Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2015 bis zum 31.3.2015 auf den Weg bringen (§ 264 HGB). Anschließend muss der Jahresabschluss festgestellt und per Gesellschafter-Beschluss abgesegnet werden. Letzte Maßnahme wird dann der 31.12.2016 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jahresabschluss 2015 im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen müssen. Auch in diesem Jahr verweisen wir an dieser Stelle auf die entsprechenden Pflichten des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Erstellung, Feststellung, ggf. Prüfung und Veröffentlichung des GmbH-Jahresabschlusses (Zu den GmbH-Größenklassen > vgl. Nr. 4/2015). …
Autor: volkelt
Die Summe der von Ihrer Firma an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2015 müssen Sie bis zum 31.3.2016 der Künstlersozialversicherung (KSV) melden. Diese Meldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen. …
Nach den EU-Vorschriften für die Mehrwertsteuer muss diese europaweit mindestens 15 % (Deutschland: 19 %), beim ermäßigten Steuersatz mindestens 5 % (7 %) betragen. So steht es auf dem Papier. In der Praxis verstoßen 2/3 aller Mitgliedstaaten gegen diese gesetzliche Vorgabe. Derzeit sind deswegen 40 Vertragsverletzungsverfahren vor den europäischen Behörden anhängig. Deutschland stand zuletzt wegen des ermäßigten Steuersatzes für die Hotellerie am Pranger. …
Zahlt die GmbH (hier: Gastro-GmbH) ihrem faktischen Geschäftsführer (hier: Sohn des Allein-Gesellschafters) steuerfreie Zuschläge für Sonn‑, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), dann ist das Finanzamt berechtigt, diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu besteuern. Und zwar auch dann, wenn die übrigen Mitarbeiter ebenfalls steuerfreie Zuschläge erhalten, nicht aber die offizielle (Fremd-) Geschäftsführerin (FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, 10 K 1167/13 K, G, F). …
Erneut haben die Finanzbehörden versucht, zusätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung auch noch Schenkungssteuer durchzusetzen. Im Urteilsfall bewertete das Finanzamt die überhöhte Miete, die die GmbH für die Nutzung der Immobilie des Gesellschafters gezahlt hatte, als verdeckte Gewinnausschüttung. Nicht durchsetzen konnte das Finanzamt jedoch, die Mieteinnahmen bei Gesellschafter-Geschäftsführer mit Schenkungssteuer zu belasten (FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb). …
Nach der Neufassung des § 33 EStG (Abs. 2, Satz 4: keine steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten) haben einige Finanzämter die neue Rechtslage auch auf die Scheidungskosten übertragen und die Berücksichtigung von Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Laut Finanzgericht (FG) Köln ist das aber nicht so: Die Finanzämter müssen diese Kosten weiterhin bei der Steuer als abziehbare Belastung anerkennen (FG Köln, Urteil vom 13.1.2016, 14 K 1861/15). …
Unterdessen geht die Niedrigzinsphase ins 8. Jahr (2009 = 2 %). Aber auch nach der erneuten Absenkung des EZB-Basiszinses auf 0 % verlangen die Finanzbehörden von säumigen Steuerzahlern unverändert einen Strafzins in Höhe von 6 % (0,5 % monatlich). Die Finanzbehörden der Länder haben sich unterdessen darauf verständigt, Einsprüche bis 2012, die die Zinshöhe betreffen, zurückzuweisen (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2015, 2015/1143818). …
Nach der Südwestbank (vgl. Nr. 11/2016) und der Commerzbank kündigen jetzt weitere Banken Strafzinsen an. Auch für alle kleineren Unternehmen stellt sich damit die Frage, wie umgehen mit den Strafzinsen bzw. welche Konsequenzen soll man gegenüber der Hausbank ziehen. Fingerspitzengefühl ist gefragt. Fakt ist: …
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen neue Fassung der Betriebsstättengewinnaufteiliungsverordnung (152 Seiten) veröffentlicht und den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Wir prüfen und werden dazu Stellung nehmen und Sie über die brisantesten Punkte informieren.
Quellen:
> zur Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (152 Seiten, 1,5 MB)
> unsere Berichterstattung zum Thema > Das ist wieder ein Stück mehr Bürokratie (Video-Clip)
> unsere Berichterstattung zum Thema > Entwurf vom 5.8.2013
Volkelt-Brief 12/2016
Geschäftsführer-Haftung: Winterkorn wird Haftungs-Präzendenzfall + Investieren: Gewerbesteuer wird immer teurer – Was tun? + Dienstpläne und Gehaltslisten: So nicht, liebe Zollprüfer ! + Richtig gemacht: Kommunikation oder Konfrontation mit dem Betriebsrat + Entsendegesetz: Besserer Schutz für kleinere Firmen vor Lohndumping + GmbH-Recht: Übernahme der Gründungskosten + BMF: Steuergestaltung für Abfindung ist zulässig + EU-Konzern: Steuerdaten werden europaweit öffentlich + GmbH-Steuern: BFH begrenzt die Zinsschranke + BISS …