Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 11/2020

Geschäfts­füh­rung: Auch die 2. Rei­he muss füh­ren kön­nen + Im Über­blick: Wich­ti­ge GmbH-Urtei­le aus 2019 (III) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Das geplan­te Lie­fer­ket­ten­ge­setz – wer soll das leis­ten?  … + Gewusst wie: IT-Fach­kräf­te aus dem Aus­land + Digi­ta­les: Neue Platt­form für Han­dels­flä­chen + GmbH/Beschlussfassung: Es geht noch schnel­ler + GmbH/Steuer: Vor­aus­zah­lun­gen ab Juni ter­min­ge­nau pla­nen + Team-Mit­glie­der: Kein Anspruch auf ein ein­heit­li­ches Zeug­nis + Neu: Zuläs­sig­keit von Fern­seh-Wer­bung + Neu­er Basis­zins: Bewer­tung von Betei­li­gun­gen und Unternehmen

.

.

Kategorien
Volkelt-Briefe

Im Überblick: Wichtige GmbH-Urteile aus 2019  (II)

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Com­pli­ance im Unter­neh­men. Sie müs­sen „Recht und Gesetz“ kor­rekt umset­zen und die aktu­el­le Recht­spre­chung ken­nen. Gera­de im GmbH-Recht ist hier vie­les in Bewe­gung. Wir haben wich­ti­ge Neue­run­gen aus 2019 in der fol­gen­den Über­sicht zusammengestellt:

GmbH/Steuern

 

Neue Vor­ga­ben für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten gemäß § 17 EStG: Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat­te ent­schie­den, dass mit der Auf­he­bung des sog. Eigen­ka­pi­tal­ersatz­rechts durch das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts (MoMiG) die gesetz­li­che Grund­la­ge für sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen des Gesell­schaf­ters aus eigen­ka­pi­talerset­zen­den Finan­zie­rungs­hil­fen als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten im Rah­men des § 17 EStG ent­fal­len ist. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF)hat in der Zwi­schen­zeit die Vor­schrif­ten zu den nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten an die aktu­el­le BFH-Recht­spre­chung ent­spre­chend angepasst.

BMF-Schrei­ben v. 5.4.2019, IV C 6 – S 2244/17/10001 bzw. BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15

Geschäftsführer/Firmenwagen: Über­lässt die GmbH Ihnen als Geschäfts­füh­rer meh­re­re Fahr­zeu­ge auch zur pri­va­ten Nut­zung, dann muss der pri­va­te Nut­zungs­vor­teil für jedes Fahr­zeug ver­steu­ert wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat dies für die Anwen­dung der 1%-Methode so ent­schie­den. Das gilt aber auch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer den pri­va­ten Steu­er­vor­teil anhand eines Fahr­ten­buchs ermit­telt. Wird der Wagen aus­schließ­lich zur geschäft­li­chen Nut­zung über­las­sen, ent­fällt die Ver­steue­rung. Aber: Das müs­sen Sie bele­gen können.

BFH, Beschluss v. 24.5.2019, VI B 101/18

Geschäfts­füh­rer Gestaltungen

Seni­or-Geschäfts­füh­rer darf dazu­ver­die­nen: Nach einem Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter kann dem aus Alter­grün­den abbe­ru­fe­nen Geschäfts­füh­rer, dem sei­ne Pen­si­ons­be­zü­ge aus­ge­zahlt wird, dane­ben ein zusätz­li­ches Gehalt gezahlt wer­den, wenn er erneut für die GmbH als Geschäfts­füh­rer tätig wird. Im Urteils­fall erhielt er ein Gehalt, das gera­de ein­mal 10 % des zuletzt von ihm bezo­ge­nen Geschäfts­füh­rer-Gehalts aus­mach­te. In die­sem und ver­gleich­ba­ren Fäl­len ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu unter­stel­len und ent­spre­chend nachzuversteuern.

FG Müns­ter, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K

Zeit­wert­kon­to für den (Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer: Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat jetzt die kürz­lich geän­der­te Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH, vgl. dazu Nr. 24/2018) zur steu­er­li­chen Zuläs­sig­keit eines Zeit­wert­kon­tos für (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die nicht oder nicht beherr­schend an der GmbH betei­ligt sind, offi­zi­ell bestä­tigt. Damit sind die Vor­ga­ben des BMF für alle Finanz­äm­ter bin­dend. Für die­se Geschäfts­füh­rer kann damit ein Zeit­wert­kon­to mit steu­er­li­cher Wir­kung ein­ge­rich­tet werden.

BMF-Schrei­ben v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004 bzw. BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16

.

Kategorien
Volkelt-Briefe

Im Überblick: Wichtige GmbH-Urteile aus 2019 

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Com­pli­ance im Unter­neh­men. Sie müs­sen „Recht und Gesetz“ kor­rekt umset­zen und die aktu­el­le Recht­spre­chung ken­nen. Gera­de im GmbH-Recht ist hier Vie­les in Bewe­gung. Wir haben wich­ti­ge Neue­run­gen aus 2019 in der fol­gen­den Über­sicht zusammengestellt:

GmbH-Recht Unbe­rech­tig­te Ver­samm­lungs­lei­tung ist kein Anfech­tungs­grund: Nur weil die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht sat­zungs­ge­mäß gelei­tet wur­de, sind dort gefass­ten Beschlüs­se weder nich­tig noch anfechtbar. BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17
Vor­sicht bei sat­zungs­durch­bre­chen­den Beschlüs­sen: Fas­sen Sie in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einen Beschluss, der im Ein­zel­fall gegen die Vor­ga­ben aus dem Gesell­schafts­ver­trag ver­stößt („punk­tu­ell”), dann ist die­ser wirk­sam – ein for­mal kor­rek­ter Beschluss zur Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist dazu nicht not­wen­dig. Wird damit aber eine Vor­ga­be des Gesell­schafts­ver­tra­ges dau­er­haft außer Kraft gesetzt (z. B. Aus­schei­dens­re­ge­lung), muss das als sat­zungs­än­dern­der Beschlusss im Hand. OLG Köln, Beschluss v. 24.6.2018, 4 Wx 4/18
Haf­tung der Gesell­schaf­ter bei der Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten: Die Gesell­schaf­ter trifft bei der Ver­schmel­zung von GmbHs, die im Wege der Kapi­tal­erhö­hung ver­schmol­zen wur­den, bei Über­be­wer­tung des Ver­mö­gens der über­tra­gen­den GmbH kei­ne sog. Differenzhaftung. BGH, Urteil v. 6.11.2018, II ZR 199/17
Geschäfts­füh­rer ‑Haf­tung Unkennt­nis schützt den GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht: Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) bestehen kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken dage­gen, dass der Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Haf­tungs­ver­fah­ren mit Ein­wen­dun­gen gegen die Höhe der Steu­er­for­de­run­gen gemäß § 166 AO aus­ge­schlos­sen ist, wenn er der For­de­rungs­an­mel­dung des Finanz­s­amts hät­te wider­spre­chen kön­nen, dies aber unter­las­sen hat. Man­geln­de Kennt­nis­se der Grund­pflich­ten eines Geschäfts­füh­rers einer GmbH ent­schul­di­gen eine Pflicht­ver­let­zung nicht. BFH, Beschluss v. 18.9.2018, XI R 54/17
Pflicht des Geschäfts­füh­rers zu exter­ner Bera­tung: Der Geschäfts­füh­rer han­delt fahr­läs­sig, wenn er sich nicht recht­zei­tig die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Kennt­nis­se ver­schafft, die er für die Prü­fung benö­tigt, ob er pflicht­ge­mäß Insol­venz­an­trag stel­len muss. Dabei muss er sich – sofern er nicht über aus­rei­chen­de per­sön­li­che Kennt­nis­se ver­fügt –  fach­kun­dig bera­ten lassen. OLG Mün­chen, Urteil v. 17.1.2019, 23 U 998/18, nicht rechtskräftig
Geschäfts­füh­rer ‑Ver­trag Der Seni­or als frei­be­ruf­li­cher Bera­ter: Wird der Seni­or nach dem Aus­schei­den als Bera­ter für die GmbH tätig, wird eine frei­be­ruf­li­che – und damit gewer­be­steu­er­freie – Tätig­keit in der Regel nur aner­kannt, wenn die von den Finanz­be­hör­den ver­lang­ten Qua­li­fi­ka­tio­nen vor­lie­gen,  z. B. als Unter­neh­mens­be­ra­ter mit qua­li­fi­zier­tem Hoch­schul­ab­schluss. Das Finanz­amt (FA) muss die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit auch ohne Hoch­schul­ab­schluss aner­ken­nen, wenn der Seni­or sich im Lau­fe der Jah­re eine ver­gleich­ba­re Qua­li­fi­ka­ti­on ange­eig­net hat und das bele­gen kann. FG Köln, 3 K 815/16
Gericht darf nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot kip­pen: Ist das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot nach Ort, Zeit und Gegen­stand so weit gefasst, dass die wei­te­re Berufs­aus­übung für den Geschäfts­füh­rer unbil­lig erschwert ist, dann ist die Ver­ein­ba­rung nichtig. OLG Mün­chen, Urteil v. 2.8.2018, 7 U 2107/18