Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer im Beirat: Vernetzen Sie sich mit Geschäftspartnern

Aus der lang­jäh­ri­gen Zusam­men­ar­beit zwi­schen Fir­men ent­ste­hen in der Regel auch ver­trau­li­che Arbeits­be­zie­hun­gen zwi­schen den betei­lig­ten Per­so­nen, auch den Geschäfts­füh­rern. Bis­wei­len erge­ben sich dar­aus Freund­schaf­ten, die lan­ge Bestand haben und auch einen Wech­sel des Arbeit­ge­bers unbe­scha­det über­ste­hen. Übung ist es auch, die Zusammen­arbeit zwi­schen den Unter­neh­men zu „insti­tu­tio­na­li­sie­ren“ –  man ver­stän­digt sich dar­auf, gemein­sa­men Pro­jek­te und Erfah­run­gen in Gre­mi­en fest­zu­ma­chen. Bewährt und üblich ist die gegen­sei­ti­ge Ein­bin­dung der Geschäfts­füh­rer in einen (bera­ten­den) Bei­rat des jeweils ande­ren Unter­neh­mens. …

Wird der Geschäfts­füh­rer einer GmbH in einem ande­ren  Unter­neh­men als (bera­ten­der) Bei­rat oder sogar als kon­trol­lie­ren­der Auf­sichts­rat tätig, han­delt es sich nicht mehr um eine rein pri­va­te Neben­tä­tig­keit. Viel­mehr han­delt es sich um eine Neben­tä­tig­keit, die die Belan­ge der GmbH betrifft. Für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Besteht laut Anstel­lungs­ver­trag Geneh­mi­gungs­pflicht für Neben­tä­tig­kei­ten, darf der Geschäfts­füh­rer die­ses Amt nur wahr­neh­men, wenn die Gesell­schaf­ter die Geneh­mi­gung dazu erteilen.

Wird die Geneh­mi­gung nicht erteilt, kön­nen Sie die Ver­wei­ge­rungs­grün­de prü­fen las­sen – sind die­se aus der Inter­es­sen­la­ge der GmbH stich­hal­tig, dür­fen Sie eine sol­che Neben­tä­tig­keit auf kei­nen Fall antre­ten. Ver­gü­tun­gen aus einer geneh­mig­ten Bei­rats- oder Auf­sichts­rats-Tätig­keit ste­hen dem Geschäfts­führer zu und sind als sons­ti­ge Ein­nah­men zu ver­steu­ern. Wird der Geschäfts­füh­rer aber auf Wei­sung der Gesell­schaf­ter oder über­wie­gend im Inter­es­se der GmbH als Auf­sichts- oder Bei­rat in einem ande­ren Unter­neh­men tätig, dann steht die Ver­gü­tung für die­se Tätig­keit der GmbH zu.

Damit das FA eine Ver­gü­tung für die Auf­sichts- und Bei­rats-Tätig­keit in einem ande­ren Unter­neh­men im Inter­es­se der GmbH nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung der GmbH an sei­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ver­steu­ert, muss der Anstel­lungs­ver­trag ange­passt wer­den. Ver­ein­ba­ren Sie, dass die Ver­gü­tun­gen dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zuste­hen und somit Bestand­teil des lohn­steu­er­pflich­ti­gen Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers sind. For­mu­lie­rung im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag: „Ver­gü­tun­gen, die der GmbH für Tätig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers in Gre­mi­en ande­rer Unter­neh­mer zuste­hen, wer­den dem Geschäfts­füh­rer in vol­ler Höhe erstat­tet und ausgezahlt“.

Schreibe einen Kommentar