­rut­scher gegen den stell­ver­tre­ten­den Geschäfts­füh­rer. Hand auf´s Herz: Wer kann da schon sicher für sich sagen „mir pas­siert so etwas nicht”. Zum einen gibt es – und das ken­nen die meis­ten Kollegen/Innen aus eige­ner Erfah­rung – die Erwar­tungs­hal­tung an den Chef, immer Hand­lungs­fä­hig zu sein. Und es gibt die Erwar­tungs­hal­tung, dass selbst – wie für vie­le Kollegen/Innen jetzt in der Kri­se – alle Her­aus­for­de­run­gen auch unter extre­mer Belas­tung jeder­zeit sou­ve­rän, gelas­sen und sach­lich gelöst wer­den. Das ist ein­fa­cher gesagt als getan. Den­noch: Die Gerich­te erwar­ten von Ihnen in Ihrer ver­ant­wort­li­chen Posi­ti­on nicht nur 100%-ige Com­pli­ance – also Geset­zes­treue – son­dern auch nach­hal­ti­ge sozia­le Kompetenz.

Für die Pra­xis: Mit dem geplan­ten Lie­fer­ket­ten­ge­setz macht jetzt auch der Gesetz­ge­ber ernst, wenn es dar­um geht, sozia­le Stan­dards durch­zu­set­zen. Danach kön­nen Ihnen Ver­stö­ße von Zulie­fe­rern zuge­rech­net wer­den – Ihr QM und Ihr Gespür für Zuver­läs­sig­keit und Ver­läss­lich­keit von Geschäfts­part­nern ist gefragt.

Neustart: So nehmen Sie die Gesellschafter mit

Wenn die Zie­le in der GmbH – wie etwa aktu­ell auf­grund wirt­schaft­li­cher Pro­ble­me mit dem bis­he­ri­gen Geschäfts­mo­dell – neu gesteckt wer­den müs­sen, so ist das in der Regel nur mit Zustim­mung des Mit-Gesell­schaf­ters mög­lich. Ent­spre­chen­de Maß­nah­men gehö­ren dann zu den den Gesell­schafts­ver­trag ändern­den Bestim­mun­gen (z. B. Ände­rung des Gegen­stan­des der GmbH), min­des­tens aber zum Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te (sofern nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart). Der Mit-Gesell­schaf­ter reagiert in der Regel emp­find­lich, wenn Sie eine Neu­aus­rich­tung schlecht vor­be­rei­ten. Beispiele:

  • Der Gesell­schaf­ter wird zu spät und lücken­haft informiert.
  • Der Gesell­schaf­ter fühlt sich nur unzu­rei­chend in den Ent­schei­dungs­pro­zess einbezogen.
  • Es wird nur ein Lösungs­vor­schlag ange­bo­ten, so dass der Gesell­schaf­ter sich man­gels Alter­na­ti­ven über­gan­gen fühlt und kein Mit­spra­che­recht hat.

Der Mit-Gesell­schaf­ter wird zu einer Ent­schei­dung genö­tigt, ohne dass die Ent­schei­dung gründ­lich vor­be­rei­tet ist.

Vie­le Geschäftsführer/Innen bemän­geln, dass der Mit-Gesell­schaf­ter Ent­schei­dun­gen oft nur sehr zöger­lich trifft und Risi­ko­kom­po­nen­ten grund­sätz­lich über­be­wer­tet. Eben­so oft wird kri­ti­siert, dass der Mit-Gesell­schaf­ter dazu neigt, bei kurz­fris­tig not­wen­di­gen Maß­nah­men auf Zeit­ge­winn hin­zu­ar­bei­tet. Als unbe­frie­di­gend wird auch ein lang­fris­tig fest­ge­leg­ter Tur­nus für Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen emp­fun­den, die nur drei oder vier Mal pro Jahr abge­hal­ten wird.

Dann stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge, wel­cher Tages­ord­nungs­punkt wirk­lich so dring­lich ist, dass eine außer­or­dent­li­che Ein­be­ru­fung gerecht­fer­tigt ist. Als beson­ders schwie­rig wird der Umgang mit den Gesell­schaf­tern emp­fun­den, die selbst nur wenig oder kei­ne kauf­män­ni­sche Erfah­rung haben und die selbst als Ange­stell­te in nicht ver­gleich­ba­ren beruf­li­chen Tätig­keits­fel­dern beschäf­tigt sind. Hier flie­ßen dann auto­ma­tisch nicht wirt­schaft­li­che Inter­es­sen mit ein, die eine pro­fes­sio­nel­le Arbeits­wei­se behindern.

Für die Pra­xis: Trotz aller Schwie­rig­kei­ten, die im Umgang mit den Gesell­schaf­tern auf­tre­ten kön­nen, ist es als GmbH-Geschäfts­füh­rer/in Ihre Auf­ga­be, not­wen­di­ge wirt­schaft­li­che Maß­nah­men ein­zu­lei­ten und durch­zu­set­zen. Sys­te­ma­ti­sches Vor­ge­hen ver­min­dert dabei Reibungsverluste:

Der Infor­ma­ti­ons­stand des exter­nen Gesell­schaf­ters ist gera­de so hoch, wie Sie ihm Zah­len, Berich­te und Infor­ma­tio­nen über die GmbH zugäng­lich machen. Män­gel im inner­be­trieb­li­chen Infor­ma­ti­ons­sys­tem gehen damit auch zu Las­ten des Infor­ma­ti­ons­stan­des der Gesellschafter.

  • Set­zen Sie nicht vor­aus, dass der exter­ne Gesell­schaf­ter Ziel­markt und Markt­ent­wick­lung so beur­tei­len (kön­nen), wie Sie es tun. Auch die­se Infor­ma­tio­nen gehö­ren ins regel­mä­ßi­ge Berichtswesen.
  • Pro­ben Sie Gleich­be­hand­lung. Machen Sie nicht den Feh­ler, weni­ger qua­li­fi­zier­te Fra­gen kurz abzu­han­deln und auf ein­ge­üb­te Fra­gen bis ins Detail zu antworten.
  • Brin­gen Sie viel Geduld mit. Erst wenn die letz­te Fra­ge beant­wor­tet, der letz­te Ein­wand bespro­chen wur­de, ist für den Gesell­schaf­ter deut­lich, dass sei­ne Beden­ken ernst genom­men wer­den und er nicht über­gan­gen wird.

Gera­de in Kri­sen­si­tua­tio­nen kann ein „Nein” zum fal­schen Zeit­punkt fata­le Fol­gen haben. Jeder Geschäfts­füh­rer ent­wi­ckelt im Lau­fe der Zusam­men­ar­beit mit den Gesell­schaf­tern ein Gespür für die Per­son und die Per­sön­lich­keit sei­nes Mit-Gesell­schaf­ters und stellt sich auf die­se ein. Grund­la­ge für eine dau­er­haft funk­tio­nie­ren­de Zusam­men­ar­beit bleibt aber ein kon­se­quen­ter und sach­li­cher Informationsaustausch.

Geschäftsführer-Perspektive: Gut gemeint – schlecht gemacht

Nicht nur Fri­seu­re, Künst­ler oder ande­re Solo­selbst­stän­di­ge sind Betrof­fe­ne der Kri­se. Auch vie­len jun­gen Start­Up-Unter­neh­men ist das Geld aus­ge­gan­gen. Kein Wun­der, wenn sich Inves­to­ren in unsi­che­ren Zei­ten zurück­hal­ten. Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um (BMWi) woll­te hel­fen. Mit ins­ge­samt schnel­len 2 Mrd. EUR, beschlos­sen im Mai die­sen Jah­res. Zwi­schen­bi­lanz: Bis heu­te wur­den gera­de ein­mal 10 % der dar­auf­hin ein­ge­gan­ge­nen Anträ­ge bear­bei­tet. Und bis zum heu­ti­gen Tag soll noch nicht ein­mal 1 Cent aus­ge­zahlt sein. Der Feh­ler: Das Geld soll­te nicht direkt an die Start­Up-Fir­men, son­dern aus­schließ­lich über die Wag­nis­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten aus­ge­zahlt wer­den. Ein Kon­struk­ti­ons­feh­ler, wie sich jetzt her­aus­stellt. Es gibt die­se Situa­tio­nen, in denen Geschwin­dig­keit und ver­meint­li­che Sorg­falt im Wider­spruch ste­hen. Zu Las­ten der jun­gen Unter­neh­mer. Scha­de. Mit freund­li­chen Grüßen.

Praktisch: Fördermittel für´s Home-Office

Betrifft …

Dar­um geht es …

to do …

Digi­ta­li­sie­rung /Home-Office

Zuschüs­se gibt es jetzt auch für Ein­rich­tung von Home-Office-Arbeits­plät­zen – der Bund über­nimmt die Kos­ten für die dazu not­wen­di­ge IT-Beratung.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen > För­der­pro­gramm go-digital

Digitales: KI im Customer-Service

Wir ver­bin­den Sie mit dem nächs­ten frei­en Platz” – so der etwas ein­falls­lo­se Sprech­text immer noch vie­ler Kun­den­dienst­ab­tei­lun­gen. Fakt ist: War­te­schlei­fen sind müh­sam und ärger­lich, aber immer noch prä­sent – auch in Zei­ten von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI). Das muss nicht sein. Das rumä­ni­sche Start­Up UiPath ist spe­zia­li­siert auf die Anwen­dung von KI, um Arbeits­pro­zes­se in Unter­neh­men zu auto­ma­ti­sie­ren und selbst­stän­dig – ohne mensch­li­ches Ein­grei­fen – zu lösen. Die Robo­ter­pro­gram­me kön­nen Stan­dard­pro­zes­se z. B. in der Rech­nungs­stel­lung, in der Scha­dens­re­gu­lie­rung oder im Cus­to­mer-Ser­vice abwi­ckeln. Die Soft­ware kann nicht nur Rou­ti­ne­tä­tig­kei­ten, son­dern auch kom­ple­xe­re Auf­ga­ben erle­di­gen und fall­wei­se eige­ne Lösun­gen kre­ieren. Das Tou­ris­tik­un­ter­neh­men FTI oder der Logis­ti­ker DHL set­zen bereits auf die Soft­ware von UiPath. Das Unter­neh­men wird unter­des­sen mit ca. 10 Mrd. EUR bewer­tet und macht rund 400 Mio. EUR Umsatz. Inter­es­sant: Die Bran­che setzt auf wei­ter schnell stei­gen­de Umsät­ze und rech­net mit einem Volu­men von 30 Mrd. Dol­lar welt­weit für sol­che Anwendungen.

Für die Pra­xis: Unter­des­sen hat das Unter­neh­men welt­weit ca. 5.000 Mit­ar­bei­ter, vie­le davon in Buka­rest. Das Unter­neh­men pro­fi­tiert dabei davon, dass es in den Ost­block­staa­ten unter­des­sen hoch­qua­li­fi­zier­te Aus­bil­dungs­an­ge­bo­te für IT/Informatik/Wirtschaftsinformatik gibt. Hier hat die Poli­tik inzwi­schen die Wei­chen für eine zukunfts­ori­en­tier­te tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lung gelegt und das Aus­bil­dungs­sys­tem auf Vor­der­mann gebracht – durch­aus eine Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die deut­sche Bil­dungs­po­li­tik. UiPath ist der­zeit Euro­pas höchst­be­wer­te­tes StartUp.

PR/Kommunikation: Aufmerksamkeit mit knappem Budget

Pres­se­ar­beit und PR ist wich­tig und gewinnt an Bedeu­tung. Z. B., wenn das Unter­neh­men in der Öffent­lich­keit kaum bekannt ist und neue Mit­ar­bei­ter ange­spro­chen wer­den sol­len. Regio­na­le Pres­se und Jour­na­lis­ten bekom­men zu spü­ren, dass immer mehr Unter­neh­men in die Öffent­lich­keit wol­len. Immer mehr Pres­se­mit­tei­lun­gen gehen ein und müs­sen bear­bei­tet wer­den. Damit wird es für das ein­zel­nen Unter­neh­men schwe­rer, eine Pres­se­mit­tei­lung zu plat­zie­ren. Oft ist eine Prä­senz in der regio­na­len Pres­se nur mög­lich, wenn zugleich auch eine teu­re Anzei­ge geschal­tet wird. Klei­ne­re Unter­neh­men kom­men hier schnell an ihre Gren­zen. Der Wer­be­etat gibt nicht mehr her. Eine gute Mög­lich­keit, der regio­na­len Jour­nail­le auf­zu­fal­len, ist es, Zah­len und Unter­neh­mens-Neu­ig­kei­ten per Pres­se­kon­fe­renz vor­zu­stel­len und die­se zeit­gleich auch im Inter­net zu übertragen.

Vor­teil: Der Jour­na­list kann sich einen O‑Ton (z. B. des Geschäfts­füh­rers) via Inter­net besor­gen und so die eige­ne Bericht­erstat­tung ohne gro­ßen Auf­wand auf­wer­ten. Neben dem Live­stream kön­nen Inter­es­sier­te die Pres­se­kon­fe­renz anschlie­ßend auch auf Ihrer Web­site z. B. als You­tube-Clip jeder­zeit abru­fen. Wei­te­rer Vor­teil: Poten­zi­el­le Mit­ar­bei­ter kön­nen die Geschäfts­füh­rung „live“ erle­ben und sich so einen (nicht ganz unwich­ti-gen) atmo­sphä­ri­schen Ein­druck von ihrem zukünf­ti­gen Arbeit­ge­ber zu verschaffen.

Für die Pra­xis: Der Auf­wand für eine Inter­net-Pres­se­prä­senz ist nicht groß. Es genügt eine ein­fa­che Web­cam. Ach­ten Sie dar­auf, dass an die Web­cam ein Zusatz-Mikro­fon ange­schlos­sen wer­den kann. Das erhöht die Audio-Qua­li­tät ganz wesent­lich. Über PC über­tra­gen Sie den Live­stream an einen spe­zia­li­sier­ten Dienst­leis­ter, der Ihre Pres­se­kon­fe­renz (gegen eine gerin­ge Gebühr) live ins Inter­net stellt (z. B.: www.livestream.com, www.Ustream.tv, ach­ten Sie dar­auf, dass die Über­tra­gung „wer­be­frei“ erfolgt – das geht z. B. durch den Erwerb eines wer­be­frei-Start-Pakets). Vor­ab infor­mie­ren Sie die Pres­se, inter­es­sier­te Kun­den und Geschäfts­part­ner über Ihre Inter­net-Pres­se­kon­fe­renz und stel­len den Clip anschlie­ßend auf Ihre Web­site oder in You­tube zur wei­te­ren Verwertung.

Zukunft: Neue Freibeträge bei der Betriebsrente

Der steu­er­freie Höchst­be­trag für Bei­trä­ge des Arbeit­ge­bers aus dem ers­ten Dienst­ver­hält­nis an eine Pen­si­ons­kas­se, einen Pen­si­ons­fonds oder eine Direkt­ver­si­che­rung zum Auf­bau einer kapi­tal­ge­deck­ten betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung ist von 4 % der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze West in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung auf 8 % gestie­gen und damit ver­dop­pelt. 2020 beträgt der steu­er­freie Höchst­be­trag damit 6.624 EUR. Der sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Höchst­be­trag liegt unver­än­dert bei 4 %. Auch die För­de­rung für Gering­ver­die­ner wur­de deut­lich erhöht und kann rück­wir­kend in Anspruch genom­men wer­den. Außer­dem gibt es einen staat­li­chen Zuschuss. GmbH, die ihre Arbeit­neh­mer gezielt för­dern und damit bes­ser ein­bin­den wol­len, sind gut bera­ten, einen Exper­ten für die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung ein­zu­schal­ten, um die neu­en För­der­richt­li­ni­en zu nut­zen. (Quel­le: Grund­ren­ten­ge­setz).

Wirtschaftsrecht: Ende der professionellen Abmahneritis

Die Gro­ße Koali­ti­on hat sich nach jah­re­lan­gem Rin­gen auf die Eck­punk­te eines Geset­zes gegen den Miss­brauch im Abmahn­we­sen geei­nigt. Das Gesetz soll unmit­tel­bar nach der Som­mer­pau­se ver­ab­schie­det wer­den. Kern­punkt des Geset­zes: Wett­be­wer­ber haben kei­nen Anspruch auf Erstat­tung der Kos­ten einer Abmah­nung. Damit ist dem Geschäft z. B. nach der sys­te­ma­ti­schen Feh­ler­su­che auf den Inter­net-Sei­ten von klei­ne­ren Unter­neh­men, Abmah­nung per Seri­en­brief zu ver­schi­cken, die Grund­la­ge entzogen.

Neue Vorgaben für EU-Arbeitnehmer

Glei­cher Lohn für glei­che Arbeit am sel­ben Ort: Die­se Vor­ga­be gilt künf­tig auch bei der Beschäf­ti­gung aus­län­di­scher Arbeit­neh­mer. Der Bun­des­rat hat dem Geset­zes­be­schluss des Bun­des­ta­ges zur Über­tra­gung der geän­der­ten EU-Arbeit­neh­mer-Ent­sen­de­richt­li­nie ins deut­sche Recht zuge­stimmt. Damit haben die­se Arbeit­neh­mer nicht nur Anspruch auf den in Deutsch­land gel­ten­den Min­dest­lohn, son­dern auch auf tarif­lich ver­ein­bar­te Ansprü­che. Die­se Vor­ga­ben gel­ten zum 30.7.2020 und müs­sen in der Pra­xis ent­spre­chend umge­setzt wer­den (Quel­le: Gesetz zur Umset­zung der Richt­li­nie (EU) 2018/957 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur­Än­de­rung der Richt­li­nie 96/71/EG über die Ent­sen­dung von Arbeit­neh­mern im Rah­men der Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen).

GmbH/Recht: Insolvenzverwalter muss Gesellschafter-Stellung exakt prüfen

Der Insol­venz­ver­wal­ter hat für eine Anfech­tung einer Rechts­hand­lung, mit der eine Gesell­schaft einem Drit­ten für eine For­de­rung auf Rück­ge­währ eines Dar­le­hens Befrie­di­gung gewährt hat, dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, dass der Drit­te kein Gesell­schaf­ter des Schuld­ners ist. Die Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass der Drit­te einem Gesell­schaf­ter gleich­zu­stel­len ist, trifft hin­ge­gen den Anfech­tungs­geg­ner (BGH, Urteil v. 25.7.2020, IX ZR 243/18).

Für die Pra­xis: Im Urteils­fall ging es um meh­re­re ver­schach­tel­te Unter­neh­men (hier: Bau­bran­che). Dazu waren unter­ein­an­der Bürg­schaf­ten ver­ein­bart, mit denen Bank-Kre­di­te abge­si­chert wur­den. Den­noch: Die Unter­neh­mens­grup­pe konn­te eine Insol­venz nicht abwen­den. Der Insol­venz­ver­wal­ter muss aber – so der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) – die Gesell­schafts- und Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se kon­kret bele­gen, wenn er ver­lo­re­ne Dar­le­hen von den Gesell­schaf­ten bzw. den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern zurück­ver­lan­gen will. Ent­schei­dend für die Rück­for­de­rung ist die Gesamt­be­trach­tung einer Unternehmensgruppe.

Steuern privat: BFH entscheidet in Sachen Rentenbesteuerung

Der Spre­cher des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH), Vol­ker Pfirr­mann, hat ange­kün­digt, dass der BFH noch in die­sem Jahr im Ver­fah­ren um eine unzu­läs­si­ge Dop­pel­be­steue­rung der Ren­ten ent­schei­den wird (vgl. zuletzt Nr. 14/2020). Im Erfolgs­fall müs­sen die Finanz­be­hör­den auch den davon betrof­fe­nen pflicht­ver­si­cher­ten GmbH/UG-Geschäfts­füh­rern zu Unrecht erho­be­ne Steu­ern zurück­zah­len, soweit gegen die ent­spre­chen­den Steu­er­be­schei­de Ein­spruch ein­ge­legt wur­de. Erfolgs­aus­sich­ten sind durch­aus gege­ben. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (Quel­le: SZ v. 10.7.2020).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt Her­aus­ge­ber + Chefredakteur