In einigen Verfahren vor verschiedenen Finanzgerichten haben die Finanzbehörden versucht, den Vorteil aus einer verdeckten Gewinnausschüttung zusätzlich als schenkungssteuerpflichtigen Vorgang zu werten. Die meisten Finanzgerichte haben die zusätzlich Versteuerung abgelehnt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof in allen dazu anhängigen Revisionsverfahren entschieden.
Danach gilt: …