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Volkelt-Briefe

Leiharbeit: Sie haften nicht für deren Sozialbeiträge

Nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zur Tarif(un-)fähigkeit der Christ­li­chen Gewerk­schaf­ten (CGZP) von Leih­ar­beits-Unter­neh­men haben vie­le der betrof­fe­nen 200.000 Leih­ar­bei­ter Lohn­nach­for­de­run­gen für die Jah­re 2006 bis 2010 gestellt und zum Teil durch­ge­setzt. Auch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) hat ent­spre­chen­de Nach­for­de­run­gen (vgl. Nr 1/2011). Sie for­dert zusätz­li­che Sozi­al­bei­trä­ge von den betrof­fe­nen Unter­neh­men ein.

Ach­tung: Ist oder war die GmbH nicht in der Lage, die­se Nach­for­de­run­gen zu zah­len, hält sich die DR an den Geschäfts­füh­rer – und zwar per­sön­lich. Danach soll der Geschäfts­füh­rer die­se Bei­trä­ge aus sei­nem pri­va­ten Ver­mö­gen nach­zah­len. Als Geschäfts­füh­rer einer der ins­ge­samt 1.500 Leih­ar­beits­fir­men kön­nen Sie aber erst ein­mal auf­at­men. Das Land­ge­richt Bochum hat jetzt klar­ge­stellt: „Der Geschäfts­füh­rer eines Zeit­ar­beits­un­ter­neh­mens haf­tet nicht per­sön­lich auf Scha­dens­er­satz, wenn das Unter­neh­men über die Tarif­un­fä­hig­keit der CGZP nicht selb­stän­dig höhe­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge rück­wir­kend nach­ge­mel­det und abge­führt hat“ (Land­ge­richt Bochum, Urteil vom 28.5.2014, I‑4 O 39/14).

Trotz­dem müs­sen betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer vor­sich­tig sein und die dazu noch offe­ne Recht­spre­chung im Auge behal­ten. Laut LG Bochum ist für die Haf­tungs­fra­ge ent­schei­dend, wie der Geschäfts­füh­rer mit dem Bescheid der Sozi­al­ver­si­che­rung (hier: Kran­ken­kas­se) für den zurück­lie­gen­den Zeit­raum umgeht. Wich­tig ist, dass er umge­hend Wider­spruch ein­legt und ggf. gegen den Bescheid Kla­ge ein­reicht. Wenn das Sozi­al­ge­richt ein Urteil fällt, ist der Geschäfts­füh­rer dann aller­dings dar­an gebun­den. Ggf. muss die GmbH dann nach­zah­len. Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer dann die Zah­lung, wird es straf­recht­lich rele­vant. Dann haf­tet der Geschäfts­füh­rer per­sön­lich. Ent­schei­dend wird aber die abschlie­ßen­de Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts in dem kon­kre­ten Fall sein.

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