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Volkelt-Briefe

TIPP: Sie dürfen Sozialabgaben und Lohnsteuer optimieren

Es ist nicht zu bean­stan­den, wenn Sie sich mit einem Mit­ar­bei­ter dar­auf ver­stän­di­gen, dass er weni­ger (voll lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges) Brut­to­ge­halt erhält und dafür pau­schal ver­steu­er­te bzw. sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Sach­leis­tun­gen bezieht (LSG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 10.5.2016, L 11 R 4048/15). ..

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Volkelt-Briefe

Leiharbeit: Sie haften nicht für deren Sozialbeiträge

Nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zur Tarif(un-)fähigkeit der Christ­li­chen Gewerk­schaf­ten (CGZP) von Leih­ar­beits-Unter­neh­men haben vie­le der betrof­fe­nen 200.000 Leih­ar­bei­ter Lohn­nach­for­de­run­gen für die Jah­re 2006 bis 2010 gestellt und zum Teil durch­ge­setzt. Auch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) hat ent­spre­chen­de Nach­for­de­run­gen (vgl. Nr 1/2011). Sie for­dert zusätz­li­che Sozi­al­bei­trä­ge von den betrof­fe­nen Unter­neh­men ein.

Ach­tung: Ist oder war die GmbH nicht in der Lage, 

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 12/2014

The­men heu­te: Die ers­ten 100 Tage Gro­Ko – ernüch­tern­des Fazit für klei­ne­re Unter­neh­men + Steu­ern: Finanz­be­hör­den auf brei­ter Front im Auf­wind + Der Geschäfts­füh­rer wird als Bei­rat tätig: Dar­auf müs­sen Sie ach­ten + Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­be: Nörg­ler, Bes­ser­wis­ser und Geschei­ter­te  + Pro­zess­kos­ten: Auf die Erfolgs­aus­sicht kommt es nicht an + Arbeits­recht: Ein­griff in Daten recht­fer­tigt frist­lo­se Kün­di­gung + Fir­men­wa­gen: Pri­vat­nut­zung kos­tet Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag + BISS

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Lexikon

Sozialabgaben

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die GmbH ihre öffent­lich-recht­li­chen Pflich­ten erfüllt, dazu gehört auch die Abfüh­rung von Bei­trä­gen an die Sozi­al­ver­si­che­rung. Dabei ist es Pra­xis der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, sich in der Insol­venz der GmbH regel­mä­ßig an den/die Geschäfts­füh­rer zu hal­ten, und aus­ste­hen­de Bei­trä­ge aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ein­zu­kla­gen. Das ist zuläs­sig und auch durch stän­di­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs nach­hal­tig bestä­tigt (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 15.10.1996; Az: VI ZR 319/95).

Die Geschäfts­füh­rer-Haf­tung besteht nicht nur für die nicht gezahl­ten Bei­trä­ge besteht. Zusätz­lich besteht eine Haf­tung für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Die­se besteht, wenn in der Per­son des Geschäfts­füh­rers die straf­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für ein vor­sätz­li­ches Vor­ent­hal­ten von Arbeit­neh­mer­bei­trä­gen vor­lie­gen. Dane­ben weist der BGH dar­auf hin, dass die­se Pflich­ten in der mehr­glied­ri­gen Geschäfts­füh­rung weder durch Zustän­dig­keits­re­ge­lun­gen noch durch Dele­ga­ti­on auf ande­re Per­so­nen abge­ge­ben wer­den können.

Inter­ne Zustän­dig­keits­ver­ein­ba­run­gen oder die Dele­ga­ti­on von Auf­ga­ben kön­nen die delikt­i­sche Ver­ant­wor­tung des Geschäfts­füh­rers beschrän­ken. In jedem Fall ver­blei­ben ihm Über­wa­chungs­pflich­ten, die ihn zum Ein­grei­fen ver­pflich­ten kön­nen. Eine sol­che Über­wa­chungs­pflicht kommt vor allem in Kri­sen­si­tua­tio­nen zum Tra­gen, in denen die lau­fen­de Erfül­lung der Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr gewähr­leis­tet erscheint.