Schlagwort: Beschlussfassung
Volkelt-Brief 11/2020
Geschäftsführung: Auch die 2. Reihe muss führen können + Im Überblick: Wichtige GmbH-Urteile aus 2019 (III) + Geschäftsführer-Perspektive: Das geplante Lieferkettengesetz – wer soll das leisten? … + Gewusst wie: IT-Fachkräfte aus dem Ausland + Digitales: Neue Plattform für Handelsflächen + GmbH/Beschlussfassung: Es geht noch schneller + GmbH/Steuer: Vorauszahlungen ab Juni termingenau planen + Team-Mitglieder: Kein Anspruch auf ein einheitliches Zeugnis + Neu: Zulässigkeit von Fernseh-Werbung + Neuer Basiszins: Bewertung von Beteiligungen und Unternehmen
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Die GmbH-Gesellschafter müssen ihre Beschlüsse zur GmbH nicht auf einer offiziellen Gesellschafterversammlung fassen. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich das Verfahren zur Beschlussfassung (§ 48 GmbH-Gesetz). Danach gilt: „Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären“. Hat die GmbH mehrere Gesellschafter, die gelegentlich oder regelmäßig Beschlüsse fassen müssen, ist es hilfreich, wenn die Zustimmung zur schriftlichen Beschlussfassung bereits im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart ist. Sie brauchen dann nicht mehr zu jedem Beschluss die Einverständniserklärung der Gesellschafter einholen und protokollieren. Damit ist es leichter möglich, Beschlüsse auch im Umlaufverfahren zu erledigen. Der Gesellschafter (- Geschäftsführer) erhält das Beschlussdokument im Dokumentenumlauf in seinem Posteingang und braucht lediglich sein Votum einzutragen. Noch schneller lässt sich die Beschlussfassung dann per E‑Mail erledigen. Hilfreich ist das z. B., wenn es mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gibt und im Gesellschaftsvertrag ein ausführlicher Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte vereinbart ist. Etwa für Geschäfte, die ein bestimmtes Volumen überschreiten (ab 5.000 EUR) oder wenn Angelegenheiten der Führungskräfte (Einstellung, Gehaltserhöhung, Kündigung usw.) nur mit der Zustimmung der Gesellschafter-Mehrheit entschieden werden dürfen.
„Es geht nicht mehr. Wir müssen einen unserer Gesellschafter aus der GmbH ausschließen. Worauf müssen wir dabei achten?”. So die Anfrage eines Kollegen, deren Mit-Gesellschafter sich im Laufe der Jahre „auseinandergelebt” haben und zwischen denen es keine Gemeinsamkeiten mehr gibt. ACHTUNG: Wollen Sie einen GmbH-Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss oder per Gerichtsurteil aus der GmbH ausschließen, muss das Vorgehen juristisch abgesichert sein und Unwägbarkeiten möglichst ausgeschlossen werden. Zum Beispiel: Was passiert, wenn die GmbH den eingezogenen Geschäftsanteil nicht bezahlen kann oder es keinen anderen Käufer für den Anteil gibt?
Problem: Darf der (ausgeschlossene) Gesellschafter bei Nicht-Zahlung der Abfindung seine Gesellschafterrechte (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht) doch wahrnehmen? Die Rechtslage zu dieser Frage ist nicht eindeutig. Da gibt es auch gegensätzliche Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Je nach Einzelfall und besonderen Voraussetzungen müssen Sie also davon ausgehen, dass der Konflikt mit dem Ex-Gesellschafter mit dem Ausschlussbeschluss längst noch nicht ausgestanden ist. Selbst die Richter innerhalb des BGH vertreten hier unterschiedliche Positionen:
Hat die GmbH die Abfindung auf den Geschäftsanteil nicht bezahlt, bleiben die Gesellschafterrechte bestehen. Der auszuschließende Gesellschafter hat weiterhin Anspruch auf seinen Gewinnanteil bzw. auf sein Stimmrecht. Der einzelne Gesellschafter hat damit eine Sicherheit, dass er nicht leer ausgeht. Laut BGH kann aber im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden, dass der Gesellschafter seine Stellung sofort nach der Beschlussfassung verliert, also noch vor Zahlung der Abfindung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).
Noch GmbH-freundlicher ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012. Danach gilt: Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam (BGH, Urteil v. 24.1.2012, II ZR 109/11).
Rechtliche Sonderfragen zur Rechtsform GmbH oder zur Geschäftsführung einer GmbH, die nicht ausdrücklich im GmbH-Gesetz geregelt sind, werden von den Gerichten in der Regel in Analogie zum Aktienrecht entschieden. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen dieser Analogie-Rechtsprechung aufgezeigt: Zum Beispiel, wenn es um einen sog. Asset Deal (Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter der GmbH) geht. Laut Aktienrecht (hier: § 179a AktG) ist dazu ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig. Für die GmbH ist eine solche Beschlussfassung nicht notwendig. Der Verkauf kann auch ohne einen solchen Beschluss rechtswirksam vorgenmommen werden (BGH, Urteil v. 8.1.2019, II ZR 364/18).
Volkelt-Brief 13/2019
Gender Pay Gap: Gleicher Lohn nur für gleiche Leistung + Schiedsverfahren: Mit vielen Vorteilen und ohne Risiko für den Fremd-Geschäftsführer + Digitales: Immer mehr Online-Shops werden stationär + Geschäftsführer-Gehalt: Weniger Streitfälle um „vGA” + Geschäftsführer privat: Vorteile mit dem E‑Bike von der GmbH + GmbH/Recht: Pflichten Ihres Rechtsanwalts + GmbH/Recht: Beschlussfassung in der Einheitsgesellschaft + Fehlerhafte Adresse ist kein Verstoß gegen die Formvorschriften + GmbH/Steuer: Finanzamt auf Abwegen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Ist in einer GmbH & Co. KG die Kommanditgesellschaft (KG) zugleich auch einzige Gesellschafterin der GmbH (sog. Einheitsgesellschaft) dann sind die Geschäftsführer der KG berechtigt, Beschlüsse für die Komplementär-GmbH zu zu fassen. Die übrigen Kommanditisten müssen zur Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH eingeladen bzw. an der Beschlussfassung beteiligt werden (Kammergericht Berlin, Beschluss v. 21.12.2018, 22 W 84/18).
Ist dem Gesellschafter bekannt, wo er sich hinbegeben muss, um an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, kommt es nicht darauf an, ob an diesem Tag unter dieser Anschrift ein Briefkasten vorhanden und/oder ein Klingelschild der Gesellschaft vorhanden war. Fehlt einer solcher Hinweis, ist das kein Grund, der zu einer fehlerhaften Einladung zur Gesellschafterversammlung und damit zur Anfechtbarkeit der dabei gefassten Beschlüsse führt (OLG München, Urteil v. 9.1.2019, 7 U 1509/18).
GmbHs, die in den letzten Jahren gut verdient und hohe Rücklagen haben, haben zunehmend Probleme: Was tun mit den Gewinn-Rücklagen? Nur Risiko-Anlagen bringen einigermaßen Rendite. Traditionelle Sparanlagen bringen keine Verzinsung (Sparkassen, Volksbanken) oder bei den Privatbanken nur noch minimale Zinsen (bis max. 1,8 %). Für (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer ist das lediglich ein Vermögens-Poker. Entweder begnügt er sich mit leicht schrumpfenden Vermögenswerten oder er entscheidet sich für eine Risikoanlage. Schwieriger ist es für den Fremd-Geschäftsführer oder den Geschäftsführer mit geringer Eigenbeteiligung und einigen Mit-Gesellschaftern.
Hier gibt es in der Tat ein Haftungsproblem: …