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Gesellschafter-Darlehen: Finanzamt bestraft Steuer-Fehler (fehlerhafte Formulierung beim Rangrücktritt)

Gera­de in klei­ne­ren GmbHs wird über sog. Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen finan­ziert. Risi­ko:

Gerät die GmbH in die wirt­schaft­li­che Kri­se wird die­se Ver­bind­lich­keit wie haf­ten­des Eigen­ka­pi­tal behan­delt. Ande­rer­seits kann aber mit einer sog. Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung eine bilan­zi­el­le Über­schul­dung besei­tigt wer­den. In der Regel wird der Steu­er­be­ra­ter den Rang­rück­tritt vor­neh­men und die ent­spre­chen­de Umbu­chung durch­füh­ren. Wich­tig: Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie dabei unbe­dingt dar­auf ach­ten, dass das Klein­gedruckte ein­ge­hal­ten wird, damit es nicht zu uner­wünsch­ten Steu­er­fol­gen kommt. Denn laut Steu­er-Recht­spre­chung ist Rang­rück­tritt nicht gleich Rang­rück­tritt. Im Klar­text: Es kommt auf die genaue For­mu­lie­rung im Ver­trags­text an.

Bei­spiel: Im Rang­rück­tritt wird ver­ein­bart, „dass eine Rück­zah­lung des Dar­le­hens aus zukünf­ti­gen Jah­res­über­schüs­sen oder dem Liqui­da­ti­ons­er­lös erfolgt“. Fol­ge: Das Finanz­amt ver­langt jetzt, dass das Dar­le­hen (erfolgs­wirk­sam) aus­ge­bucht wird. Das führt zu einer Erhö­hung des Bilanz­ge­winns und zu Mehrsteuern.

Laut Recht­spre­chung ist die­se Beur­tei­lung durch das Finanz­amt nicht zu bean­stan­den. Das ergibt sich so aus den gesetz­li­chen Vor­ga­ben, hier § 5 Abs. 2a EStG. Da das Liqui­da­ti­ons­ver­fah­ren nicht eröff­net ist, gibt es kei­ne wirt­schaft­li­che Belas­tung der GmbH. Fol­ge: Die Ver­bind­lich­keit muss aus­ge­bucht wer­den. Das Finanz­amt hat hier kei­nen Ermes­sens­spiel­raum (BFH, Urteil vom 30.11.2011, I R 100/10).

Für die Pra­xis: Die Ver­bind­lich­keit stellt nur dann wei­ter­hin eine wirt­schaft­li­che Belas­tung für die GmbH dar, wenn der Rang­rück­tritt ent­spre­chend ver­ein­bart ist. Und zwar so, dass die Pas­si­vie­rungs­pflicht bestehen bleibt. Das ist bei einem Rück­zah­lungs­an­spruch „aus dem frei­en Ver­mö­gen“ der GmbH gege­ben. Im kon­kre­ten Fall muss das hei­ßen: „Die Rück­zah­lung der Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit erfolgt aus zukünf­ti­gen Über­schüs­sen, aus einem Liqui­da­ti­ons­er­lös und aus dem frei­em Ver­mö­gen der GmbH“. Damit ist sicher­ge­stellt, dass die Ver­bind­lich­keit als Pas­si­va aus­ge­wie­sen wird.

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