Öffentliche Aufträge: Nicht nur Berater können gutes Geld verdienen + Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an … + Geschäftsführer-Perspektive: Auf den Strompreis kommt es an + Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen … + Digitales: Weniger Fleischkonsum – der Markt wächst + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Oktober 2019 + Neue Rechtslage: Befristung des Urlaubsanspruch + Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung + Geschäftsführer-Firmenwagen: Steuerschädliche Verzögerung beim Fahrtenbuch + Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages +
Schlagwort: Urlaubsanspruch
Der Anspruch eines Arbeitnehmers erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Im Klartext: Sie müssen den Arbeitnehmer rechtzeitig dazu auffordern, den ihm zustehenden Resturlaub anzutreten (BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16).
Nach den zwei aktuellen EuGH-Urteilen zum Anspruch auf Auszahlung (die Presse hat dazu ausführlich berichtet) stellt sich die Frage, wie Sie als Arbeitgeber darauf richtig reagieren. Gibt es in den Arbeitsverträgen keine Frist für die Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs ins nächste Jahr, sollten das für alle neuen Verträge beachten. Termin: 31.3. des Folgejahres. Wird der Urlaub bis dahin nicht genommen, verfällt der Anspruch. Ansonsten gilt: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig (Beginn des 4. Quartals) darauf hin, dass Urlaubsanspruch besteht, dieser bis zum Jahresende angemeldet und genommen werden soll und dass Sie als Arbeitgeber Wert darauf legen, dass die Mitarbeiter Regeneration einplanen (Quelle: C‑619/16 und andere).
Volkelt-Brief 25/2017
Der Fall Tönnies: Jetzt zahlen alle für einen Fehler + GmbH-Finanzen: Es gilt das Kleingedruckte + Urlaubs-Aushilfen: Was geht und was es kosten darf + GF/Personal: Mitarbeiter muss Urlaubs-Anspruch nachweisen + GF/Marketing: Werbekosten werden 2018 entlastet + GF/Rewe: Steuerprüfer prüft GmbH-Immobilen + GmbH-Finanzen: Kleinere Anschaffungen müssen bis 2018 warten +
BISS … die Wirtschaft-Satire
Wenn ein neuer Mitarbeiter Urlaub beantragen möchte, gilt: Solange er keine Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers beibringt oder anderweitig nachweist, ob und wie viel Urlaub bereits gewährt worden ist, sind Sie berechtigt, die Urlaubsgewährung hinausschieben. Der Mitarbeiter kann diese Urlaubsbescheinigung beim alten Arbeitgeber anfordern. Dieser ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 Abs.2 BUrlG). Umgekehrt gilt das auch für Sie: Auch Sie sind verpflichtet, einem ausgeschiedenen Mitarbeiter eine korrekte Urlaubsbescheinigung auszustellen.
Die Urlaubsbescheinigung muss enthalten:
- Vollständiger Name, falls nötig auch Geburtsdatum oder Anschrift,
- Kalenderjahr, für das die Bescheinigung ausgestellt wird,
- Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat,
- Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr,
- Anzahl der für das Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Tage Urlaub (ohne übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr),
- Hinweis auf Umfang des Arbeitsverhältnisses, wenn Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche vorliegen.
Volkelt-Brief 33/2016
Strategische Invests: Sind und bleiben „Chefsache“ + Ladung zur Gesellschafterversammlung: Samstag, Sonntag, Feiertag + BAV: Betriebsrenten kosten Steuern auf fiktiven Gewinn + Fremd-Geschäftsführer: So machen Sie mehr aus Ihrem Urlaub + Geld: 50%-Gesellschafter kann sozialversicherungspflichtig sein + Steuer: GmbH/UG muss Erbschaft doppelt versteuern + ACHTUNG: Keine GmbH-Anmeldung durch Schweizer Notar + BISS …
Gewähren Sie einem Mitarbeiter unbezahlten Sonderurlaub, dann hat das keinen Einfluss auf den sonstigen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Der hat …
Volkelt-Brief 20/2014
Themen heute: Neue Gesetze: Zahlungseingang soll beschleunigt werden + Geschäftsführer-Haftung: Verkauf von besichertem GmbH-Vermögen + Kündigungsgrund: Vorsicht mit Gefälligkeiten an Verwandte und Freunde + NEU: Mehr Spielraum für Zinsen auf Gesellschafter-Darlehen + Nachwuchs-Förderung: Richtig drauflegen bei der Azubi-Vergütung + Mitarbeiter: Urlaubsanspruch bleibt Urlaubsanspruch + Bilanzrecht: Neue Vorgaben für GmbH-Anteile + Kündigung des Geschäftsführers: Sanierung ist kein Grund + BISS …
Eigentlich wollten Sie während der Fußball-WM Urlaub machen. Aber bereits jetzt ist absehbar, dass die eigentlichen Planungen aus dem Ruder laufen, z. B. …
Volkelt-Brief 09/2012
Themen heute: Großhandelspreise steigen stark + So finden Sie den passenden Coach + Vorbereitung auf eine neue Geschäftsführer-Tätigkeit ist kein Kündigungsgrund + Jetzt können Sie sich leichter gegen die Abzocke von Online-Branchendiensten wehren + Urlaubsanspruch darf nicht von Mindestarbeitszeit abhängig sein + Vorsicht bei hohen Ansprüchen an Deutschkenntnisse des Mitabeiters * BISS …