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VOLKELTs Wochen-Briefing 09/2021

 

Die Mischung aus Wahl­kampf-Vor­ge­plän­kel, finan­zi­el­len Ein­sich­ten und dem Rin­gen um die Kenn­zif­fern-Hoheit hat es in sich: Und es sieht so aus, als gibt es nur Ver­lie­rer. Gut gemacht geht anders. Den­noch: Durch­hal­ten, Plan B + C bereit­hal­ten und unter­neh­me­ri­sche Phan­ta­sie wal­ten las­sen … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die Themen …

  • Coro­na-Schock-Down: Das gesamt­wirt­schaft­li­che Gleich­ge­wicht läuft aus dem Ruder
  • Neu­er Geschäfts­füh­rer: Pro­fes­sio­nel­les Onboar­ding ist ein Muss 
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: So viel Zeit hat niemand
  • Prak­tisch: Check­lis­te GF-Onboarding
  • Digi­ta­les: Was macht eigent­lich Clubhouse?
  • Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten März 2021
  • Nächs­tes Urteil: Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung muss für Coro­na-beding­ten Umsatz­aus­fall zahlen
  • GF-Gehalt: Kün­di­gung wegen zu hoher Vergütung
  • GmbH/Recht: Beschluss­fas­sung in der GmbH/UG
  • Mit­ar­bei­ter: Zur Zuläs­sig­keit von Kurzarbeit

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Geschützt: Volkelt-Brief 09/2021

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Geschützt: Volkelt-Brief 07/2021

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VOLKELTs Wochen-Briefing 07/2021

Pri­vat oder geschäft­lich: Wer Miete/Pacht zahlt, hat schlech­te Kar­ten. Immo­bi­li­en sind knapp und die Prei­se stei­gen und stei­gen. Da hilft auch kei­ne Miet­preis­brem­se. Bes­ser ist es, wenn Sie mit guten Argu­men­ten nach­ver­han­deln. Jetzt – wann sonst!.  … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men:

  • GmbH-Mie­te/­Pacht: Mix aus Fest- und Umsatz-Anteil
  • Kri­sen-Manage­ment: Been­den, Auf­lö­sen oder Ruhen las­sen – was passt?
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Lin­ke Tasche, rech­te Tasche
  • Prak­tisch: Neue Mit­ar­bei­ter aus der Bewerber-Börse
  • Digi­ta­les: Die neue Kraft der Innen­städ­te + Zu wenig genutzt: KUG für den Geschäftsführer
  • Neu­es Urteil: Anspruch eines UG-Geschäfts­füh­rers auf Kurzarbeitergeld
  • Ver­band der Insol­venz­ver­wal­ter: Risi­ko einer unwis­sent­li­chen Insolvenzverschleppung
  • Coro­na: Kein Zutritt auf das Betriebs­ge­län­de bei Ver­wei­ge­rung des PCR-Tests
  • Finan­zen: Kein Anspruch gegen Betriebsschließungsversicherung

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Geschützt: Volkelt-Brief 45/2020

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Geschützt: Volkelt-Brief 42/2020

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Geschützt: Volkelt-Brief 37/2020

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Neues Urteil: Pflichtversicherter UG-Geschäftsführer hat Anspruch auf KUG

GmbH-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH sind in der Regel sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer. Sie zah­len Pflicht­bei­trä­ge in die Sozi­al­kas­se und haben dafür Anspruch auf deren Leis­tun­gen (Ren­te, Arbeits­lo­sen­geld usw.). Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer ist der Rechts­an­spruch auf die­se Leis­tun­gen schwie­ri­ger durch­zu­set­zen. Nach einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat auch der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer z. B. Anspruch auf Insol­venz­geld und ande­re Sozi­al­leis­tun­gen. Vor­aus­set­zung: Er hat weder die Mehr­heit der Geschäfts­an­tei­le (> 50 %), hat kei­ne Sperr­mi­no­ri­tät und unter­liegt regel­mä­ßig der Kon­trol­le der Gesell­schaf­ter (Grund­satz­ur­teil: BSG mit Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R).

Wich­tig ist die rich­ti­ge Aus­ge­stal­tung der Ver­trä­ge. Der Gesell­schafts­ver­trag muss kla­re Beschluss­mehr­hei­ten fest­le­gen. Am bes­ten ist es, wenn für alle Beschlüs­se die ein­fa­che Mehr­heit vor­ge­schrie­ben ist (mit Aus­nah­me der Beschlüs­se, für die das Gesetz eine ¾‑Mehrheit oder Ein­stim­mig­keit vor­schreibt). Vor­teil­haft ist es, einen aus­führ­li­chen Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te auf­zu­lis­ten – das sind die Geschäf­te, die der Geschäfts­füh­rer nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter täti­gen darf. Außer­dem soll­te im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­trag eine kla­re Arbeits­zeit­re­ge­lung ver­ein­bart sein. Wenn Sie das ein­ge­hal­ten ist, besteht ein Rechts­an­spruch auf Insol­venz­geld. Unter den oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann sogar ein Rechts­an­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld für den Geschäfts­füh­rer durch­ge­setzt wer­den (so z. B.: Sozi­al­ge­richt Kas­sel mit Urteil v. 23.3.2006, S 11 AL 1435/03, Quel­le: DER BETRIEB 2006, S. 1567).

Für die Pra­xis: Im ver­han­del­ten Urteils­fall ging es um einen Druck­vor­la­gen­her­stel­ler für Wer­be- und Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en. Im Geschäft waren ins­ge­samt 6 Per­so­nen ange­stellt tätig, davon 4 als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit jeweils einer 25 %-Betei­li­gung an der GmbH. Dazu das Gericht: Die Vor­aus­set­zun­gen zur Bean­spru­chung von Kurz­ar­bei­ter­geld sind in die­sem Fall als erfüllt anzu­se­hen. Ver­wei­sen Sie bei der Antrag­stel­lung auf das oben zitier­te Urteil. Das Urteil datiert aus 2006. Die Rechts­la­ge in die­ser Sache ist u. E. aber wei­ter so gül­tig. Probieren!

Ach­tung: Hier­zu gibt es ein ers­tes aktu­el­les Urteil vom Sozi­al­ge­richt (SG) Spey­er. Das Gericht stellt dazu fest: „Der Geschäfts­füh­rer einer UG (hier: Rei­se­bü­ro) hat grund­sätz­lich Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld”. Wört­lich aus der Begrün­dung: „Es gibt kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass der UG-Geschäfts­füh­rer nicht in einem die Bei­trags­pflicht begrün­den­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis stand”. Dem­entspre­chend gilt das für alle UG- und GmbH-Geschäftsführer*innen, für die Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt wurden/werden. Quel­le: Sozi­al­ge­richt Spey­er, Urteil v. 31.7.2020, S 1 AL 134/20, noch nicht rechts­kräf­tig. U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Bun­des­agen­tur gegen die damit erlas­se­ne Einst­wei­li­ge Anord­nung zur Zah­lung des KUG an den Geschäfts­füh­rer Rechts­mit­tel ein­le­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Den­noch: Damit besteht eine wei­te­re Mög­lich­keit, in den nächs­ten Mona­ten Kos­ten ein­zu­spa­ren und Zuschüs­se mitzunehmen. 

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Volkelt-Brief 13/2020

Kri­sen-Stra­te­gie: Bes­ser mit leich­tem Gepäck + Geschäfts­füh­rer-Risi­ko: Geschäf­te ohne Geneh­mi­gung + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Ein Kre­dit ist kein Zuschuss + Prak­tisch: Gut ver­si­chert? + Digi­ta­les: Die Macht der Gro­ßen  + Pflicht­ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer: Sie haben Anspruch auf Insol­venz- und Kurz­ar­bei­ter­geld + GmbH/Recht: Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht des Geschäfts­füh­rers + Ach­tung: Zusätz­li­ches Bera­ter­ho­no­rar für die Tan­te + Steu­er: Kei­ne Pau­schal­be­steue­rung bei Sach­zu­wen­dun­gen nur für die Füh­rungs­kräf­te +Geld: Ansprü­che des Geschäfts­füh­rers ohne Vergütungsregelung

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So retten Sie Ihr Geschäft mit Kurzarbeit

Auch klei­ne­re Unter­neh­men haben Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld (KUG). Hier ein paar Hin­wei­se dazu, wann und wie Sie Kurz­ar­bei­ter­geld bekommen:

Vor­aus­set­zun­gen:

  • Sie haben min­des­tens einen sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­tig­ten angestellt.
  • Der Arbeits­aus­fall beträgt min­des­tens 10 %
  • Im Ein­zel­fall kann sogar für gering­fü­gig Beschäf­tig­te KUG bean­tragt werden
  • Kurz­ar­bei­ter­geld wird bis zu 12 Mona­te gezahlt
  • Zu den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen > Hier ankli­cken
  • Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum KUG > Hier ankli­cken

KUG kann schrift­lich bei der BA vor Ort bean­tragt wer­den. Ver­wen­den Sie dafür die­se Formulare:

Oder im Online-Verfahren:

Bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit anmelden/registrieren > Hier ankli­cken

Zum Online-Antrag > https://www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen

Ach­tung: Die regio­na­len Arbeits­agen­tu­ren sind über­las­tet und tele­fo­nisch nur schwer zu errei­chen. Das aber ist Vor­aus­set­zung für die Frei­schal­tung der Online-Antrag­stel­lung. Es bleibt die Mög­lich­keit der schrift­li­chen Antrag­stel­lung mit her­kömm­li­chen Ein­wurf in den Brief­kas­ten der Arbeitsagentur.

Wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen für den/die sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Geschäftsführer/in:

Im Ein­zel­fall kön­nen Sie sogar KUG für sich bean­tra­gen und durch­set­zen. Vgl. dazu unse­re Bericht­erstat­tung aus Nr. 44/2012.

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