Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 37/2019

Kon­flik­te in der 2‑Per­so­nen-GmbH: Der Anwalt gewinnt auf jeden Fall + Per­so­nal: Was tun, wenn sich ein Mit­ar­bei­ter „umschaut“? Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Schon wie­der ein Mit­ar­bei­ter­ge­spräch… + GmbH/Recht: Was Sie als Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten Form­sa­che: War­um Sie immer les­bar unter­schrei­ben soll­ten + Ver­sor­gung: Anspruch des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers auf sei­ne Zusa­ge GmbH/Image: Schlech­te Noten für Fami­li­en­un­ter­neh­men + Steu­ern: Zah­len zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag + GmbH-Recht: Geschäfts­füh­rung darf nicht „ein­fach so” ent­las­tet wer­den + Nach­fol­ge: Öff­nungs­klau­sel ermög­licht fakul­ta­ti­ven Aufsichtsrat

 

 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Nachfolge: Öffnungsklausel ermöglicht fakultativen Aufsichtsrat

Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag der GmbH eine Klau­sel, wonach mit ein­fa­chem Gesell­schaf­ter­be­schluss ein fakul­ta­ti­ver Auf­sichts­rat ein­ge­rich­tet wer­den kann, dann ist die­ser Beschluss bin­dend bzw. das zusätz­li­che Organ der GmbH rechts­wirk­sam bestellt, auch wenn er nicht per nota­ri­el­lem Mehr­heits­be­schluss erfolgt und kei­ne Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter erfolgt. Eine sol­che Klau­sel ist z. B. dann hilf­reich, wenn die Ex-Gesell­schaf­ter nach der Über­ga­be der GmbH an die Nach­fol­ger wei­ter­hin ver­bind­lich bera­tend für die GmbH tätig sein wol­len (BGH, Urteil v. 2.7.2019, II ZR 406/17).

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2019

vGA: Finanz­amt straft Gesell­schaf­ter dop­pelt ab + Geschäfts­füh­rungs-Feh­ler: Reden statt Pro­zes­sie­ren Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Krank sein – NEIN Dan­ke Digi­ta­les: Die App für den Ser­vice – BMW macht´s vor + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2019 GmbH/Recht: Zustän­dig­keit für Strei­tig­kei­ten zwi­schen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer + GmbH/Steuer: Uni­on legt Ent­wurf für eine Unter­neh­mens­steu­er­re­form vor + vGA: Finanz­be­hör­den erken­nen die „per­so­nen­be­zo­ge­ne” Rück­la­ge nicht an + Arbeit/Recht: Zur Wirk­sam­keit eines Aufhebungsvertrages

Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer

Für eine Kla­ge einer GmbH gegen den Geschäfts­füh­rer auf Ersatz einer nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe geleis­te­ten Zah­lung ist in der Regel Gerichts­stand der Sitz der GmbH. Nach BGH-Recht­spre­chung kann eine Gerichts­stand­be­stim­mung aus­nahms­wei­se nur dann erfol­gen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für das Bestehen eines gemein­sa­men Gerichts­stands nicht zuver­läs­sig fest­ge­stellt wer­den kön­nen (BGH, Urteil v. 6.8.2019, X ARZ 317/19).

Im Ver­fah­ren ver­such­te der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer die Kla­ge des Insol­venz­ver­wal­ters auf Rück­zah­lung von Gel­dern an das Gericht an sei­nem Wohn­ort zu „ver­schlep­pen”. Kei­ne Chan­ce: Die Rech­nung ging nicht auf. Gerichts­stand ist regel­mä­ßig der ange­mel­de­te Ver­wal­tungs­sitz der GmbH.

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 35/2019

Der Fall des Mana­gers: Erkennt­nis­se eines (ehe­ma­li­gen) Chefs + GmbH con­tra Finanz­amt: Was tun gegen eine Kon­to-Sper­rung? Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wert­schät­zung aus Mal­lor­ca + Unter­neh­mens­recht: Was Sie als Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: So lesen sich die neu­en Erfolgs-Geschich­ten Geschäfts­füh­rer-Netz­wer­ke: Hal­ten Sie Ihre Pro­fi­le auf dem Lau­fen­den BGH-aktu­ell: Leih­ar­beit­neh­mer und Mit­be­stim­mung Mau: Frau­en in den Füh­rungs­eta­gen + Büro­kra­tie: Gas­tro-GmbHs müs­sen Kon­troll-Berich­te offen­le­gen + Vor­sor­ge: GmbH kann die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge nur aus­nahms­wei­se ent­zie­hen + gGmbH: Vor­teils­nah­me des Geschäfts­füh­rers kos­tet die Gemeinnützigkeit

Kategorien
Volkelt-Briefe

BGH-aktuell: Leiharbeitnehmer und Mitbestimmung

Leih­ar­beit­neh­mer sind bei der Ermitt­lung des Schwel­len­werts von in der Regel mehr als 2.000 beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern für die Bil­dung eines pari­tä­ti­schen Auf­sichts­rats nach dem Mit­be­stim­mungs­ge­setz (hier: § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mit­BestG) zu berück­sich­ti­gen. Und zwar dann, wenn das Unter­neh­men regel­mä­ßig wäh­rend eines Jah­res über die Dau­er von mehr als sechs Mona­ten Arbeits­plät­ze mit Leih­ar­beit­neh­mern besetzt (BGH, Beschluss v. 25.6.2019, II ZB 21/18).

Im ent­schie­de­nen Fall beschäf­tig­te das Unter­neh­men regel­mä­ßig rund ein Drit­tel der gesam­ten Beleg­schaft mit Leih­ar­beit­neh­mern. Im Jah­res­durch­schnitt lag die Gesamt-Beschäf­ti­gungs­zahl damit über 2.000 Mit­ar­bei­tern – der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) bestä­tigt damit die bereits bis­her ver­tre­te­ne Auf­fas­sung der Arbeits­ge­richts­bar­keit. Aber: Berück­sich­tigt wur­den nur Leih­ar­beit­neh­mer, die mehr als 6 Mona­te beschäf­tigt waren – dar­aus errech­ne­te sich im kon­kre­ten Fall eine Beschäf­tig­ten­zahl von weni­ger als 2.000 Mit­ar­bei­tern. Unter­neh­men an der „Schwel­le” müs­sen danach die Ver­trags­lauf­zei­ten exakt pla­nen und einhalten.

Kategorien
Volkelt-Briefe

Vorsorge: GmbH kann die Versorgungszusage nur ausnahmsweise entziehen

Die „GmbH” kann Ansprü­che aus einer dem Geschäfts­füh­rer erteil­ten Ver­sor­gungs­zu­sa­ge (Pen­si­ons­zu­sa­ge) nur dann zurück­hal­ten, wenn der sei­ne Pflich­ten in so gro­ber Wei­se ver­letzt, „dass sich die in der Ver­gan­gen­heit bewie­se­ne Betriebs­treue nach­träg­lich als wert­los oder zumin­dest erheb­lich ent­wer­tet her­aus­stellt”. Vor­aus­set­zung: Die GmbH ist durch das gro­be Fehl­ver­hal­ten des Geschäfts­füh­rers in eine Exis­tenz bedro­hen­de Lage gebracht wor­den (BGH, Urteil v. 2.7.2019, II ZR 252/16).

Danach dürf­te es kaum mög­lich sein, dem Geschäfts­füh­rer im Nach­hin­ein die Ver­sor­gungs- bzw. Pen­si­ons­an­sprü­che zu strei­chen. In der Pra­xis ist aller­dings zu prü­fen, ob nach einer Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund von der amtie­ren­den Geschäfts­füh­rung grund­sätz­lich auch geprüft wer­den muss, ob die Ansprü­che aus der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge des gekün­dig­ten Geschäfts­füh­rers zur Dis­po­si­ti­on stehen.

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 33/2019

Der Fall „Lauf­fen­müh­le”: So schnell kommt es zu einem Straf­ver­fah­ren gegen die Geschäfts­füh­rung + GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prü­fer darf prü­fen Geschäfts­füh­rungs-Per­spek­ti­ve: Fir­men­wa­gen, Die­sel­ga­te + Unter­neh­mens-Recht: Was Sie wis­sen müs­sen – was die Geschäfts­füh­rung ver­an­las­sen muss + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XVI) GmbH/Finanzen: Steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen an die Lage anpas­sen GmbH/Steuern: Feh­ler in der Kör­per­schaft­steu­er-Erklä­rung + Mit­ar­bei­ter: Betriebs­rat hat kei­nen Anspruch auf Ein­sicht GmbH/Geld: UBS senkt Gren­ze für Straf­zins + GmbH-Fir­men­wa­gen: Anspruch auf Neu­lie­fe­rung ohne Nut­zungs­ent­schä­di­gung + GmbH/Krise: Been­di­gung des Insol­venz­ver­fah­rens einer GmbH + GmbH/Verkauf: Gewinn- bzw. umsatz­ab­hän­gi­ger Kaufpreis

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 32/2019

Rat­lo­sig­keit: Del­le, Schwä­che­pha­se oder Rezssi­on – Exper­ten haben kei­nen Rat + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Luft­bu­chun­gen schüt­zen nicht + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Steu­er­prü­fung – gna­den­los + Unternehmen/Recht: Was Geschäfts­füh­rer wis­sen – und ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XV) Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Kei­ne Her­stel­ler­haf­tung für gebrauch­ten Mer­ce­des-SUV GmbH/Finanzen: Plä­ne für die Finanz­trans­ak­ti­ons­steu­er GmbH/Haftung:  Kei­ne Ansprü­che gegen einen Kre­dit-ver­mit­teln­den Anwalt GmbH/Geld: UBS muss Kun­den­da­ten herausgeben

Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Haftung: Luftbuchungen schützen nicht

Sie brau­chen mehr Eigen­ka­pi­tal!“. Ken­nen Sie das? Nicht nur die Ban­ken sind gefor­dert, wenn es dar­um geht, die Bilan­zen so auf­zu­stel­len, dass ein Umsatz- und/oder Ertrags­rück­gang auf­ge­fan­gen oder zumin­dest abge­fe­dert wer­den kann. Fakt ist, dass eine zu gerin­ge Aus­stat­tung mit Eigen­ka­pi­tal schnell und im All­tags­ge­schäft nicht unmit­tel­bar bemerk­bar zu einer sog. bilan­zi­el­len Über­schul­dung füh­ren kann – das Eigen­ka­pi­tal deckt die schul­den der GmbH nicht mehr. Das allei­ne ist bereits Anlass für die Geschäfts­füh­rung, insol­venz­vor­be­rei­ten­de Maß­nah­men zu ergreifen.

Vie­le mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men sind über­durch­schnitt­lich gut mit EK aus­ge­stat­tet. Es gibt aber auch vie­le, die völ­lig unter­fi­nan­ziert sind. Steu­er­be­ra­ter und Bank wei­sen in der Regel dar­auf hin und erwar­ten Bes­se­rung. Das aber ist oft leich­ter gesagt als getan. Ach­tung: Mit einer ein­fa­chen Umbu­chung geht es nicht. Damit ver­la­gern Sie Ihr per­sön­li­ches Risi­ko ledig­lich in die Zukunft.

Bei­spiel: