CO2-Abgabe: Sommertheater oder Kostenspirale? + Geschäftsführungs-Vorsorge-Strategie: Sicherung der Familien-GmbH + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XIV) – Betr.: Geschäftsreisen + GmbH-Finanzen: Was tun bei steigenden Preisen für Rohstoffe und Energie? + Geschäftsführer-Haftung: GmbH muss Rückstellung für Jahresabschluss bilden + Terminsache: GmbH-Gründung und Zweigniederlassungen „online” + Geschäftsführer-Firmenwagen: VW haftet, das Autohaus nicht + GmbH-Bestattung: BGH nimmt Notare in die Pflicht + Steuern: BFH entscheidet in Sachen Cum-Ex-Geschäfte
Schlagwort: BGH
Gibt es Hinweise darauf, dass eine GmbH nur deswegen verkauft wird, um den Zugriff der Gläubiger auf Restvermögen der GmbH zu erschweren (sog. Firmenbestattung ohne Insolvenz oder ordnungsgemäße Auflösung/Beendigung), muss der Notar die Beteiligten auf gesetzwidriges Verhalten hinweisen. Das ist z. B. der Fall, wenn Firmenaufkäufe geschäftsmäßig – also regelmäßig – vorgenommen werden, oder wenn die Käufer nicht willens oder in der Lage sind, ein ordnungsgemäßes Abwicklungsverfahren zu gewährleisten (BGH, Beschluss v. 8.4.2019, NotSt(Brfg) 5/18).
Volkelt-Brief 27/2019
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Neues BGH-Urteil zum „Abschluss auf Zeit” + Anti-Krisen-Strategie: Neues Kapital, runter mit den Lohnkosten + Digitales: So nutzen Sie die Plattformen der Großen für Ihr Exportgeschäft + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juli 2019 + Geschäftsführer privat: Urteils-Chaos um „Handy-Anfassen” im Auto + Geschäftsführer privat: Firmenwagen weiter ohne Tempolimit + Warnung: Falsche E‑Mails vom Bundesfinanzhof + GF/Recht: Haftung des Geschäftsführers bei „Griff in die Kasse” + GmbH/Steuern: Neue Vorschriften zum Umgang mit (elektronischen) Belegen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Durchaus üblich ist es, mit dem Geschäftsführer einen befristeten Anstellungsvertrag mit Verlängerungsoption abzuschließen. Z. B. auf 3 oder 5 Jahre – wie es in vielen Konzernen für die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften gehandhabt wird. Erreicht der Geschäftsführer in dieser Zeit die vereinbarten Ziele, steht einer Vertragsverlängerung in der Regel nichts im Wege. Wird der Vertrag nicht verlängert, endet das Anstellungsverhältnis. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Anders liegt der Fall, wenn …
Verwendet der GmbH-Geschäftsführer Mittel der GmbH für eigene Zwecke („Griff in die Kasse”), kann er – z. B. im Insolvenzfall – nicht von den Gläubigern der GmbH in die Haftung genommen werden. Der Anspruch auf Rückgewährung kann lediglich von der GmbH gegen den Geschäftsführer geltend gemacht und durchgesetzt werden (BGH, Urteil v. 7.5.2019, VI ZR 512/17).
Volkelt-Brief 26/2019
GmbH/Bürokratie: Neue EU-Richtlinie bringt neue Vorgaben für GmbHs mit > 50 Mitarbeitern + Sommer 2019: Aushilfen, Vertretungen, Mini- und Midi-Jobber – „nur keine Fehler machen“ + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (X) + GF/Risiko: Schutz nur, wenn Sie das Kleingedruckte einhalten + Geschäftsführer privat: Widerruf einer Schenkung / Wegfall der Geschäftsgrundlage + GmbH/UG: Solidaritätszuschlag bleibt (vorerst) + Mitarbeiter: Nachzahlungen für (mehrjährige) Überstunden sind steuerbegünstigt + Aufgepasst: Betrügerische Anlageangebote per Telefon
BISS … die Wirtschaft-Satire
Wer einem (unverheirateten) Lebensgefährten (auch: Kindern oder sonstigen Personen) Vermögenswerte schenkt, hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofe (BGH) ab sofort bessere Chancen auf einen Rückgabeanspruch, wenn die Beziehung scheitert oder wenn die Geschäftsgrundlage der Schenkung entfallen ist. Danach gilt: „Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann” (BGH, Urteil v. 18.6.2019 – X ZR 107/16).
Unterdessen sichern auch viele mittelständische GmbHs ihre Geschäftsführer gegen die immer komplexeren Anforderungen an die Geschäftsführungs-Tätigkeit und die damit verbundenen Haftungsrisiken ab. Sie schließen für den oder die Geschäftsführer eine Vermögensschaden-Versicherung (D & O – Police) ab. Damit ist auch sichergestellt, dass der GmbH aus Fehlentscheidungen der Geschäftsführer kein finanzieller Schaden entsteht (außer: grobe Fahrlässigkeit oder aus vorsätzlicher Handlung).
Wichtig: …
Volkelt-Brief 24/2019
GmbH digital: Krypto-Geld als Stammeinlage – Was geht? Was kommt? + Geschäftsführungs-Vorsorge-Strategie: Investitionen, Preise, Kundenbindung + Digitales: Kombinieren Sie Förderprogramme für eine Maßnahme + Tatort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bitteren Ende + GmbH/Personal: Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel + GmbH/Recht: (Enge) Bestpreisklauseln sind zulässig + Verträge: Schweigen ist keine Zustimmung + GmbH/Recht: Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens + Kritik an der Geschäftsführung: JA – Aber nur intern
BISS … die Wirtschaft-Satire
Die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht beseitigt, indem der Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zur Erfüllung einer von ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die Muttergesellschaft der Schuldnerin weiterleitet, die anschließend zur Verlustdeckung verwendet werden (BGH, Urteil v. 2.5.2019, IX ZR 67/18).