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Volkelt-Brief 26/2019

GmbH/Bürokratie: Neue EU-Richt­li­nie bringt neue Vor­ga­ben für GmbHs mit > 50 Mit­ar­bei­tern + Som­mer 2019: Aus­hil­fen, Ver­tre­tun­gen, Mini- und Midi-Job­ber – „nur kei­ne Feh­ler machen“ + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (X) GF/Risiko: Schutz nur, wenn Sie das Klein­ge­druck­te ein­hal­ten Geschäfts­füh­rer pri­vat: Wider­ruf einer Schen­kung / Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge + GmbH/UG: Soli­da­ri­täts­zu­schlag bleibt (vor­erst) Mit­ar­bei­ter: Nach­zah­lun­gen für (mehr­jäh­ri­ge) Über­stun­den sind steu­er­be­güns­tigt + Auf­ge­passt: Betrü­ge­ri­sche Anla­ge­an­ge­bo­te per Telefon

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 28. Juni 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

bis­her genüg­te es, im Arbeits­ver­trag eine Ver­schwie­gen­heits­klau­sel zu ver­ein­ba­ren, um wich­ti­ge Inter­na der GmbH zu schüt­zen. Wer dage­gen ver­stößt, ris­kiert sei­nen Arbeits­platz. So die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge. Mit der Richt­li­nie zum Schutz von Per­so­nen, die Ver­stö­ße gegen das EU-Recht mel­den wird das anders (sog Whist­le­b­lower-Richt­li­nie). Wenn Sie dann einen Nest­be­schmut­zer kün­di­gen, müs­sen Sie nach­wei­sen, dass Sie die­sen nicht wegen sei­ner Whist­le­b­lo­we­rei gekün­digt haben. Was kaum zu machen ist. Kün­di­gungs­schutz trotz  höchs­tem Vertrauensverlust.

Fakt ist, dass Unter­neh­men mit mehr als 50 Mit­ar­bei­tern künf­tig ein (Anony­mi­tät garan­tie­ren­des) Hin­weis­ge­ber-Sys­tem (sog. Whist­le­b­lower-Hot­line) ein­rich­ten müs­sen, an das sich Mit­ar­bei­ter wen­den kön­nen, wenn sie tat­säch­li­che oder ver­meint­li­che Miss­stän­de anpran­gern wol­len. Aber selbst dann steht es dem kri­ti­schen Mit­ar­bei­ter frei, Unzu­läng­lich­kei­ten oder Bean­stan­dens­wür­di­ges den Behör­den direkt zu mel­den oder an die Pres­se durch­zu­ste­cken. Die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen hat die EU jetzt gesetzt. Wie immer, wird es etwas dau­ern, bis die­se Vor­ga­ben in Deutsch­land zwin­gen­de Vor­schrif­ten wer­den – bis spä­tes­tens 2021 dürf­te das aller­dings umge­setzt sein. Und das kommt dann schnel­ler als gedacht. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den, was bis wann zu ver­an­las­sen ist.

Holen Sie sich dazu zunächst die Mei­nun­gen und Vor­schlä­ge Ihres Hausanwalts/Justitiars und Ihrer Mitarbeitervertretung/Betriebsrats zum The­ma ein. Even­tu­ell kann man sich gemein­sam auf eine exter­ne Hot­line ver­stän­di­gen, so dass Sie sich nicht wei­ter um den büro­kra­ti­schen Auf­wand küm­mern müssen.

 

Sommer 2019: Aushilfen, Vertretungen, Mini- und Midi-Jobber – „nur keine Fehler machen“

In den nächs­ten Wochen star­tet Deutsch­land in die Som­mer­fe­ri­en. Wie jedes Jahr wer­den in die­ser Zeit in vie­len Unter­neh­men Aus­hilfs­kräf­te ein­ge­setzt. Wich­tig ist, dass Sie Ihren per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­ter bzw. Ihren ein­stel­len­den Abtei­lungs- und Pro­jekt­lei­tern kla­re Vor­ga­ben machen, wie und wel­che Aus­hilfs­kräf­te beschäf­tigt wer­den dür­fen, damit kei­ne zusätz­li­chen und unge­plan­ten Steu­ern bzw. Sozi­al­ab­ga­ben anfal­len oder arbeits­recht­li­che Vor­schrif­ten ver­letzt werden.

In der Pra­xis müs­sen Sie die fol­gen­den Rah­men­be­din­gun­gen beachten:

Arbeits­recht: Kin­der, die das 15. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, dür­fen kei­ne regu­lä­ren Jobs aus­üben. Kin­der über 13 Jah­re dür­fen aber zwei Stun­den pro Tag leich­te Tätig­kei­ten, wie das Aus­tra­gen von Zei­tun­gen oder Baby­sit­ten über­neh­men. Jugend­li­che kön­nen einen rich­ti­gen Feri­en­job anneh­men, wenn sie min­des­tens 15 Jah­re alt sind und die Zustim­mung der Eltern haben. Unter­lie­gen die Schü­ler noch der Voll­zeit­schul­pflicht, darf wäh­rend der Feri­en höchs­tens 4 Wochen pro Jahr gear­bei­tet wer­den. Für Schü­ler der höhe­ren Klas­sen ist die Dau­er der Feri­en­ar­beits­zeit nicht begrenzt. Nacht- und Schicht­ar­beit und auch das Arbei­ten an Wochen­en­den und Fei­er­ta­gen ist für Jugend­li­che unter 18 Jah­ren ver­bo­ten. Schul­pflich­ti­ge dür­fen zudem nur zwi­schen 6 Uhr und 20 Uhr arbei­ten. Aus­nah­men von die­ser Regel gel­ten für Bäcke­rei­en, Kran­ken­häu­ser, Gast­stät­ten und für land­wirt­schaft­li­che Betriebe.

Sozi­al­ab­ga­ben: Kurz­fris­ti­ge Feri­en­jobs sind sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, egal wie viel ver­dient wird. Solan­ge der Mini-Job­ber (Schü­ler) nicht mehr als 3 Mona­te oder 70 Arbeits­ta­ge im Jahr arbei­tet, fal­len für die Feri­en­jobs kei­ne Abga­ben für die Sozi­al­ver­si­che­rung an. Auch Stu­den­ten kön­nen in den Semes­ter­fe­ri­en ver­si­che­rungs­frei ver­die­nen. Vor­aus­set­zung: Der Job­ber war vor den Feri­en gar nicht oder nicht mehr als 20 Stun­den pro Woche beschäf­tigt. Gene­rell fal­len erst ab dem 51. Arbeits­tag Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an. Stu­die­ren­de müs­sen aller­dings auch wäh­rend der Feri­en Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bezahlen.

Steu­ern: Feri­en­jobs sind lohn­steu­er­pflich­tig. Arbeit­ge­ber kön­nen die Lohn­steu­er mit pau­schal 25 % über­neh­men. Aller­dings darf die Tätig­keit dann maxi­mal an 18 Tagen im Monat aus­ge­übt wer­den, das Ent­gelt nicht über 68 € pro Tag lie­gen und der durch­schnitt­li­che Stun­den­lohn nicht über 12 €. Für Mini-Job­ber bis 450 €/Monat fällt in den meis­ten Fäl­len außer der 2%-Pauschalsteuer kein Lohn­steu­er an. Ver­dient ein Feri­en­ar­bei­ter über 450 € im Monat, behält der Arbeit­ge­ber die Lohn- und Kir­chen­steu­er sowie den Soli­da­ri­täts­zu­schlag ein. Sofern der Job­ber den steu­er­li­chen Grund­frei­be­trag von 8.652 € + 1.000 € Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le nicht über­schrei­tet, bekommt er die abge­führ­ten Abzü­ge beim Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich zurück.

Unfall­ver­si­che­rung: Wie alle ande­ren Arbeit­neh­mer sind Schü­ler und Stu­die­ren­de wäh­rend eines Feri­en­jobs bei Arbeits­un­fäl­len gesetz­lich ver­si­chert. Der Ver­si­che­rungs­schutz ist für die Ver­si­cher­ten bei­trags­frei. Die Kos­ten trägt allei­ne der Arbeit­ge­ber. Vor­sicht ist jedoch für Grenz­gän­ger und Job­ber im Aus­land gebo­ten. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt in der Regel nur für Deutschland.

Min­dest­lohn: Auch gering­fü­gig Beschäf­tig­te, kurz­fris­tig Beschäf­tig­te, Werk­stu­den­ten und Teil­zeit­kräf­te aller Art haben einen Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn. Bei Prak­ti­kan­ten ist zu unter­schei­den, wel­cher Art das Prak­ti­kum ist und wie lan­ge es dau­ert. Prak­ti­kan­ten, die nach Abschluss einer Berufs­aus­bil­dung, ins­be­son­de­re einer Hoch­schul­aus­bil­dung, ein Prak­ti­kum leis­ten, gel­ten als Arbeit­neh­mer und haben Anspruch auf den Mindestlohn.

Neue Regeln gel­ten ab 1.7.2019 für Midi-Job­ber. Die bis­he­ri­ge Gleit­zo­ne (Ver­dienst: 450,01 bis 850 EUR) heißt dann Über­gangs­be­reich (> wei­ter­füh­ren­de Infos und Rech­ner) und umfasst monat­li­che Lohn­ein­künf­te bis zu 1.300 EUR. Vor­teil: In die­ser Zone müs­sen nur redu­zier­te Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt wer­den. Ach­tung: In der Fol­ge kön­nen zahl­rei­che bis­he­ri­ge Teil­zeit­ar­beits­kräf­te von der neu­en Rege­lung pro­fi­tie­ren. Hat ein Arbeit­neh­mer meh­re­re Jobs, wer­den die Gehäl­ter aller Jobs addiert. Die Gesamt­sum­me ent­schei­det, ob der Arbeit­neh­mer als Mini­job­ber oder Midi­job­ber ein­ge­stuft wird oder ob er den vol­len Arbeit­neh­mer­an­teil der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zah­len muss. Ver­dient ein Arbeit­neh­mer durch­schnitt­lich mehr als 1.300 EUR und wird er den­noch als Midi-Job­ber behan­delt, muss der Arbeit­ge­ber die aus­ste­hen­den Sozi­al­bei­trä­ge nach­zah­len. Bei der Berech­nung des durch­schnitt­li­chen Ein­kom­mens wer­den Weih­nachts- und Urlaubs­geld ein­ge­rech­net. Der Jah­res­ver­dient darf dem­nach den Betrag von 15.600 EUR nicht überschreiten.

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (X)

Der Online-Han­del boomt und gewinnt Markt­an­tei­le. Aber: Selbst der größ­te deut­sche Online-Händ­ler Zalan­do schreibt nach über 10 Jah­ren immer noch kei­ne Gewin­ne. Die neu­es­ten Markt­ent­wick­lun­gen eröff­nen auch kei­ne Aus­sich­ten auf Ren­di­te. Hin­ter­grund: Die hohen Zustell­kos­ten und die hohen Rück­sen­de­quo­ten zwin­gen vie­le Online-Händ­ler umzu­den­ken. Bis­her konn­te man neue Kun­den recht ein­fach mit kos­ten­lo­ser Lie­fe­rung und groß­zü­gi­gen Rück­nah­me­ver­spre­chen akqui­rie­ren. Die­se Zei­ten sind vor­bei. Auch Spe­zia­li­sie­rung, Ser­vice und Emo­ti­on allei­ne rei­chen nicht mehr für den Erfolg (vgl. Nr. 23/2019). Für 40 % der Online-Bestel­ler ist die „Zustel­lung inner­halb von 24 Stun­den” ein wich­ti­ges Aus­wahl­kri­te­ri­um beim Online-Shop­ping. Jeder zwei­te deut­sche Kun­de erwar­tet, dass das Zeit­fens­ter für die Zustel­lung einer Lie­fe­rung bei gro­ßen, sper­ri­gen Pro­duk­ten maxi­mal zwei Stun­den beträgt. Das kostet.

Alle gro­ßen Ver­sen­der (DHL, DPD, Her­mes) haben in den letz­ten Mona­ten die Prei­se erhöht und ein Ende der Preis­spi­ra­le für die Paket­zu­stel­lung ist nicht in Sicht. In einem ers­ten Schritt gibt es die kos­ten­lo­se Zustel­lung – wie in den meis­ten EU-Staa­ten – nur noch ab bestimm­ten Bestell-Umsät­zen (25 EUR). Für die ers­ten Online-Händ­lern bedeu­tet das, dass sie ihr Geschäfts­mo­dell neu rech­nen müs­sen und ggf. ihre Ska­lie­rungs­zie­le nicht wer­den errei­chen kön­nen. Wer hier eine gute Idee zum rich­ti­gen Zeit­punkt hat, hat gute Chan­cen auf ein trag­fä­hi­ges Geschäft mit Ren­di­te­chan­cen: Sei es als Pro­du­zent intel­li­gen­ter Paket-Boxen, als Dienst­leis­ter, der Lager­raum zur Ver­fü­gung stellt, als Anbie­ter von mobi­len Abhol­sta­tio­nen oder als fah­rer­lo­ser Zustell-Dienst, deren Emp­fän­ger per App benach­rich­tigt und die bestell­te Ware per Code frei­gibt. Neue Lösun­gen sind gefragt.

Bis­her setzt Ama­zon auf­grund sei­ner Markt­macht die Prei­se für den Online-Ver­sand­han­del und zahlt im Durch­schnitt rund 2,60 EUR pro Lie­fe­rung. Das ist nicht kos­ten­de­ckend und wird auf Dau­er so nicht zu hal­ten sein. Wer­den die Ver­sand­kos­ten in vol­ler Höhe an der Kun­den wei­ter­ge­ge­ben, ist davon aus­zu­ge­hen, dass neu gerech­net wer­den muss. Das bedeu­tet  für den sta­tio­nä­ren Han­del einen klei­nen Punkt­sieg im Preis­wett­be­werb mit dem Online-Han­del. Für eini­ge Kollegen/Innen bedeu­tet das: Land in Sicht.

 

GF/Risiko: Schutz nur, wenn Sie das Kleingedruckte einhalten 

Unter­des­sen sichern auch vie­le mit­tel­stän­di­sche GmbHs ihre Geschäfts­füh­rer gegen die immer kom­ple­xe­ren Anfor­de­run­gen an die Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit und die damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­ri­si­ken ab. Sie schlie­ßen für den oder die Geschäfts­füh­rer eine Ver­mö­gens­scha­den-Ver­si­che­rung (D & O – Poli­ce) ab. Damit ist auch sicher­ge­stellt, dass der GmbH aus Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rer kein finan­zi­el­ler Scha­den ent­steht (außer: gro­be Fahr­läs­sig­keit oder aus vor­sätz­li­cher Handlung).

Wich­tig: Im Ver­si­che­rungs­fall gilt das Klein­ge­druck­te. Sie tun also gut dar­an, die­se zur Kennt­nis zu neh­men, sich im Zwei­fel dazu anwalt­lich bera­ten zu las­sen und die Bedin­gun­gen (Fris­ten, Infor­ma­ti­ons­pflich­ten usw.) genau ein­zu­hal­ten. Ach­ten Sie auch auf die Rechts­ent­wick­lung – zuletzt hat­te das OLG Düs­sel­dorf ent­schie­den, dass Ver­stö­ße gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht und ein dar­aus resul­tie­ren­der Ver­mö­gens­scha­den der GmbH grund­sätz­lich nicht von der D & O – Poli­ce gedeckt ist (vgl. Nr. 31/2018).

Nach zuletzt stei­gen­den Ver­si­che­rungs­schä­den aus sol­chen Mana­ger-Haf­tungs­fäl­len ver­su­chen die Ver­si­che­rer ihre Risi­ken zu begren­zen. Z. B. indem sie neue Aus­schluss­grün­de im Klein­ge­druck­ten vor­ge­ben. Neu­es­te Vari­an­te: In der Poli­ce wird eine Klau­sel zur Anzei­ge­pflicht bei einem „Kon­troll­wech­sel“ im Unter­neh­men ver­langt. Im Klar­text: Wird die GmbH ver­kauft und erhält neue Gesell­schaf­ter (Kon­zern­wech­sel), fin­det damit ein anzei­ge­pflich­ti­ger Kon­troll­wech­sel statt. Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer die­se Mel­dung an sei­ne D & O, gefähr­det oder ver­liert er den Versicherungsschutz.

Laut Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) besteht eine sol­che Anzei­ge­pflicht nur, wenn mit dem Eigen­tü­mer­wech­sel tat­säch­lich eine Risi­ko­er­hö­hung für den Ver­si­che­rer ein­tritt (so zuletzt BGH, Urteil v. 12.9.2012, IV ZR 171/11). Ist aber eine sol­che Anzei­ge­pflicht aus­drück­lich für jeden Fall des Kon­troll­wech­sels vor­ge­se­hen, gilt das auch so wie ver­ein­bart. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie also gut bera­ten, wenn Sie bei einem Eigen­tü­mer­wech­sel die Vor­ga­ben in Ihrer D & O- Poli­ce prü­fen und im Zwei­fel den Wech­sel an die Ver­si­che­rung melden.

 

Geschäftsführer privat: Widerruf einer Schenkung / Wegfall der Geschäftsgrundlage

Wer einem (unver­hei­ra­te­ten) Lebens­ge­fähr­ten (auch: Kin­dern oder sons­ti­gen Per­so­nen) Ver­mö­gens­wer­te schenkt, hat nach einem neu­en Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fe (BGH) ab sofort bes­se­re Chan­cen auf einen Rück­ga­be­an­spruch, wenn die Bezie­hung schei­tert oder wenn die Geschäfts­grund­la­ge der Schen­kung ent­fal­len ist. Danach gilt: „Haben sich Umstän­de, die zur Grund­la­ge des Ver­trags gewor­den sind, nach Ver­trags­schluss schwer­wie­gend ver­än­dert und hät­ten die Par­tei­en den Ver­trag nicht oder mit ande­rem Inhalt geschlos­sen, wenn sie die­se Ver­än­de­rung vor­aus­ge­se­hen hät­ten, so kann Anpas­sung des Ver­trags ver­langt wer­den, soweit einem Teil unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls, ins­be­son­de­re der ver­trag­li­chen oder gesetz­li­chen Risi­ko­ver­tei­lung, das Fest­hal­ten am unver­än­der­ten Ver­trag nicht zuge­mu­tet wer­den kann” (BGH, Urteil v. 18.6.2019 – X ZR 107/16).

 

GmbH/UG: Solidaritätszuschlag bleibt (vorerst)

Der Koali­ti­ons­aus­schuss der Gro­Ko hat sich dar­auf ver­stän­digt, den Soli­da­ri­täts­zu­schlag für Unter­neh­men bei­zu­be­hal­ten. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zah­len in Deutsch­land (wei­ter­hin) rund 30 Mrd. EUR (2017) Steu­ern. Das ent­spricht einem Steu­er­auf­kom­men aus dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag von ca. 1,5 Mrd. EUR, mit dem die Unter­neh­men auch noch in den fol­gen­den Jah­ren belas­tet wer­den. Wir gehen davon aus, dass die geplan­te Neu­re­ge­lung ver­fas­sungs­recht­lich geprüft wird und es even­tu­ell doch noch zu einer Nach­bes­se­rung für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kommt.

 

Mitarbeiter: Nachzahlungen für (mehrjährige) Überstunden sind steuerbegünstigt

Zahlt der Arbeit­ge­ber­ne zum Aus­schei­den eines Mit­ar­bei­ters eine Nach­zah­lung (sog. Ein­mal­zah­lung) für die in den letz­ten Jah­ren geleis­te­ten Über­stun­den, dann kann der Arbeit­neh­mer die­se Ein­künf­te gemäß der sog. Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf meh­re­re Jah­re ver­tei­len. Vor­teil: Statt dem vol­len Steu­er­satz ergibt sich regel­mä­ßig eine rech­ne­ri­sche Steu­er­ver­güns­ti­gung  (FG Müns­ter, Urteil v. 23.5.2019, 3 K 1007/18 E).

Für den Arbeit­neh­mer „Geschäfts­füh­rer” gilt die­ser Steu­er­vor­teil aller­dings nur bedingt. Und zwar dann, wenn er kein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist, wenn im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich eine Stun­den­be­gren­zung vor­ge­se­hen ist, wenn die Über­stun­den kon­kret auf­ge­zeich­net wer­den und wenn die Über­stun­den­ver­gü­tung für nicht geschäfts­füh­ren­de Leis­tun­gen, son­dern für typi­sche Arbeits­leis­tun­gen gezahlt wird – etwa für den Geschäfts­füh­rer einer Ver­triebs-GmbH, der zugleich auch im Ver­trieb tätig ist.

 

Aufgepasst: Betrügerische Anlageangebote per Telefon

In der Ver­brau­cher­zen­tra­le Hes­sen sind in den letz­ten Wochen ver­mehrt Hin­wei­se ein­ge­gan­gen, wonach Per­so­nen mit ver­meint­li­chem Ver­mö­gen tele­fo­nisch zu kon­kre­ten Anla­gen in Akti­en­ge­sell­schaf­ten, die über­wie­gend an aus­län­di­schen Bör­sen gehan­delt wer­den, ani­miert wer­den. Zunächst wer­den stim­mi­ge Lock­an­ge­bo­te plat­ziert. Anschlie­ßend wird die Inves­ti­ti­ons­sum­me erhöht, das Geld ein­be­hal­ten und der Kon­takt abge­bro­chen (hier: Chris Gard­ner Grou­pe, Kopen­ha­gen). Die Ver­brau­cher­zen­tra­le rät grund­sätz­lich, von tele­fo­ni­schen Anla­ge­be­ra­tun­gen oder Wert­pa­pier­han­dels-Ange­bo­ten abzu­se­hen und sol­che Geschäf­te nur über einem per­sön­lich bekann­ten Bera­ter abzuschließen.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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