Die Steuerfronten für die Bundestagswahl 2013 nehmen Konturen an: Nach der SPD hat sich jetzt auch der Grünen-Finanzpolitiker Thomas Gambke öffentlich dazu bekannt, die Gehälter für Geschäftsführer und Manager auf jährlich 500.000 € zu deckeln. Und zwar flächendeckend. Das betrifft …
Kategorie: Volkelt-Briefe
Eines zeigt der Fall des Unternehmers Anton Schlecker überdeutlich: Die unklare Abgrenzung der Vermögenssphären zwischen privat und geschäftlich wird dem Unternehmer und seiner Familie immer mehr zum Verhängnis.Mit der Konstruktion einer sog. haftungsoffenen Gesellschaftsform hat sich der Unternehmer ganz bewusst für eine Gestaltung seiner geschäftlichen Aktivitäten entschieden, die im Krisenfall – wie jetzt – unvermeidlich auch zu einem Zugriff auf große Teile des vermeintlich privaten Vermögens juristisch möglich macht. Diesen Preis zahlte der Unternehmer, weil er den direktesten Einfluss auf alle geschäftlichen Entscheidungen nehmen wollte (und wahrscheinlich nehmen musste). Er brauchte sich auf keiner Ebene mit Aufsichtsgremien oder operativen Geschäftsführern abzusprechen oder arrangieren. Er musste keine Formvorschriften für Vorgaben (Weisungsrecht über die Gesellschafterversammlungen eventuell mit Absprachen mit Ehegatten) einhalten und konnte jederzeit in allen Angelegenheiten „durchregieren“. Selbst die Diversifizierung der einzelnen Schlecker-Aktivitäten (Logistik, Immobilien, Vertrieb, Filialgeschäft) konnte den Zugriff auf das Privatvermögen nicht verhindern. Das Konglomerat aus persönlich haftenden Gesellschaftsformen mit Privat-Darlehen und Bürgschaften konnte zu keinem Zeitpunkt eine klare Abgrenzung der Vermögenssphären garantieren.
Die meisten Unternehmer wickeln ihre Geschäfte über Kapitalgesellschaften ab und lassen sich entsprechend beraten, welche Geschäftsmodelle …
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, wenn die Pensionskasse …
Steuer: Organschaft wird planbarer
Unterdessen liegt der Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2013 vor (Bundesrats-Drucksache 302/12). Wie berichtet wird es für Unternehmen nur zu marginalen Änderungen kommen (vgl. zuletzt Volkelt-Brief Nr. 15/2012).
Für Unternehmen wichtig: Es zeichnet sich ab, …
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sich fachkundigen Rat zur Erkennung der wirtschaftlichen Krise einzuholen (vgl. Nr 24/2012) . Dazu folgende Zusatz-Information: …
Nicht nur in Baden-Württemberg staunen viele Geschäftsführer über die im Untersuchungsausschuss offen gelegten Vorgänge um den Erwerb der EnBW-Aktien durch das Land Baden-Württemberg. Zuletzt wurde der E‑Mail-Verkehr zwischen Ex-Ministerpräsident Mappus und dem (Ex) Morgan Stanley Deutschland-Chef Notheis auszugsweise in den Gazetten veröffentlicht – mit verheerender Wirkung in der Öffentlichkeit. Was ist hier falsch gelaufen? …
Fehler Nr. 1: Als Geschäftsführer müssen Sie bei einem Unternehmenskauf eine exakte Bewertung vornehmen (dazu gibt es rechtskräftige Urteile, siehe unten)
PS: Diese Meldung ist nur wegen des breiten Interesses am Thema öffentlich. Solche fachlichen Informationen sind sonst nur für Geschäftsführer bzw. die angemeldeten Mitglieder des Volkelt-Beratungs-Centers zugänglich. Mehr Informationen > Hier anklicken
Als Geschäftsführer einer GmbH haben Sie zwar ein weit reichendes Handlungsermessen (vgl. § 43 GmbH-Gesetz) – im Vergleich zum Ex-Landesregierungs-Chef Mappus sogar ein deutlich größeres. Für wirtschaftliche Fehl-Entscheidungen, die Sie für die GmbH treffen, haften Sie danach nicht oder nur im Ausnahmefall persönlich. Dazu gibt es aber keine allgemeingültigen Richtlinien. Klagt aber ein Gesellschafter z. B. wegen Vermögensverlust, prüft das Gericht jeden Einzelfall. Laut Rechtsprechung müssen Sie z. B. beim Zukauf eines Unternehmens alle Risiken und Chancen einer solchen Investition exakt prüfen – und zwar mit den dafür vorgesehenen professionellen Verfahren. Wenn Sie ohne Experten-Gutachten zukaufen, gehen Sie als Geschäftsführer ein hohes persönliches Risiko ein.
Konkret: „Das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligende weite Ermessen ist beim Erwerb eines anderen Unternehmens überschritten, wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend geklärt worden sind“ (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Das ist der Fall, wenn nicht ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen. Dann muss etwa eine umfassende „Due Diligence“-Prüfung durchgeführt werden. Wenn Sie dies unterlassen und es bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition kommt, führt dies zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers.
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Für die Praxis: Erwecken Sie beim Zukauf eines Unternehmens nie den Eindruck eines Alleingangs. Beziehen Sie die Abteilung Rechnungswesen, Ihren Steuerberater und Ihren Rechtsanwalt ein. Bestehen Zweifel an der wirtschaftlichen Lage und den vorgelegten Unterlagen der Zielfirma, müssen Sie ein Gutachten z. B. in Form eines Due Diligence in Auftrag geben und zur Grundlage Ihrer Kaufentscheidung machen.
Fehler Nr. 2: Grundlegende Fehler im Stil (Werte) und in der Kommunikation
Fehleinschätzung: Mappus und Notheiswaren sicher, dass die ausgetauschten Informationen nie „öffentlich“ werden können. Das ist ein großer Irrtum: Der Inhalt jeder E‑Mail kann intern (IT) und extern (Server) nachvollzogen werden.
Kommunikationsstil: Im E‑Mail-Verkehr werden geschäftliche Informationen in einem privaten Plaudertongeführt. Unmöglich! Hier agieren die Repräsentanten eines Unternehmen und einer Landesregierung. Nicht anders ist es, wenn Sie für die GmbH Geschäfte anbahnen und Konditionen aushandeln. Gibt es mehrere Gesellschafter, müssen Sie geschäftlich und privat eindeutig auseinander zu halten und entsprechend zu kommunizieren.
Rechtsfehler: Per E‑Mail wurden klein gedruckte Konditionen besprochen, die mit den einbezogenen Rechtsberatern nicht abgesprochen waren. Folge: Der Berater ist im Zweifel aus der Haftung. Als Repräsentant einer GmbH sollten Sie darauf achten, dass Geschäfte mit weit reichenden Auswirkungen (Verhalten in der Krise der GmbH, Kauf) wie üblich abgewickelt werden. Dazu gehört die Einschaltung des Steuerberaters im Krisenfall, die Verwendung von offiziellen Bewertungsverfahren für die Kaufpreisermittlung (siehe unten). Sind Sie sich über die Reichweite eines Geschäftes nicht völlig im Klaren, sollten Sie professionellen externen Rat einholen und die Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss) zu diesem Geschäft einholen.
Für die Praxis: Nutzen Sie diese Gelegenheit dazu, Ihren persönlichen E‑Mail-Stil auf die „Goldwaage“ zu legen. Orientieren Sie sich dabei an diesen Vorgaben:
- Vertraulicher Informationsaustausch, der auf keinen Fall von Dritten nachvollzogen werden kann, sollten Sie nach wie vor „unter vier Augen“ oder ausnahmsweise telefonisch führen.
- Verwenden Sie grundsätzlich immer die offizielle Autosignatur der Firma (Aus Haftungsgründen müssen Sie immer deutlich machen, dass Sie für die GmbH handeln)
- Halten Sie geschäftliche E‑Mails immer sachlich und jederzeit in einem offiziellen Geschäftsbrief-Stil. Prüfen Sie Ihre E‑Mails vor dem Absenden auf korrekte Rechtschreibung.
- Lassen Sie sich bei wichtigen Inhalten den Eingang Ihrer E‑Mail ausdrücklich nochmals bestätigen.
- Sichern Sie den jederzeitigen Zugriff auf wichtige E‑Mails (ausgewählte Ordner anlegen). Wichtige E‑Mails mit vertraglichen Inhalten oder Absprachen sollten Sie zusätzlich ausdrucken und in der Akte des Geschäftspartners dokumentieren.
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Unterdessen hat es sich herumgesprochen, dass das Internet-Netzwerk XING auch ein ausgezeichnetes Instrument ist, um Mitarbeiter ganz gezielt nach Profil zu rekrutieren. Aber Vorsicht: Das Landgericht Heidelberg hat jetzt erstmals …
Vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass der zu Hause an einem sog. Telearbeitsplatz tätig wird, bringt das enorme steuerliche Erleichterungen. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nämlich soeben entschieden, dass Arbeitnehmer alle Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Arbeitsplatz steuerlich absetzen können. Das sind z. B. Miete, Mietnebenkosten, anteilige Reinigungskosten, aber auch sämtliche Arbeitsmittel (Papier) und die Betriebskosten (Strom). (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.1.2012, 4 K 1270/09). Für Unternehmen ist das eine Steilvorlage, beim Vorhalten von Arbeitsplätzen zu sparen und das Büro auf ein Minimum zu beschränken. Dazu sollte der Mitarbeiter im Arbeitsvertrag explizit zur häuslichen Arbeit verpflichtet werden (Umfang und Dauer) und zusätzlich im Vertrag dazu verpflichtet werden, einen Raum in der Wohnung dafür freizuhalten. Für die Finanzämter ist dieses Urteil ein Affront. Sie werden wahrscheinlich mit allen Mitteln versuchen, das Urteil vor dem BFH noch zu kippen. Aber: Berufsbezogene Aufwendungen dürfen nach der derzeitigen Gesetzeslage steuerlich verrechnet werden – auch der BFH sollte das nicht anders sehen (Az vor dem BFH: VI R 40/12).
Die Bundesregierung wird von der laut EU-Vorgaben zulässigen Möglichkeit Gebrauch machen und die Einführung europaweiter Standards für den internationalen Zahlungsverkehr bis zum 1.2.2016 aufschieben. Bis dahin können …
Laut EuGH ist die 6‑Monatsfrist nach Ablauf des Geschäftsjahres, in der Unternehmen Antrag auf Vorsteuererstattung für Auslandsgeschäfte beim Bundeszentralamt für Steuern stellen müssen, nicht zu beanstanden. Damit steht endgültig fest, das es bei verspäteter Antragstellung …