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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 25/2019

Abspra­chen mit der Kon­kur­renz: Risi­ken ken­nen und nicht klein bei­geben + Stra­te­gien gegen die Kri­se: Ein neu­es Geschäfts­mo­dell – JA, wenn die Gesell­schaf­ter mit­ma­chen! + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (IX) + Som­mer 2019: Ein paar Tipps für den Chef zum Abspan­nen GF/Recht: Anspruch auf Pen­si­ons­zu­sa­ge nur mit Gesell­schaf­ter­be­schluss + Fak­ten: Digi­tal nur Mit­tel­maß + Steu­ern: Geschäfts­füh­rer-Fir­men-Fahr­rad und Pri­vat­nut­zung GF/Recht: Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges + Inter­net-Wer­bung: Zwi­schen legal und illegal

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 21. Juni 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

sta­gnie­ren die Umsät­ze, sind Preis­er­hö­hun­gen – zumin­dest auf den ers­ten Blick – ein pro­ba­tes Mit­tel. Jeden­falls solan­ge die Kon­kur­renz mit­zieht. In man­chen Bran­chen klappt das ganz gut – auch ohne beson­de­re Abspra­chen und ent­ge­gen kar­tell­recht­li­cher Vor­ga­ben. Wenn das aber nicht klappt, steigt regel­mä­ßig die Ver­su­chung. Ger­ne prak­ti­zier­te Stra­te­gie: Der Markt­füh­rer lädt zu einem Tref­fen ein, bei dem man „über Alles spre­chen kann”. Den klei­ne­ren Unter­neh­men bleibt dann aus Angst vor den Fol­gen eines anschlie­ßen­den rui­nö­sen Wett­be­werbs nicht mehr viel übrig, als die Abspra­chen abzu­ni­cken und im Stil­len dar­auf zu hof­fen, dass alles gut geht. Im bes­ten Fall steigt der Umsatz tat­säch­lich. In der Pra­xis ist das aber die Ausnahme.

Hat das „Kar­tell” (für den Markt­füh­rer) aus­ge­dient, nutzt der die sog. Kron­zeu­gen­re­ge­lung (offi­zi­ell: Bonus­re­ge­lung). Er zeigt die uner­laub­ten Abspra­chen bei den Kar­tell­be­hör­den an, ver­spricht bei der Auf­de­ckung der wett­be­werbs­schäd­li­chen Sach­ver­hal­te mit­zu­wir­ken und erhält im Gegen­zug einen „Frei­spruch”. Er geht als Ein­zi­ger straf­frei aus. Die Rech­nung zah­len die klei­ne­ren Unter­neh­men – wir berich­ten regel­mä­ßig zu ent­spre­chen­den Ver­fah­ren an die­ser Stel­le (vgl. zuletzt Nr. 34/2018). Fazit: Mit der Kron­zeu­gen­re­ge­lung fei­ert die Markt­stra­te­gie „Wachs­tum durch Zukauf” spek­ta­ku­lä­re Erfol­ge. Im bes­ten Fall behal­ten Sie Ihren Job als Geschäfts­füh­rer. Im schlech­tes­ten Fall haben Sie Alles verloren.

Als Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH sind Sie also nicht nur wegen einer zu erwar­ten­den Kar­tell­stra­fe gut bera­ten, Abspra­chen mit Skep­sis zu sehen und ein gewis­ses Miss­trau­en ent­ge­gen­zu­brin­gen. Nicht immer haben die ver­meint­li­chen Part­ner ehren­wer­te Ziele.

 

Strategie gegen die Krise: Neues Geschäftsmodell – JA, wenn die Gesellschafter mitmachen!

Für Unter­neh­men, deren Geschäfts­mo­dell „in die Jah­re gekom­men ist”, ist die (ange­kün­dig­te) Wirt­schafts­kri­se immer auch eine Chan­ce für einen Neu­start. Zum Bei­spiel dann, wenn abseh­bar ist, dass das Pro­dukt­port­fo­lio nicht mehr zukunfts­fä­hig ist. In Umbruch­zei­ten kön­nen bestehen­de Ver­trä­ge leich­ter und ohne wei­ter rei­chen­de Fol­gen gekün­digt wer­den. Es ist ein­fa­cher, neue Geschäfts­be­zie­hun­gen her­zu­stel­len, weil auch in vie­len ande­ren Chef-Eta­gen nach neu­en Wegen und Kon­tak­ten gesucht wird. Es gibt sie – die Chan­ce zum Neu­an­fang. Vor­aus­set­zung: Alle Ent­schei­dungs­trä­ger in der GmbH – Gesell­schaf­ter und Mit-Geschäfts­füh­rer – machen mit. Zur Durch­set­zung einer neu­en Stra­te­gie ist in der Regel viel Über­zeu­gungs­ar­beit not­wen­dig. Dazu müs­sen Sie die Rah­men­be­din­gun­gen ken­nen und die Wei­chen früh­zei­tig in die rich­ti­ge Rich­tung len­ken. Wor­auf kommt es an?

Wenn die Zie­le in der GmbH – z. B. auf­grund wirt­schaft­li­cher Pro­ble­me mit dem bis­he­ri­gen Geschäfts­mo­dell – neu gesteckt wer­den müs­sen, so ist das in der Regel nur mit Zustim­mung des Mit-Gesell­schaf­ters mög­lich. Ent­spre­chen­de Maß­nah­men gehö­ren dann zu den den Gesell­schafts­ver­trag ändern­den Bestim­mun­gen (z. B. Ände­rung des Gegen­stan­des der GmbH), min­des­tens aber zum Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te (sofern nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart). Der Mit-Gesell­schaf­ter reagiert in der Regel emp­find­lich, wenn Sie eine Neu­aus­rich­tung schlecht vor­be­rei­ten. Beispiele:

  • Der Gesell­schaf­ter wird zu spät und lücken­haft informiert.
  • Der Gesell­schaf­ter fühlt sich nur unzu­rei­chend in den Ent­schei­dungs­pro­zeß einbezogen.
  • Es wird nur ein Lösungs­vor­schlag ange­bo­ten, so dass der Gesell­schaf­ter sich man­gels Alter­na­ti­ven über­gan­gen fühlt und kein Mit­spra­che­recht hat.
  • Der Mit-Gesell­schaf­ter wird zu einer Ent­schei­dung genö­tigt, ohne dass die Ent­schei­dung gründ­lich vor­be­rei­tet ist.

Vie­le Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen bemän­geln, dass der Mit-Gesell­schaf­ter Ent­schei­dun­gen oft nur sehr zöger­lich trifft und Risi­ko­kom­po­nen­ten grund­sätz­lich über­be­wer­tet. Eben­so oft wird kri­ti­siert, dass der Mit-Gesell­schaf­ter dazu neigt, bei kurz­fris­tig not­wen­di­gen Maß­nah­men auf Zeit­ge­winn hin­zu­ar­bei­tet. Als unbe­frie­di­gend wird auch ein lang­fris­tig fest­ge­leg­ter Tur­nus für Gesell­schaf­ter-Ver­samm­lun­gen emp­fun­den, die nur drei oder vier Mal pro Jahr abge­hal­ten wird. Dann stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge, wel­cher Tages­ord­nungs­punkt wirk­lich so dring­lich ist, dass eine außer­or­dent­li­che Ein­be­ru­fung gerecht­fer­tigt ist. Als beson­ders schwie­rig wird der Umgang mit dem Gesell­schaf­tern emp­fun­den, der selbst nur wenig oder kei­ne kauf­män­ni­sche Erfah­rung haben und der selbst als Ange­stell­te in nicht ver­gleich­ba­ren beruf­li­chen Tätig­keits­fel­dern beschäf­tigt ist. Hier flie­ßen dann auto­ma­tisch nicht wirt­schaft­li­che Inter­es­sen mit ein, die eine pro­fes­sio­nel­le Arbeits­wei­se behindern.

Trotz aller Schwie­rig­kei­ten, die im Umgang mit den Gesell­schaf­tern auf­tre­ten kön­nen, ist es als GmbH-Geschäfts­füh­rer Ihre Auf­ga­be, not­wen­di­ge wirt­schaft­li­che Maß­nah­men ein­zu­lei­ten und durch­zu­set­zen. Sys­te­ma­ti­sches Vor­ge­hen ver­min­dert dabei Reibungsverluste:

  • Der Infor­ma­ti­ons­stand des exter­nen Gesell­schaf­ters ist gera­de so hoch, wie Sie ihm Zah­len, Berich­te und Infor­ma­tio­nen über die GmbH zugäng­lich machen. Män­gel im inner­be­trieb­li­chen Infor­ma­ti­ons­sys­tem gehen damit auch zu Las­ten des Infor­ma­ti­ons­stan­des der Gesellschafter.
  • Set­zen Sie nicht vor­aus, dass der exter­ne Gesell­schaf­ter Ziel­markt und Markt­ent­wick­lung so beur­tei­len (kön­nen), wie Sie es tun. Auch die­se Infor­ma­tio­nen gehö­ren ins regel­mä­ßi­ge Berichtswesen.
  • Pro­ben Sie Gleich­be­hand­lung. Machen Sie nicht den Feh­ler, weni­ger qua­li­fi­zier­te Fra­gen kurz abzu­han­deln und auf ein­ge­üb­te Fra­gen bis ins Detail zu antworten.
  • Brin­gen Sie viel Geduld mit. Erst wenn die letz­te Fra­ge beant­wor­tet, der letz­te Ein­wand bespro­chen wur­de, ist für den Gesell­schaf­ter deut­lich, dass sei­ne Beden­ken ernst genom­men wer­den und er nicht über­gan­gen wird.
  • Gera­de in Kri­sen­si­tua­tio­nen kann ein „Nein” zum fal­schen Zeit­punkt fata­le Fol­gen haben. Jeder Geschäfts­füh­rer ent­wi­ckelt im Lau­fe der Zusam­men­ar­beit mit den Gesell­schaf­tern ein Gespür für die Per­son und die Per­sön­lich­keit sei­nes Mit-Gesell­schaf­ters und stellt sich auf die­se ein. Grund­la­ge für eine dau­er­haft funk­tio­nie­ren­de Zusam­men­ar­beit bleibt aber ein kon­se­quen­ter und sach­li­cher Informationsaustausch.

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (IX)

Die Gesund­heits­bran­che boomt und das bereits seit vie­len Jah­ren. Ob Phar­ma, Fit- und Well­ness, sta­tio­nä­re Behand­lun­gen, Vor­sor­ge­leis­tun­gen oder sons­ti­ge chir­ur­gi­sche Ein­grif­fe: Die Bran­che zeigt über­durch­schnitt­li­che Zuwäch­se und gute Ren­di­ten. 2017 setz­te die Bran­che in Deutsch­land rund 75 Mrd. EUR um. In 2020 wer­den es vor­aus­sicht­lich rund 80 Mrd. EUR sein. Die Bran­che ist inno­va­tiv und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Markt­füh­rern, den Uni­ver­si­tä­ten und frei­en For­schungs­ein­rich­tun­gen ist bewährt. Alles in allem sind das bes­te Vor­aus­set­zun­gen, um im Zusam­men­spiel mit den dort ent­ste­hen­den und ent­stan­de­nen Start­Ups die neu­en Mög­lich­kei­ten der Digi­ta­li­sie­rung gezielt zu nutzen.

Zum Bei­spiel: Weara­bles. Dabei han­delt es sich um Sen­so­ren, die an oder auf der Haut getra­gen wer­den und Daten ein­sam­meln. So betei­ligt sich etwa der Phar­ma Her­stel­ler La Roche an einem Start­up, das einen Sen­sor ent­wi­ckelt hat, der die UV-Bestrah­lung auf den Kör­per misst und die Daten an das Smart­phone wei­ter­lei­tet. Eine App setzt die Daten in kon­kre­te Ver­hal­tens­an­wei­sun­gen um – etwa als War­nung vor der jewei­li­gen Son­nen­ein­strah­lung oder als Hin­weis für All­er­gi­ker.  Die Erwar­tun­gen sind groß: In den USA wur­den in 2014 rund 29 Mio. ver­gleich­ba­re Weara­bles abge­setzt. In 2023 wird mit der zehn­fa­chen Absatz­men­ge gerechnet.

Sol­che Sen­so­ren sind auch für die Ver­si­che­rungs­bran­che von größ­tem Inter­es­se. Der ame­ri­ka­ni­sche Kran­ken­ver­si­che­rer John Han­cock lässt sich von sei­nen Kun­den die auf­ge­zeich­ne­ten Fit­ness­da­ten zur Aus­wer­tung kom­men und berech­net dar­aus den indi­vi­du­el­len Ver­si­che­rungs­bei­trag. Auch die von Ama­zon ent­wi­ckel­te Bewe­gungs­mel­der-App erfreut sich gro­ßer Nach­fra­ge: Von Fami­li­en, die wis­sen wol­len, wo sich die ein­zel­nen Mit­glie­der auf­hal­ten, aber auch von Unter­neh­men, die jeder­zeit erfas­sen wol­len, ob und wie sich die Mit­ar­bei­ter bewe­gen, um aus den Bewe­gungs­pro­fi­len Bewer­tun­gen der Arbeits­leis­tung abzu­lei­ten. Der Bran­chen­ver­band Bit­com ermit­telt für Deutsch­land eine Zunah­me der Weara­bles zwi­schen 2015 und 2017 um sat­te 18 % auf 3,6 Mio. Gerä­te, die ver­kauft wur­den und im Ein­satz sind. 2017 wur­den in Deutsch­land mit Weara­bles rund 560 Mio. EUR umge­setzt. Ten­denz: wei­ter stark zunehmend.

Vie­les, was in den USA heu­te bereits mög­lich ist, ist in Deutsch­land aus daten­schutz­recht­li­chen Grün­den (noch) nicht erlaubt. Die Gren­zen sind flie­ßend und ver­schwim­men zuse­hends. So ist die oben genann­ten UV-App ab sofort auch welt­weit erhält­lich – auch ohne das in Deutsch­land vor­ge­ge­be­ne Zulas­sungs­ver­fah­ren für Gesund­heits­pro­duk­te. Bemer­kens­wert ist die bran­chen­über­grei­fen­de Nut­zung sol­cher Weara­bles: Von der AOK-Bonus-App bis zur Kran­ken­ver­si­che­rung, von der Nut­zung in der HR-Abtei­lung bis zum Ver­trieb von Nah­rungs- und Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­teln, Kos­me­ti­ka und ähn­li­chen Gesund­heits­pro­duk­ten. Im Erkennt­nis­in­ter­es­se ste­hen die Nutzerdaten.

 

Sommer 2019: Ein paar Tipps für den Chef zum Abspannen

Die meis­ten Kol­le­gen machen über den Som­mer zumin­dest ein paar Tage Urlaub. Meis­tens sind es aller­dings weni­ger als 2 Wochen wie für die meis­ten Arbeit­neh­mer üblich. Den­noch kön­nen Sie die ruhi­ge­ren Tage auch ein­mal dazu nut­zen, ein­fa­che Ver­hal­tens­än­de­run­gen zu ein­zu­üben. Sie soll­ten sich aber ganz bewusst kei­nen zusätz­li­chen Leis­tungs­an­for­de­run­gen aus­set­zen. Die ein­fachs­ten Abspann- und Ent­span­nungs-Metho­den sind:

  • Schla­fen: Ver­län­gern Sie Ihre Schlaf­zei­ten. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich im All­tag nur weni­ge Stun­den. Blei­ben Sie eine hal­be Stun­de län­ger lie­gen. Wenn Sie tags­über Ermü­dung spü­ren, zie­hen Sie sich zurück und gön­nen sich einen Kurzschlaf.
  • Rela­xen: zum Bei­spiel Spa­zie­ren­ge­hen in völ­lig in der ablen­kungs­frei­en Natur. Geben Sie sich spon­ta­nen Gedan­ken hin und las­sen sich – ganz banal – auf das Far­ben- und For­men­spiel der Natur ein. Allei­ne die­ses Abschal­ten hat schon einen gro­ßen Erholungseffekt.
  • Yoga: Dar­aus brau­chen Sie nicht gleich eine Heils­leh­re zu machen. Aber ein paar sys­te­ma­ti­sche und ein­fa­che Konzentrations‑, Ent­span­nungs- und Atem­übun­gen kön­nen schon sehr viel bewir­ken. Prü­fen Sie Ihre Ernäh­rungs­ge­wohn­hei­ten und pro­bie­ren Sie etwas Neu­es in Rich­tung gesun­de Ernährung.
Sie die für Sie pas­sen­de Erho­lungs-Tech­nik ein paar Wochen prak­ti­zie­ren, wer­den Sie schnell einen Effekt spü­ren. Ent­schei­dend ist der Wil­le zur Ver­än­de­rung. Geben Sie sich im rich­ti­gen Moment den Ruck, schal­ten Sie alle Medi­en aus und sagen Sie sich: „So, ICH klin­ke mich jetzt aus. Ich bin in einer hal­ben Stun­de wie­der erreichbar“.

 

GF/Recht: Anspruch auf Pensionszusage nur mit Gesellschafterbeschluss

Fehlt ein Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über den Abschluss oder die Ände­rung der Pen­si­ons­zu­sa­ge für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer besteht kein Rechts­an­spruch auf Zah­lung der Ver­sor­gungs­be­zü­ge – und zwar weder durch die GmbH noch durch ein Ver­sor­gungs­werk. Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LArbG) Baden-Würt­tem­berg gilt: „Der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge an einen GmbH-Geschäfts­füh­rer muss eine wirk­sa­me Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zugrun­de lie­gen. Die Zustän­dig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung folgt aus einer Annex­kom­pe­tenz (§ 46 Nr. 5 GmbHG)” (LArbG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).

Ach­ten Sie also unbe­dingt dar­auf, dass (1) ein sol­cher Beschluss for­mal kor­rekt auf einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gefasst wird und dass (2) der Beschluss so doku­men­tiert ist, dass der Nach­weis auch noch Jah­re spä­ter geführt wer­den kann (Auf­be­wah­rung der Pro­to­kol­le, Füh­rung eines Protokollbuches).

 

Fakten: Digital nur Mittelmaß

Im Digi­ta­len Wirt­schafts- und Gesell­schafts­in­dex (Digi­tal Eco­no­my and Socie­ty Index) 2019 belegt Deutsch­land den 12. Platz unter den 28 EU-Mit­glied­staa­ten. Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on ver­öf­fent­licht jähr­lich die Ergeb­nis­se des DESI, der die digi­ta­le Gesamt­leis­tung Euro­pas über­wacht und die Fort­schrit­te der EU-Län­der in Bezug auf ihre digi­ta­le Wett­be­werbs­fä­hig­keit ver­folgt. In der Tat­sa­che, dass die größ­ten Volks­wirt­schaf­ten der EU – Deutsch­land, Frank­reich, Ita­li­en, Spa­ni­en und das Ver­ei­nig­te König­reich – kei­ne digi­ta­len Vor­rei­ter sind, obwohl sie mehr als 55 % des BIP der EU aus­ma­chen, sieht die EU die Wett­be­werbs­fä­hig­keit der EU ins­ge­samt gefährdet.

 

Steuern: Geschäftsführer-Firmen-Fahrrad und Privatnutzung

Die pri­va­te Nut­zung des Dienst­fahr­rads (z. B. mit einem „Job­rad”) ist nur dann steu­er­frei, wenn die GmbH den Zuschuss zur Anschaf­fung (bzw. Lea­sing­ra­te) zusätz­lich zum ohne­hin gewähr­ten Arbeits­lohn zahlt. Wird der Zuschuss aus einer Gehalts­um­wand­lung gewährt, ent­fällt die Steu­er­frei­heit für die pri­va­te Nut­zung. Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer, wenn ein sog. Dienst­fahr­rad finan­ziert und zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wird. Die Steu­er­be­frei­ung für den gelt­wer­ten Vor­teil aus der pri­va­ten Fahr­rad-Nut­zung  gilt bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 EStG).

 

GF/Recht: Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages

Eine Ände­rung der Ver­trags­be­din­gun­gen im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag ist nur dann wirk­sam ver­ein­bart, wenn es einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung oder wenn die Ver­trags­un­ter­zeich­nung durch die im Gesell­schafts­ver­trag bevoll­mäch­tig­ten Ver­tre­ter der GmbH erfolgt (hier: durch 2 Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Ver­einvor­stan­des und Allein­ge­sell­schaf­ters der gGmbH). Ohne eine for­mal kor­rek­te Beschluss­fas­sung besteht kein Anspruch auf die vereinbarten/geänderten Leis­tun­gen (OLG Ros­tock, Urteil v. 13.3.2019, 1 U 130/17).

 

Geklagt hat­te der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer der AWO-Grup­pe. Die ein­zel­nen Unter­neh­men der AWO-Grup­pe sind gemein­nüt­zi­ge GmbHs, deren Gesell­schaf­ter die jewei­li­gen AWO-Kreis­ver­bän­de –  orga­ni­siert als Ver­ei­ne  – sind. Im Urteils­fall hat­te nur der Kreis­ver­bands-Vor­sit­zen­de die Ände­run­gen des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges unter­zeich­net. Nicht aber – wie im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hen – ein zwei­tes Vor­stand­mit­glied. Der Geschäfts­füh­rer konn­te sei­ne Ansprü­che gericht­lich nicht durch­set­zen. Als Geschäfts­füh­rer einer sol­chen gGmbH soll­ten Sie bei Ver­trags­än­de­run­gen genau hin­schau­en, wer zeich­nungs­be­rech­tigt ist.

 

Internet-Werbung: Zwischen legal und illegal 

Blog­ger und Influen­cer müs­sen Bei­trä­ge in den sozia­len Medi­en (hier: Insta­gram) als Wer­bung kenn­zeich­nen, wenn von ihnen gesetz­te Links mit Wei­ter­lei­tun­gen zu Insta­gram-Accounts ande­rer Unter­neh­men geeig­net sind, den Absatz der von den Unter­neh­mern ange­bo­te­nen Waren zu för­dern und wenn die Bei­trä­ge nicht allein oder vor­ran­gig der Infor­ma­ti­on und Mei­nungs­bil­dung der Fol­lower die­nen (KG Ber­lin, Urteil v. 8.1.2019, 5 U 83/18).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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