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Volkelt-Brief 32/2020

Die Themen heute:

ACHTUNG: Das Ende der Insol­venz-Ver­scho­nung naht + Ver­stär­kung: Der/die Neue für die Geschäfts­füh­rung + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Prü­fer prüft Prü­fer + Prak­tisch: Start­hil­fen für Start­Ups + Digi­ta­les: Den rich­ti­gen Lern­part­ner fin­den + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten August 2020 + Mit­ar­bei­ter: Ein­sichts­rech­te des Betriebs­rats + GmbH/Bilanz: Kei­ne Rück­stel­lung bei „betrieb­li­chem Eigen­in­ter­es­se” + Sanie­rung: Pro­gno­se muss fun­diert sein + Form­vor­schrif­ten: Auf­lö­sung einer Ein­per­so­nen-GmbH/UG

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Volkelt-Brief 31/2020

Unsere Themen heute:

Verkauf/Nachfolge: Da geht doch mehr als gedacht + Leh­ren aus Wire­card: Kapi­tal erhö­hen statt (Luft-) buchen + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: .. die Vor­ar­bei­ten für eine neue Steu­er + Prak­tisch: Digi­ta­li­sie­rungs-Assis­tenz für den Chef + Digi­ta­les: 3D-Druck zwi­schen Serie und Los­grö­ße 1 + GmbH-Sanie­rung: Gute Mög­lich­kei­ten mit dem Schutz­schirm­ver­fah­ren + GmbH/Finanzen: Rück­for­de­run­gen von Coro­na-Hilfs­zah­lun­gen + Fir­men­wa­gen: Neue Eck­da­ten für die Kfz-Besteue­rung + Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein (PSV): Haf­tung nur „begrenzt” + GmbH/Finanzen: Frist­ver­län­ge­rung für die Kassenumstellung

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Volkelt-Brief 28/2020

Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: BfJ macht wie­der ernst! + MWSt: Vor­sicht beim Kal­ku­lie­ren und Nach­den­ken über Prei­se + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Nur Gewin­ner oder schon Pro­fi­teur? + Digi­ta­les: Wenig Inter­es­se an Zeug­nis­sen für Arbeit­ge­ber + GmbH-Not­ver­kauf: Immer schön ehr­lich blei­ben + Steu­er: Finanz­amt muss geän­der­ten KSt-Bescheid berück­sich­ti­gen + Betriebs­rat: Kein Ein­blick in die elek­tro­ni­sche Per­so­nal­ak­te + Mit­ar­bei­ter: Kurz­ar­beit geht nur mit Zustim­mung + Freie Mit­ar­bei­ter: Aus­kunft nach dem Entgelttransparenzgesetz

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Arbeitsrecht/Haftung: Auskünfte müssen eindeutig und vollständig

Infor­miert der Arbeit­ge­ber sei­ne Mit­ar­bei­ter im Zusam­men­hang mit einer Ent­gelt­um­wand­lung nicht dar­über, dass mit der (Ein­mal-) Aus­zah­lung Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fäl­lig wer­den, haf­tet der Arbeit­ge­ber für Schä­den, die dem Arbeit­neh­mer auf­grund der feh­ler­haf­ten Aus­kunft ent­ste­hen (BAG, Urteil v. 18.2.2020, 3 AZR 206/18).

Im Urteils­fall ging es um die Umwand­lung von Gehalt in Bei­trä­ge zu einer Pen­si­ons­kas­se zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung. Auf einer Betriebs­ver­samm­lung infor­mier­te ein Fach­be­ra­ter der Spar­kas­se die Arbeit­neh­mer der GmbH über Chan­cen und Mög­lich­kei­ten der Ent­gelt­um­wand­lung als Vor­sor­ge über die Pen­si­ons­kas­se. Nicht aber dar­über, dass bei einer Ein­mal­zah­lung die oben genann­ten Bei­trä­ge zu zah­len sind. ACHTUNG: Der Arbeit­ge­ber „GmbH” haf­tet für den Scha­den aus der unvoll­stän­di­gen Information
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Volkelt-Brief 03/2020

Ver­trags­ge­stal­tung: Vom Ange­stell­ten zum Geschäfts­füh­rer … und zurück + Hand­wer­ker-GmbHs: Gut ver­dient, viel gear­bei­tet und wenig Per­so­nal  Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Der GmbH-Anteil in der Schei­dung + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Wie viel kos­tet Sie der Ein­stieg in G5? + Inter­net: Algo­rith­men fin­den jeden Feh­ler + Ter­min­sa­che 27.1.2020: Nut­zen Sie Ihr Wahl­recht im KV-Umla­ge­ver­fah­ren U1 Büro­kra­tie: Neue Hür­den für Immo­bi­li­en-GmbHs + Finanzen/Geld: Neue Ver­gü­tungs­re­geln für AG-Vor­stän­de + GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer-Eig­nung – Regis­ter­ge­richt muss Geschäfts­füh­rer „löschen” + GmbH/Steuern: Steu­er­li­che Aner­ken­nung des Gewinnabführungsvertrages

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Als Angestellter zum Geschäftsführer … und zurück

Eine Beru­fung aus dem Füh­rungs­team in die Geschäfts­füh­rung der GmbH ist für jede/n etwas Beson­de­res. Es ist Wert­schät­zung, aber auch Her­aus­for­de­rung. Ein sich Ein­stel­len auf eine neue Sicht­wei­se im Unter­neh­men. Mit allen Facet­ten. Fakt ist aber auch, dass die neue Posi­ti­on nicht nur Chan­cen, son­dern auch Risi­ken birgt. In der Regel kann der Geschäfts­füh­rer jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den. Ist ver­ein­bart, dass die Abbe­ru­fung zugleich auch Grund für die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses ist, steht der vor­her gut abge­si­cher­te Ange­stell­te schnell vor dem Nichts.

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Volkelt-Brief 47/2019

Ernst­fall GF-Haf­tung: Die Leh­ren aus dem Fall „Wil­ke” + Pla­nung 2020: Die Eck­da­ten für die „Pla­nung im Kopf“ Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Mit dem Steu­er­prü­fer im Inter­net unter­wegs + Trends im Unter­neh­mens-Recht: GmbH mit Immo­bi­li­en – Share Deal kommt spä­ter Digi­ta­les: Los­grö­ße 1 statt Speed-Fac­to­ry BGH aktu­ell: Neu­er Geschäfts­füh­rer-Sta­tus mit Min­der­heits-Betei­li­gung + BAG: Neben­be­schäf­ti­gung kein Grund für sach­grund­lo­se Befris­tung + Wirt­schafts­po­li­tik: Kei­ne Sen­kung der Unter­neh­mens­steu­ern mit der SPD Bera­tung: Rechts­an­walt muss auch Steu­er­be­ra­tung kön­nen + GmbH/Recht: Stimm­rechts­voll­macht eines aus­län­di­schen GmbH- Gesell­schaf­ters + Mit­ar­bei­ter: Kei­ne Ent­schä­di­gung bei AGG-Missbrauch

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BAG aktuell: Nebenbeschäftigung kein Grund für sachgrundlose Befristung

Han­del­te es sich bei dem vor­an­ge­gan­ge­nen Arbeits­ver­hält­nis um eine nur gering­fü­gi­ge Neben­be­schäf­ti­gung wäh­rend der Schul‑, Stu­di­en- oder Aus­bil­dungs­zeit, kann anschlie­ßend ein befris­te­tes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis mit dem Arbeit­neh­mer abge­schlos­sen wer­den. Die oben genann­ten Tätig­kei­ten fal­len nicht unter das Ver­bot einer sach­grund­lo­sen Befris­tung (BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17).

Die oben genann­ten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen  sind – so die Rich­ter des Bun­des­ar­beits­ge­richts –  nicht  sel­ten  (meis­tens) von  vorn­her­ein  nur  auf eine  vor­über­ge­hen­de, häu­fig  kur­ze  Zeit  und  nicht  auf  eine län­ger­fris­ti­ge Siche­rung  des  Lebens­un­ter­halts  ange­legt. Damit ent­fällt in Zukunft die Prü­fung der Per­so­nal­ab­tei­lung, ob der/die – befris­tet – Ein­zu­stel­len­de vor­her als Prak­ti­kant, Aus­hil­fe oder in sons­ti­ger Neben­tä­tig­keit bereits vor eini­ger Zeit beschäf­tigt wur­de. Ansons­ten gilt der Drei­jah­res­zeit­raum – das bestä­tigt das BAG aus­drück­lich in dem oben genann­ten Urteil.

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Volkelt-Brief 40/2019

Öffent­li­che Auf­trä­ge: Nicht nur Bera­ter kön­nen gutes Geld ver­die­nen + Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Klein­ge­druck­te kommt es an … + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Auf den Strom­preis kommt es an + Wirt­schafts-Trends: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen … Digi­ta­les: Weni­ger Fleisch­kon­sum – der Markt wächst Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Okto­ber 2019 + Neue Rechts­la­ge: Befris­tung des Urlaubs­an­spruch + Fol­gen der EuGH-Recht­spre­chung zur Arbeits­zeit­er­fas­sung + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Steu­er­schäd­li­che Ver­zö­ge­rung beim Fahr­ten­buch + Geschäfts­füh­rer: Been­di­gung eines unwirk­sa­men Anstel­lungs­ver­tra­ges

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Neue Rechtslage: Befristung des Urlaubsanspruch

Der Anspruch eines Arbeit­neh­mers erlischt nur dann am Ende des Kalen­der­jah­res oder eines zuläs­si­gen Über­tra­gungs­zeit­raums, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer zuvor in die Lage ver­setzt hat, sei­nen Urlaubs­an­spruch wahr­zu­neh­men, und der Arbeit­neh­mer den Urlaub den­noch aus frei­en Stü­cken nicht genom­men hat. Im Klar­text: Sie müs­sen den Arbeit­neh­mer recht­zei­tig dazu auf­for­dern, den ihm zuste­hen­den Rest­ur­laub anzu­tre­ten (BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16).

In den meis­ten Betrie­ben ver­fährt man nach der alten Rechts­la­ge. Danach muss der Urlaub im lau­fen­den Geschäfts­jahr genom­men wer­den, kann nur aus­nahms­wei­se über­tra­gen wer­den und ver­fällt auch dann nicht, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer nicht in die Lage ver­setzt, sei­nen Urlaub rechts­zei­tig zu neh­men.  Mit die­sem Urteil schafft das Bun­des­ar­beits­ge­richt neue Fak­ten. In der Pra­xis läuft die neue Rechts­la­ge dar­auf hin­aus, dass der Urlaubs­an­spruch grund­sätz­lich gilt – auch über­trag­bar und nur dann ent­fällt, wenn der Arbeit­neh­mer trotz Mah­nung des Arbeit­ge­bers auf sei­nen Urlaub ver­zich­tet. Auf den Stich­tag 1.4. des Fol­ge­jah­res soll­ten Sie den­noch fest­hal­ten. Nur so kön­nen Sie unkon­trol­liert gro­ße Urlaubs­vo­lu­men verhindern.