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Volkelt-Briefe

Urlaubssperre: Was tun, wenn zur Fußball-WM nicht Alles fertig wird

Eigent­lich woll­ten Sie wäh­rend der Fuß­ball-WM Urlaub machen. Aber bereits jetzt ist abseh­bar, dass die eigent­li­chen Pla­nun­gen aus dem Ruder lau­fen, z. B. …

  • weil die geplan­te IT-Umstel­lung mehr Zeit braucht als geplant,
  • weil es beim Neu­bau zu Ver­zö­ge­run­gen kommt
  • oder weil Sie unbe­dingt noch einen zusätz­li­chen Mit­ar­bei­ter brau­chen und den noch ein­ar­bei­ten wollen.

Fra­ge: „Kön­nen Sie sich als Geschäfts­füh­rer den (ver­pass­ten) Urlaub aus­zah­len las­sen?“. JA. Aber Sie müs­sen Eini­ges beach­ten: Als „Arbeit­neh­mer“ der GmbH sind Sie grund­­sätzlich zur Rege­ne­ra­ti­on Ihrer Arbeits­kraft ver­pflich­tet. Ein Ver­zicht auf Urlaub darf  also nur die Aus­nah­me sein. D. h. aber: Wenn ein betrieb­li­cher Anlass für die Nicht-Gewäh­rung von Urlaub besteht, kön­nen Sie sich den Urlaub in Geld aus­zah­len las­sen. Besteht ein sol­cher zivil­recht­li­cher Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung, muss das Finanz­amt die­se Zah­lung steu­er­lich als Gehalts­be­stand­teil und damit als Betriebs­aus­ga­be auch steu­er­lich aner­ken­nen. So urtei­len die Gerich­te: Laut OLG Düs­sel­dorf ist eine Urlaubs­ab­gel­tung für den GmbH-Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich möglich,

  • wenn die Gewäh­rung von Frei­zeit wegen Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges nicht mehr mög­lich ist
  • oder der Umfang der Tätig­keit oder die Ver­ant­wor­tung des Geschäfts­füh­rers die Gewäh­rung von Frei­zeit im Urlaubs­jahr aus­ge­schlos­sen haben (so zuletzt OLG Düs­sel­dorf mit Urteil vom 23.12.1999, 6 U 119/99).

Im Aus­nah­me-Fall (GmbH-Kri­se, beson­de­re Auf­trä­ge) kann sich der Geschäfts­füh­rer den Urlaub abgel­ten. Er hat Anspruch auf Aus­zah­lung. Auch das Finanz­amt muss die­se Zah­lung aner­ken­nen. Sind die Grün­de nicht wirk­li­che „Son­der­grün­de“, soll­te zumin­dest ein Beschluss der Gesell­schaf­ter zur Urlaubs­ab­gel­tung gefasst wer­den. Zah­len Sie die Urlaubs­ab­gel­tung immer erst nach Ablauf des Geschäfts­jah­res aus. Spä­tes­tens alle 2 Jah­re soll­ten Sie Ihren Urlaub antre­ten. Die­se Rechts­la­ge gilt auch dann, wenn es in Ihrem Anstel­lungs­ver­trag kei­nen ver­ein­bar­ten Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung gibt.

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