Schlagwort: 1 U 34/03
Volkelt-Brief 29/2019
Nervige Mitarbeiter: Wie umgehen mit der Smartphone-Sucht? + Neuausrichtung des Geschäftsmodells: So geht externe Beratung + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XII) + Nachfolge: Vorsicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen mit Grundvermögen + GmbH/Marketing: Nächste Runde um Influencer-Werbung + Nebenjob: Geschäftsführer im Aufsichtsrat darf keine Mehrwertsteuer berechnen + Bürokratie: KSV-Beitrag bleibt 2020 unverändert + GF/Ausscheiden: Vage Zusage auf Abfindung für den Geschäftsführer ist „bindend” + Zahlen: GmbH und UG weiter auf dem Vormarsch
BISS … die Wirtschaft-Satire
Einige Kollegen/Innen nutzen die bevorstehenden Umbruchzeiten bereits jetzt dazu, die Unternehmensstrategie anzupassen – die Grundlagen für die Digitalisierung zu schaffen, Kapazitätsanpassungen umzusetzen oder das gesamte Geschäftsmodell auf den Prüfstand zu stellen. Wichtig: Wer hier Neuland betritt, sollte/muss sich extern beraten lassen. Wir haben an dieser Stelle bereits auf die Verpflichtung der Geschäftsführung zur externen Beratung hingewiesen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zum Zukauf eines Unternehmens). Externer Beratungsbedarf entsteht immer, wenn Sie zeitlich begrenzte Aufgaben an einen Spezialisten übertragen und Sie kein eigenes Personal für eine bestimmte Aufgabe einstellen wollen. Ist die Aufgabe erledigt, ist das Beratungsverhältnis beendet und der Berater scheidet aus. Die Ausgestaltung des Beratervertrages ist Sache der Parteien. Zeichnen Sie den Ihnen vorgelegten Vertrag nicht einfach ab. Machen Sie die Auftragsvergabe grundsätzlich immer davon abhängig, dass Ihre Interessen ausreichend berücksichtigt sind. Vertragliche Mängel bringen Ihnen als Geschäftsführer und Ihrer Firma erhebliche Nachteile und verursachen Mehrkosten. Die häufigsten Fehler bei Vertragsschluss sind: …
Volkelt-Brief 01/2019
GF-Haftung: Keine Risiko-Entscheidungen ohne externes Know-How + GmbH-Planung 2019: Die wichtigsten Plandaten im Überblick + Digitales: Wann braucht Ihre GmbH einen Digitalisierungsbeauftragten? + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Januar 2019 + Geschäftsführer privat: Steuererklärungen und Rückzahlung 2018 + ACHTUNG: DRV prüft Sonderzahlungen an Mini- und Midi-Jobber + Neues Urteil: Gesellschafter-Geschäftsführer-Ehen mit großem Altersunterschied + Marketing: Unerlaubte Telefon-Akquise kostet bis zu 300.000 EUR
BISS … die Wirtschaft-Satire
Dass sich immer mehr Kollegen vor einer Entscheidung über die juristischen Auswirkungen und/oder Nebeneffekte im Internet informieren, ist nahe liegend und offensichtlich. Wer sein Anliegen geschickt genug verstichwortet, kann sogar davon ausgehen, dass die Suchmaschinen-Ergebnisse dem Kollegen zu ganz sinnvollen und hilfreichen Lösungen führen. Auch viele Anwälte haben ihre neuen Chancen mit dem Internet erkannt und bieten Informationsangebote über ihre jeweiligen Spezialthemen. Das macht Sinn für beide Seiten. Es bleibt aber die Frage, ob diese Art Informationsbeschaffung für einen Geschäftsführer für eine Haftungsfreistellung ausreicht. Etwa für die Fälle, in denen die Rechtsprechung für den Geschäftsführer eine Pflicht zu qualifizierten externen Beratung unterstellt (vgl. dazu z. B. OLG Oldenburg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zur Beratungsverpflichtung beim Zukauf eines Unternehmens).
Die Rechtslage: …
die Nullzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) hat nicht nur Auswirkungen auf den Verkauf der GmbH (vgl. Nr. 26/2017). Viele Geschäftsführer-Kollegen haben auch das Problem, liquide Mittel der GmbH unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anzulegen. Unterdessen steigt der Druck, Liquidität zu „nutzen“. Thema: Negativzins oder zusätzliche Gebühren für größere Geldbestände – auch und gerade für Geschäftskunden. Was tun? …
Volkelt-Brief 45/2016
Bürokratie: Beratungskosten steigen und steigen – was tun? + Kartellrecht: Unternehmen profitieren von der Wurstlücke + Ende der Preisbindung: Mehr Fantasie für die Kalkulation + Personalplanung: Neue Vorschriften für Leiharbeit zum 1.4.2017 + Fremd-Geschäftsführer: Zeitwertkonto statt Pensionszusage + Strategie: Betriebliche Altersversorgung wird komplett umgebaut + Steuer: Inkongruente Gewinnausschüttung ist verbindlich + GmbH-Steuern: Gründungskosten genau auflisten + BISS …
„Geschäftliche Unerfahrenheit“ – so das Verwaltungsgericht Koblenz – „schützt nicht vor der Haftung für Steuerschulden“. So klar und unmissverständlich war schon lange nicht mehr in einem Urteil eines deutschen Gerichts nachzulesen, dass der Geschäftsführer einer GmbH/UG für nicht oder falsch deklarierte Steuern persönlich haftet (VG Koblenz, Urteil vom 13.11.2015, 5 K 526/15). …
Nicht nur in Baden-Württemberg staunen viele Geschäftsführer über die im Untersuchungsausschuss offen gelegten Vorgänge um den Erwerb der EnBW-Aktien durch das Land Baden-Württemberg. Zuletzt wurde der E‑Mail-Verkehr zwischen Ex-Ministerpräsident Mappus und dem (Ex) Morgan Stanley Deutschland-Chef Notheis auszugsweise in den Gazetten veröffentlicht – mit verheerender Wirkung in der Öffentlichkeit. Was ist hier falsch gelaufen? …
Fehler Nr. 1: Als Geschäftsführer müssen Sie bei einem Unternehmenskauf eine exakte Bewertung vornehmen (dazu gibt es rechtskräftige Urteile, siehe unten)
PS: Diese Meldung ist nur wegen des breiten Interesses am Thema öffentlich. Solche fachlichen Informationen sind sonst nur für Geschäftsführer bzw. die angemeldeten Mitglieder des Volkelt-Beratungs-Centers zugänglich. Mehr Informationen > Hier anklicken
Als Geschäftsführer einer GmbH haben Sie zwar ein weit reichendes Handlungsermessen (vgl. § 43 GmbH-Gesetz) – im Vergleich zum Ex-Landesregierungs-Chef Mappus sogar ein deutlich größeres. Für wirtschaftliche Fehl-Entscheidungen, die Sie für die GmbH treffen, haften Sie danach nicht oder nur im Ausnahmefall persönlich. Dazu gibt es aber keine allgemeingültigen Richtlinien. Klagt aber ein Gesellschafter z. B. wegen Vermögensverlust, prüft das Gericht jeden Einzelfall. Laut Rechtsprechung müssen Sie z. B. beim Zukauf eines Unternehmens alle Risiken und Chancen einer solchen Investition exakt prüfen – und zwar mit den dafür vorgesehenen professionellen Verfahren. Wenn Sie ohne Experten-Gutachten zukaufen, gehen Sie als Geschäftsführer ein hohes persönliches Risiko ein.
Konkret: „Das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligende weite Ermessen ist beim Erwerb eines anderen Unternehmens überschritten, wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend geklärt worden sind“ (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Das ist der Fall, wenn nicht ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen. Dann muss etwa eine umfassende „Due Diligence“-Prüfung durchgeführt werden. Wenn Sie dies unterlassen und es bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition kommt, führt dies zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers.
PS: Diese Meldung ist nur wegen des breiten Interesses am Thema öffentlich. Solche fachlichen Informationen sind sonst nur für Geschäftsführer bzw. die angemeldeten Mitglieder des Volkelt-Beratungs-Centers zugänglich. Mehr Informationen > Hier anklicken
Für die Praxis: Erwecken Sie beim Zukauf eines Unternehmens nie den Eindruck eines Alleingangs. Beziehen Sie die Abteilung Rechnungswesen, Ihren Steuerberater und Ihren Rechtsanwalt ein. Bestehen Zweifel an der wirtschaftlichen Lage und den vorgelegten Unterlagen der Zielfirma, müssen Sie ein Gutachten z. B. in Form eines Due Diligence in Auftrag geben und zur Grundlage Ihrer Kaufentscheidung machen.
Fehler Nr. 2: Grundlegende Fehler im Stil (Werte) und in der Kommunikation
Fehleinschätzung: Mappus und Notheiswaren sicher, dass die ausgetauschten Informationen nie „öffentlich“ werden können. Das ist ein großer Irrtum: Der Inhalt jeder E‑Mail kann intern (IT) und extern (Server) nachvollzogen werden.
Kommunikationsstil: Im E‑Mail-Verkehr werden geschäftliche Informationen in einem privaten Plaudertongeführt. Unmöglich! Hier agieren die Repräsentanten eines Unternehmen und einer Landesregierung. Nicht anders ist es, wenn Sie für die GmbH Geschäfte anbahnen und Konditionen aushandeln. Gibt es mehrere Gesellschafter, müssen Sie geschäftlich und privat eindeutig auseinander zu halten und entsprechend zu kommunizieren.
Rechtsfehler: Per E‑Mail wurden klein gedruckte Konditionen besprochen, die mit den einbezogenen Rechtsberatern nicht abgesprochen waren. Folge: Der Berater ist im Zweifel aus der Haftung. Als Repräsentant einer GmbH sollten Sie darauf achten, dass Geschäfte mit weit reichenden Auswirkungen (Verhalten in der Krise der GmbH, Kauf) wie üblich abgewickelt werden. Dazu gehört die Einschaltung des Steuerberaters im Krisenfall, die Verwendung von offiziellen Bewertungsverfahren für die Kaufpreisermittlung (siehe unten). Sind Sie sich über die Reichweite eines Geschäftes nicht völlig im Klaren, sollten Sie professionellen externen Rat einholen und die Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss) zu diesem Geschäft einholen.
Für die Praxis: Nutzen Sie diese Gelegenheit dazu, Ihren persönlichen E‑Mail-Stil auf die „Goldwaage“ zu legen. Orientieren Sie sich dabei an diesen Vorgaben:
- Vertraulicher Informationsaustausch, der auf keinen Fall von Dritten nachvollzogen werden kann, sollten Sie nach wie vor „unter vier Augen“ oder ausnahmsweise telefonisch führen.
- Verwenden Sie grundsätzlich immer die offizielle Autosignatur der Firma (Aus Haftungsgründen müssen Sie immer deutlich machen, dass Sie für die GmbH handeln)
- Halten Sie geschäftliche E‑Mails immer sachlich und jederzeit in einem offiziellen Geschäftsbrief-Stil. Prüfen Sie Ihre E‑Mails vor dem Absenden auf korrekte Rechtschreibung.
- Lassen Sie sich bei wichtigen Inhalten den Eingang Ihrer E‑Mail ausdrücklich nochmals bestätigen.
- Sichern Sie den jederzeitigen Zugriff auf wichtige E‑Mails (ausgewählte Ordner anlegen). Wichtige E‑Mails mit vertraglichen Inhalten oder Absprachen sollten Sie zusätzlich ausdrucken und in der Akte des Geschäftspartners dokumentieren.
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