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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht/Haftung: Auskünfte müssen eindeutig und vollständig

Infor­miert der Arbeit­ge­ber sei­ne Mit­ar­bei­ter im Zusam­men­hang mit einer Ent­gelt­um­wand­lung nicht dar­über, dass mit der (Ein­mal-) Aus­zah­lung Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fäl­lig wer­den, haf­tet der Arbeit­ge­ber für Schä­den, die dem Arbeit­neh­mer auf­grund der feh­ler­haf­ten Aus­kunft ent­ste­hen (BAG, Urteil v. 18.2.2020, 3 AZR 206/18).

Im Urteils­fall ging es um die Umwand­lung von Gehalt in Bei­trä­ge zu einer Pen­si­ons­kas­se zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung. Auf einer Betriebs­ver­samm­lung infor­mier­te ein Fach­be­ra­ter der Spar­kas­se die Arbeit­neh­mer der GmbH über Chan­cen und Mög­lich­kei­ten der Ent­gelt­um­wand­lung als Vor­sor­ge über die Pen­si­ons­kas­se. Nicht aber dar­über, dass bei einer Ein­mal­zah­lung die oben genann­ten Bei­trä­ge zu zah­len sind. ACHTUNG: Der Arbeit­ge­ber „GmbH” haf­tet für den Scha­den aus der unvoll­stän­di­gen Information