Es ist nicht zu beanstanden, wenn Sie sich mit einem Mitarbeiter darauf verständigen, dass er weniger (voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges) Bruttogehalt erhält und dafür pauschal versteuerte bzw. sozialversicherungsfreie Sachleistungen bezieht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.2016, L 11 R 4048/15). ..
Schlagwort: Sozialabgaben
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarif(un-)fähigkeit der Christlichen Gewerkschaften (CGZP) von Leiharbeits-Unternehmen haben viele der betroffenen 200.000 Leiharbeiter Lohnnachforderungen für die Jahre 2006 bis 2010 gestellt und zum Teil durchgesetzt. Auch die Deutsche Rentenversicherung (DR) hat entsprechende Nachforderungen (vgl. Nr 1/2011). Sie fordert zusätzliche Sozialbeiträge von den betroffenen Unternehmen ein.
Achtung: Ist oder war die GmbH nicht in der Lage,
Volkelt-Brief 12/2014
Themen heute: Die ersten 100 Tage GroKo – ernüchterndes Fazit für kleinere Unternehmen + Steuern: Finanzbehörden auf breiter Front im Aufwind + Der Geschäftsführer wird als Beirat tätig: Darauf müssen Sie achten + Geschäftsführungs-Aufgabe: Nörgler, Besserwisser und Gescheiterte + Prozesskosten: Auf die Erfolgsaussicht kommt es nicht an + Arbeitsrecht: Eingriff in Daten rechtfertigt fristlose Kündigung + Firmenwagen: Privatnutzung kostet Investitionsabzugsbetrag + BISS …
Sozialabgaben
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass die GmbH ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt, dazu gehört auch die Abführung von Beiträgen an die Sozialversicherung. Dabei ist es Praxis der Sozialversicherungsträger, sich in der Insolvenz der GmbH regelmäßig an den/die Geschäftsführer zu halten, und ausstehende Beiträge aus dem Privatvermögen einzuklagen. Das ist zulässig und auch durch ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nachhaltig bestätigt (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 15.10.1996; Az: VI ZR 319/95).
Die Geschäftsführer-Haftung besteht nicht nur für die nicht gezahlten Beiträge besteht. Zusätzlich besteht eine Haftung für Schadensersatzansprüche. Diese besteht, wenn in der Person des Geschäftsführers die strafrechtlichen Voraussetzungen für ein vorsätzliches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen vorliegen. Daneben weist der BGH darauf hin, dass diese Pflichten in der mehrgliedrigen Geschäftsführung weder durch Zuständigkeitsregelungen noch durch Delegation auf andere Personen abgegeben werden können.
Interne Zuständigkeitsvereinbarungen oder die Delegation von Aufgaben können die deliktische Verantwortung des Geschäftsführers beschränken. In jedem Fall verbleiben ihm Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten können. Eine solche Überwachungspflicht kommt vor allem in Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint.