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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2019

vGA: Finanz­amt straft Gesell­schaf­ter dop­pelt ab + Geschäfts­füh­rungs-Feh­ler: Reden statt Pro­zes­sie­ren Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Krank sein – NEIN Dan­ke Digi­ta­les: Die App für den Ser­vice – BMW macht´s vor + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2019 GmbH/Recht: Zustän­dig­keit für Strei­tig­kei­ten zwi­schen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer + GmbH/Steuer: Uni­on legt Ent­wurf für eine Unter­neh­mens­steu­er­re­form vor + vGA: Finanz­be­hör­den erken­nen die „per­so­nen­be­zo­ge­ne” Rück­la­ge nicht an + Arbeit/Recht: Zur Wirk­sam­keit eines Aufhebungsvertrages

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Volkelt-Briefe

vGA: Finanzbehörden erkennen die „personenbezogene” Rücklage nicht an

Steht den Gesell­schaf­tern der GmbH nach den Ver­ein­ba­run­gen im Gesell­schafts­ver­trag ein fest­ge­leg­ter Teil des Gewinns als aus­zu­schüt­ten­der Gewinn zu, ist die­ser voll­stän­dig bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu ver­steu­ern (mit Abgel­tungs­steu­er oder auf Antrag nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren). Das gilt auch dann, wenn ein Teil des Gewinns nicht an den Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet bzw. aus­ge­zahlt wird, son­dern in eine sog. per­so­nen­be­zo­ge­ne Rück­la­ge ein­ge­stellt wird. Die Finanz­be­hör­den erken­nen eine sol­che steu­er­li­che Gestal­tung grund­sätz­lich nicht an (FG Nie­der­sach­sen, Urteil v. 4.7.2019, 10 K 181/17).

Für die Finanz­be­hör­den ist mit der Beschluss­fas­sung und dem damit ver­bun­de­nen recht­li­chen Anspruch auf die Gewinn­aus­schüt­tung der steu­er­ba­re Zufluss ein­ge­tre­ten. Im Steu­er­jar­gon liest sich das dann so: „Der Beschluss über die Ein­stel­lung des Gewinn­an­teils des beherr­schen­den Gesell­schaf­ters auf sein per­sön­li­ches Rück­la­gen­kon­to führt mit der Beschluss­fas­sung zum Zufluss beim Gesell­schaf­ter, und zwar auch dann, wenn für die Aus­zah­lung aus dem Rück­la­gen­kon­to ein Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit erfor­der­lich ist”.