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Volkelt-Brief 36/2019

vGA: Finanz­amt straft Gesell­schaf­ter dop­pelt ab + Geschäfts­füh­rungs-Feh­ler: Reden statt Pro­zes­sie­ren Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Krank sein – NEIN Dan­ke Digi­ta­les: Die App für den Ser­vice – BMW macht´s vor + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2019 GmbH/Recht: Zustän­dig­keit für Strei­tig­kei­ten zwi­schen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer + GmbH/Steuer: Uni­on legt Ent­wurf für eine Unter­neh­mens­steu­er­re­form vor + vGA: Finanz­be­hör­den erken­nen die „per­so­nen­be­zo­ge­ne” Rück­la­ge nicht an + Arbeit/Recht: Zur Wirk­sam­keit eines Aufhebungsvertrages

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vGA: Finanzbehörden bestrafen GmbH-Gesellschafter doppelt

Mit dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren haben Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine gute Mög­lich­keit, Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen mit Vor­teil zu ver­steu­ern. Das gilt auch für Ihre Gewinn­ein­künf­te aus der GmbH – also die Gewinn­aus­schüt­tun­gen, die Sie zusam­men mit Ihren Gesell­schaf­tern nach Abschluss des Geschäfts­jah­res beschlie­ßen. Stich­wort: Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss. Wäh­len Sie das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren, müs­sen Sie nur 60% des aus­ge­schüt­te­ten Gewinns mit Ihrem per­sön­li­chen ESt-Satz ver­steu­ern. 40 % blei­ben steu­er­frei. Die zu erzie­len­de Erspar­nis ist eine Rechen­auf­ga­be für Ihren Steuerberater.

ACHTUNG:

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Volkelt-Brief 29/2018

Füh­rung in digi­ta­len Zei­ten: Wie behal­ten Sie eigent­lich den Über­blick? + Schlan­ke Füh­rung: Mee­ting oder Intranet/Outlook – was passt wann bes­ser + Digi­ta­les: Wie und wann Sie neue Pro­jek­te sinn­voll aus­glie­dern + Geschäfts­füh­rer Haf­tung: Vor­sicht „Bau­geld“ – Sie müs­sen rich­tig doku­men­tie­ren Über­zo­gen: Öffent­li­ches Anschwär­zen recht­fer­tigt die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils War­nung vor betrü­ge­ri­schen eMails vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um + Die­sel­ga­te (I): BGH bestä­tigt Kla­ge­be­fug­nis + Geschäfts­füh­rer in der Toch­ter GmbH: Anspruch auf das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren + VW-Die­sel­ga­te (II): Es dau­ert und dau­ert und dauert …

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Geschäftsführer in der Tochter-GmbH: Anspruch auf das Teileinkünfteverfahren

Der Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft, der zugleich Gesell­schaf­ter der Mut­ter­ge­sell­schaft ist und dar­aus (beruf­lich ver­an­lass­te) Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (Gewinn­aus­schüt­tun­gen) bezieht, hat das Wahl­recht, ob er sei­ne Gewin­ne mit der Ab­geltungssteuer oder nach dem (im Ein­zel­fall güns­ti­ge­ren) Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ern will. Vor­aus­set­zung: Tätig­keit in der Toch­ter­ge­sell­schaft steht auf­grund beson­de­rer Umstän­de in einem engen Zusam­men­hang zur Betei­li­gung an der Mut­ter­ge­sell­schaft (BFH, Urteil v. 27.3.2018, VIII R 1/15).

Wei­ter­füh­rend: Geschäfts­füh­rer im Kon­zern, Vol­kelt, Sprin­ger Sci­ence Media

Zu den beson­de­ren Umstän­den führt der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) aus: Das ist gege­ben, wenn zwi­schen der Mut­ter- und der Toch­ter­ge­sell­schaft ein Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag (Organ­schaft) geschlos­sen ist und/oder, wenn die Mut­ter­ge­sell­schaft ledig­lich als Hol­ding tätig ist, die Gewin­ne aus­schließ­lich aus den Akti­vi­tä­ten ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten erwirt­schaf­tet. Mit der Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren hat der Gesell­schaf­ter dann Anspruch dar­auf, dass er 60 % sei­ner Kos­ten des unter­neh­me­ri­schen Enga­ge­ments (Dar­le­hens­zin­sen) als Wer­bungs­kos­ten anset­zen kann.

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Steuer: So korrigieren SIE bei der GmbH-Gewinnbesteuerung

Bean­tragt der GmbH-Gesell­schaf­ter für Gewinn­aus­schüt­tun­gen die sog. Güns­ti­ger­prü­fung, ver­säumt es aber, einen Antrag auf Besteue­rung nach dem für ihn güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren zu stel­len, kann er u. U. – so der BFH – eine Ver­län­ge­rung der Antrags­frist errei­chen und so den­noch vom güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren pro­fi­tie­ren (BFH, Urteil v. 29.8.2017, VIII R 33/15).

Im Urteils­fall hat­te der Gesell­schaf­ter die Steu­er­erklä­rung ohne Steu­er­be­ra­ter aus­ge­füllt und über­se­hen, dass er das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren geson­dert bean­tra­gen muss (Zei­len 22 – 25 der Anla­ge KAP). Aus den amt­li­chen Begrün­dun­gen zur Steu­er­erklä­rung 2010 konn­te der Gesell­schaf­ter jeden­falls eine sol­che Ver­pflich­tung zur Antrag­stel­lung nicht ein­deu­tig ableiten.

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Volkelt-Brief 02/2018

  • ACHTUNGZwei klei­ne Ände­run­gen mit gro­ßen Aus­wir­kun­gen + Besuch vom Finanz­amt: Was tun, wenn der Prü­fer unan­ge­mel­det vor der Tür steht + Digi­tal: Vom sta­tio­nä­ren Han­del zum Online-Shop + Feh­len­des Zähl­pro­to­koll: Kein Grund für eine Umsatz-Schät­zung + Steu­er: So kor­ri­gie­ren Sie Feh­ler bei der GmbH-Gewinn­be­steue­rung + Abga­ben­ord­nung: Kei­ne Nach­ver­steue­rung nach Schen­kung, Ver­kauf und Reinves­ti­ti­on + Chan­ce: Weni­ger Steu­er für die (gerin­ge) Management-Beteiligung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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GmbH-Steuern: Profitieren Sie vom Teileinkünfteverfahren

GmbH-Gesell­schaf­ter, die zu 25 % und mehr betei­ligt sind oder zu 1 % und beruf­lich für die GmbH tätig sind (Geschäfts­füh­rer) wer­den auf Antrag nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Fol­ge: 60 % der Gewinn­aus­schüt­tun­gen wer­den mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz besteu­ert. 40 % des aus­ge­schüt­te­ten Gewinns bleibt steu­er­frei. Das rech­net sich immer dann, wenn der Gesell­schaf­ter einem nied­ri­gen Steu­er­satz unter­liegt bzw. wenn er mit einem Ver­lust­aus­gleich oder hohen Wer­bungs­kos­ten sei­ne Steu­ern drü­cken kann. Im Ein­zel­fall ist Ihr Steu­er­be­ra­ter gefordert. … 

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Volkelt-Brief 44/2015

Volkelt-FB-01Rein­fall: Wie die Bera­ter das Hess-Manage­ment aus­he­bel­ten + Recht­spre­chung: Wich­ti­ge neue Urtei­le für Geschäfts­füh­rer im Über­blick + „Theo­rie”: Wie viel Geld braucht man zum Glück? +  Neue Metho­den: Wie Steu­er­prü­fer Nach­zah­lun­gen durch­set­zen + GmbH-Recht: Pflicht­of­fen­le­gung ist juris­tisch „durch“ + Gold­esel: Dau­er­haf­ter Ver­lust­aus­gleich in der kom­mu­na­len GmbH + Pau­ken­schlag: Soli­da­ri­täts­zu­schlag kommt erneut auf den Prüf­stand + BISS

 

Der Vol­kelt-Brief 44/2015 > Down­load als PDF – lesen im „Print”

 

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Die wichtigsten neuen Urteile für Geschäftsführer im Überblick

Das wohl fol­gen­schwers­te Urteil für Geschäfts­füh­rer kommt vom Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH). Der rückt den Geschäfts­füh­rer wei­ter in Rich­tung Arbeit­neh­mer – mit Aus­wir­kun­gen auf den Kün­di­gungs­schutz. Laut EuGH muss der Geschäfts­füh­rer bei der Ermitt­lung des Per­so­nal­stan­des mit­ge­zählt wer­den. Sie müs­sen davon aus­ge­hen, dass auch die deut­schen Arbeits­ge­rich­te die­se Sicht­wei­se auf­neh­men und in zukünf­ti­gen Kün­di­gung­schutz-Ver­fah­ren umset­zen. Hier unse­re Kurz-Übersicht: … 

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Achtung: Steuer-Wahlrecht gilt nur bis zur Abgabe der Steuererklärung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in einem Ver­fah­ren zur Wahl des Besteue­rungs­ver­fah­rens (Abgel­tungs­steu­er, Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren) bei Gewinn­aus­schüt­tun­gen der GmbH ent­schie­den. Dabei ging es um die Besteue­rung einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA). Dabei stellt sich die Fra­ge, ob und ggf. wie der Gesell­schaf­ter sein Besteue­rungs­wahl­recht über­haupt noch aus­üben kann. Nach der BFH-Recht­spre­chung gilt: Der Antrag auf Regel­be­steue­rung für Aus­schüt­tun­gen aus Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist nur bis zur Abga­be der ESt-Erklä­rung mög­lich (BFH, Urteil vom 28.7.2015, VIII R 50/14). …