Geschäftsführer können in der Regel jederzeit abberufen werden. Unangenehme Begleiterscheinung: Der ehemalige Arbeitgeber stellt sofort – aus welchen Gründen auch immer – jegliche Zahlungen ein. In der Praxis bedeutet das: Der gekündigte Geschäftsführer muss juristisch vorgehen, um ausstehende Gehaltsansprüche zu sichern. Je nach Fall, juristischer Beratung und Vorgehensweise kann das dauern.
Die Rechtslage: Grundsätzlich hat der Geschäftsführer Anspruch auf ein sog. Eilverfahren (§ 592 Zivilprozessordnung). Das ist nur wenig bekannt, ist aber zwischenzeitlich auch gerichtlich so bestätigt (so z. B. zuletzt OLG Rostock, Urteil v. 5.1.2005, 6 U 122/04). Damit soll vermeiden werden, dass es wegen der zu erwartenden Dauer des Verfahrens zu Nachteilen oder fortgesetzten Rechtsverletzungen durch den ehemaligen Arbeitgeber kommt. Danach muss das Gericht das Schnellverfahren zulassen und auf Grundlage des vorgelegten Anstellungsvertrages über die Gehaltsansprüche innerhalb von 1 bis spätestens 2 Monaten entscheiden. Das Gericht entscheidet dann anhand der vorgelegten Urkunde – sprich der Vereinbarungen im Anstellungsvertrag.
Achten Sie darauf, dass Ihr Anwalt sofort das „Schnellverfahren“ beantragt und das damit begründet, dass fortgesetzte Rechtsverletzungen durch den ehemaligen Arbeitgeber befürchtet werden müssen. Als geschasster Geschäftsführer kommen Sie damit schneller an Ihr Geld als bisher. Allerdings: Inwieweit Ihre Ansprüche tatsächlich gerechtfertigt sind, wird erst abschließend im regulären Gerichtsverfahren entschieden – und das kann dauern. Bis dahin erhalten Sie jedoch Ihre Bezüge weiter – das ist damit sichergestellt.