Autor: volkelt
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Nach dem Landgericht Hannover (vgl. Nr. 35/2020) hat jetzt auch das Landgericht (LG) Berlin Ansprüche eines Gastronomen wegen corona-bedingten Umsatzausfällen – verursacht durch die Zwangsschließungsanordnung des Landes Berlin – abgewiesen. Nach damaliger Erkenntnislage – so das Gericht – ist die Schließung des Betriebes angemessen gewesen. Der Gastronom kann sich auch nicht auf eine Rolle als „Sonderopfer” berufen und daraus eine Entschädigungspflicht der Stadt Berlin ableiten (LG Berlin, Urteil v. 13.10.2020, 2 O 247/20).
Für die Praxis: Gegen dieses Urteil ist – im Gegensatz zur Entscheidung des LG Hannover – Berufung möglich. Geht der Kläger in die nächste Instanz, dürfte es spannend werden. U. E. ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass das Kammergericht (KG) Berlin diese Rechtslage unkommentiert bestätigt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
VOLKELT´s Wochen-Briefing 41/2020
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Allen Zahlen zum Trotz: In vielen Firmen wird hart gearbeitet – mehr und intensiver als je zuvor. Unterdessen ist allen Mitarbeitern klar, dass es „drauf ankommt”. In vielen Firmen ist Neues entstanden .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen im Wochen-Briefing 41/2020:
- Einsame Entscheidungen: Viele Optionen, wenig Sicherheit …
- GmbH/Übernahme/Beteiligungen: Wie Alt-Gesellschafter herausgedrängt werden
- Geschäftsführer-Perspektive: Noch mehr Haftungs-Risiken mit der Insolvenzrechts-Reform
- Praktisch: hygienisch sichere Arbeitsplätze
- Digitales: Gute Ideen für die Gesundheit
- Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Oktober 2020
- GmbH/Recht: Virtuelle GmbH/UG-Gesellschafterversammlungen
- GmbH/Bürokratie: Neue Meldepflichten zum Transparenzregister
- GmbH/Steuern: Keine Schenkungssteuer für das Manager-Modell
- Hilfreich: Navigationshilfe für China-Geschäfte
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Arbeitshilfe: So geht das Schutzschirmverfahren
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ACHTUNG: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die bisher vom BAG und dem Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung zur arbeitsrechtlichen Stellung des GmbH-Geschäftsführers ohne Beteiligung an der GmbH/UG (Fremd-Geschäftsführer) aufgegeben. Folge: Die bisher „arbeitnehmerfreundliche” Rechtsprechung für Fremd-Geschäftsführer wird so keinen Bestand mehr haben …
Die neue Rechtslage: Eine Geschäftsführer-Kollegin ohne eigene Beteiligung an der GmbH klagte gegen ihre Kündigung und wollte die Frist (hier: 6 Wochen zum Quartalsende gemäß § 621 Nr. 4 BGB) überprüfen lassen. Dabei berief sie sich darauf, dass für sie als Fremd-Geschäftsführerin die Kündigungsfrist aus § 622 BGB (Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse) gelte und entsprechend anzuwenden ist. Dazu heißt es wörtlich im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in letzter Instanz: „Mit der ab Oktober 1993 geltenden Neufassung des § 622 BGB hat der Gesetzgeber die Anbindung der Kündigungsfristenregelung an Arbeitsverhältnisse betont. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass er die Kündigungsfristenregelung für (Fremd-)Geschäftsführer dort verortet sehen wollte”. Das Gericht hält die Kündigungsfrist nach § 621 BGB auch für den Fremd-Geschäftsführer für allgemeinverbindlich, zulässig und damit wirksam (BAG, Urteil v. 11.6.2020, 2 AZR 374/19).
Für die Praxis: Das Urteil bzw. die hier vertretene Rechtsauffassung bedeuten eine klare Kehrtwende in der Beurteilung der rechtlichen Stellung des Fremd-Geschäftsführers. Bisher war die Rechtsprechung – BAG und Bundesgerichtshof (BGH) – davon ausgegangen, dass der GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH – je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse – Arbeitnehmerrechte in Anspruch nehmen kann. Das betrifft die Kündigungsfrist, aber auch andere Arbeitnehmerrechte wie Kündigungsschutz im allgemeinen, Abfindungsanspruch, Urlaubsanspruch usw. In der Praxis müssen Fremd-Geschäftsführer in Zukunft davon ausgehen, dass diese neue Rechtslage konsequent von den Arbeitsgerichten angewandt wird. Ausweg: Sie vereinbaren eine verbindliche Kündigungsfrist im Anstellungsvertrag (z. B. üblich: 6 Monate zum Jahresende).
Eine nachträgliche Änderung des GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist nur mit einem Beschluss der Gesellschafter möglich.
VOLKELTs Wochen-Briefing 40/2020
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Seit letzten Donnerstag ist die Schonfrist für GmbH/UG zu Ende. Für Geschäftsführer gilt die beschränkte Haftung ab sofort nicht mehr .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen im Wochen-Briefing 40/2020:
- Ernstfall: Angeschlagene GmbH/UG unter Zugzwang
- Clever: Gute Karten bei Abberufung und Kündigung
- Geschäftsführer-Perspektive: Von der GmbH zur Immobilien-GmbH
- Praktisch: Neue Märkte und neue Kunden
- Digitales: KI und Sprach-Assistenten
- GmbH-Krise: Wann Sie Ihr Gehalt kürzen müssen
- Gesellschafterversammlung: Einberufung durch den Geschäftsführer
- Haftung: Falsche Angaben sind Subventionsbetrug
- Keine Sonntagsöffnungen: Umsatzausfälle im Einzelhandel
- GmbH/Steuer: Vorabgewinn in der GmbH & Co. KG
- Wirtschaftsrecht: Made in Germany nur bei Fertigung in Deutschland
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Arbeitshilfe: So geht das Schutzschirmverfahren