Das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG)gilt auch für ausländische Transportunternehmen und ihre nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer. Nicht eindeutig geklärt ist, was ein „kurzfristigen” Einsatz in Deutschland ist, z. B., ob das auch für den Transit (mit Pause und/oder Zwischenstopp) gilt (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.8.2018, 11 K 544/17 u. a., Revision zugelassen).
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