Ist die GmbH in der wirtschaftlichen Krise nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge für die Löhne der Mitarbeiter (anteilig) mit ihrer Fälligkeit zu zahlen, handelt es sich im juristisches Sinne um ein „Vorenthalten“ (§ 266a StGB). Selbst wenn in der GmbH eine Ressortverteilung vereinbart ist, gilt diese strafrechtliche Verantwortung für jeden einzelnen Geschäftsführer (Allzuständigkeit des Geschäftsführers). Danach gilt: „Auf die Zusage eines Mit-Geschäftsführers darf er nicht vertrauen, sondern er muss selbst kontrollieren, ob die Beiträge tatsächlich abgeführt wurden“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.9.2014, I‑21 U 38/14, GmbH-Rundschau 2015, S. 708 ff.). …
Kategorie: Volkelt-Briefe
In 2014 haben die Kartellbehörden über 1 Mrd. Euro Strafgelder verhängt. Tendenz: Auch immer mehr mittelständische Unternehmen geraten ins Visier der Kartellfahnder. Fast wöchentlich können wir neue Berichte über aufgedeckte Preisabsprachen in der Presse nachlesen. Zuletzt in der Lebensmittelbranche (REWE, Edeka, ALDI usw.) mit zahlreichen mittelständischen Zulieferern (Haribo, Rittersport). Wermutstropfen: Das Bundeskartellamt konnte nicht alle Außenstände eintreiben. Während der langen Verfahrensdauer wurden einige der belangten Unternehmen umstrukturiert. Mit der Folge, dass die Zahlungsbefehle nicht mehr zugestellt werden konnten. …
Seit 1.5.2015 gilt die Frauenquote in börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen. Das betrifft auch mitbestimmte GmbHs. Dabei gelten für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung analog die Vorschriften für Aktiengesellschaften (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in diesen Gremien innerhalb der nächsten 3 Jahre ein Frauenanteil von 30 % erreicht sein. Achtung: Eine solche Frauenquote gilt auch für das Management unterhalb der Geschäftsführungs-Ebene. Dazu gibt es im GmbH-Gesetz eine neue gesetzliche Regelung. Danach gilt: …
Aus der langjährigen Zusammenarbeit zwischen Firmen entstehen in der Regel auch vertrauliche Arbeitsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen, auch den Geschäftsführern. Bisweilen ergeben sich daraus Freundschaften, die lange Bestand haben und auch einen Wechsel des Arbeitgebers unbeschadet überstehen. Übung ist es auch, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen zu „institutionalisieren“ – man verständigt sich darauf, gemeinsamen Projekte und Erfahrungen in Gremien festzumachen. Bewährt und üblich ist die gegenseitige Einbindung der Geschäftsführer in einen (beratenden) Beirat des jeweils anderen Unternehmens. …
Hat Ihr Steuerberater beim Einreichen einer elektronischen Steuererklärung (hier: ESt-Erklärung) einzelne Angaben (hier: Verlustvortrag), die Sie ihm vorab zur Kenntnis gegeben und mit ihm besprochen haben, vergessen, dann muss das Finanzamt den Verlust nachträglich berücksichtigen. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht (FG Münster, Urteil vom 23.1.2014, 8 K 2198/11) noch zugunsten des Finanzamts entschieden und den vergessenen Verlustvortrag nach § 17 EStG nicht berücksichtigt (BFH, Urteil vom 10.2.2015, IX R 18/14). …
Ist es aufgrund der niedrigen Beteiligungsquote (hier: 5 %) nicht möglich Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, dann gehört eine Komplementär-Beteiligung grundsätzlich nicht zu einem Betriebsvermögen (notwendiges Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen). Folge: Ein Veräußerungsgewinn fällt nicht an (BFH, Urteil vom 16.4.2015, IV R 1/12). …
Zahlt die Krankenkasse an den Versicherten einen Bonus (hier: 150 EUR zur Teilnahme an der Krebsvorsorgeuntersuchung), dann hat das keine Auswirkung auf den Sonderausgabenabzug. Dieser bleibt in Höhe der gesetzlichen möglichen Beitragshöhe erhalten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2015, 3 K 1387/14). …
Das Bundesverfassungsgericht lässt Klagen gegen das Mindestlohngesetz derzeit nicht zu. Einige Betroffene wollten damit das Gesetz „schnell” zu Fall bringen. Das macht das BVerfG aber nicht mit (BverfG, Beschluss vom 25.6.2015, 1 BvR 37/15). Begründung: Betroffene müssen zuerst den (mühsamen) Rechtsweg über die Fachgerichte nehmen. So z. B. ein Jugendlicher unter 18 Jahren, der unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz prüfen lassen wollte, ob die Ausnahmeregelung vom Mindestlohn für Jugendliche überhaupt verfassungskonform ist.
Der Weg über das Arbeitsgericht dürfte allerdings „dauern” und kostet zusätzlich. Ob sich Betroffene das leisten und antun wollen, ist bei den u. E. geringen Erfolgsaussichten zu bezweifeln. Die Rechtslage bleibt – betroffene Unternehmen (z. B. mit vielen Mini- oder Midi-Jobbern) müssen weiter damit leben.
1. Erhält der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten monatlich mehr als 2.000 € brutto (gefordert: 1.900 €), entfällt die Dokumentationspflicht für die Arbeitszeiten.
2. Arbeitgeberhaftung bei Beauftragung eines Unternehmens: Der Auftraggeber haftet nicht – bzw. nur in ganz wenigen Ausnahmen.
Für Saisonbeschäftigte im gewerblichen Bereich gilt weiterhin die Aufzeichnungspflicht bis zur Einkommensschwelle von 2958 €. Für Mini- und Midi-Jobber bleibt die Aufzeichnungspflicht in vollem Umfang bestehen.
Das BMAS wird das per Verordnung so regeln.