Schlagwort: 10 AZB 98/14
Volkelt-Brief 12/2015
Wirtschaft und Politik: Nach der Frauenquote ist vor Equal Pay + Fremd-GF: Bessere Karten nach der Amtsniederlegung + Der Fall Tönnies: Kein Beschluss ohne Formvorschriften + Terminsache: Erstellung des Jahresabschlusses 2014 + Terminsache: Jahresmeldung zur Künstlersozialversicherung (KSV) + Steuer: GmbH zahlt private Verbindlichkeiten per Scheck + Arbeitsrecht: Mindestlohn-Änderungskündigung ist unwirksam + Geschäftsführer unterwegs: Das Handy ist kein Navigationssystem + BISS …
Nach einigen Urteilen des BGH und des BAG zu der Frage, welches Gericht für strittige Angelegenheiten des GmbH-Geschäftsführers mit seinem Arbeitgeber GmbH zuständig ist, steht fest: Für den GmbH-Geschäftsführer ist es jetzt noch einfacher, seine Streitsache vor einem Arbeitsgericht verhandeln zu lassen (vgl. Nr. 1/2015 und 40, 50/2014).
Vorteil für den Geschäftsführer: … Das Verfahren ist schneller (Einverfahren) und in der Tendenz arbeitnehmerfreundlicher. Das gilt in erster Linie für Streitfragen aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers, also z. B. um Gehaltsfragen, um Kündigungsmodalitäten oder sonstige Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag (Urlaub, Überstundenvergütung, Ansprüche auf Altersversorgung). Rechtsfragen, die sich auf die Organstellung des Geschäftsführers beziehen, können allerdings nach wie vor nicht von einem Arbeitsgericht entschieden werden. Das sind z. B. Fragen um die Wahrnehmung des Weisungsrechts durch die Gesellschafter. Hier ist die ordentliche Gerichtsbarkeit (hier: Landgericht) zuständig.
Achtung: Der Weg zum Arbeitsgericht ist aber weiterhin ausgeschlossen, solange der Geschäftsführer noch im Amt ist. Der Zugang zum Arbeitsgericht ist aber immer dann möglich, wenn der Geschäftsführer bereits abberufen wurde oder wenn er sein Amt niedergelegt hat und wenn es sich bei den Streitigkeiten um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Anstellungsverhältnis) handelt (BAG-Beschluss vom 3.12.2014,10 AZB 98/14). Drohen die Gesellschafter dem Geschäftsführer bei Streitigkeiten mit einer schnellen Abberufung, riskieren sie damit, dass der Geschäftsführer sofort den für ihn besseren und schnelleren Gerichtsweg über das Arbeitsgericht einschlagen kann.