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Volkelt-Briefe

Mindestlohn: Klagen dauert – und hat wenig Aussicht auf Erfolg

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt lässt Kla­gen gegen das Min­dest­lohn­ge­setz der­zeit nicht zu. Eini­ge Betrof­fe­ne woll­ten damit das Gesetz „schnell” zu Fall brin­gen. Das macht das BVerfG aber nicht mit (BverfG, Beschluss vom 25.6.2015, 1 BvR 37/15). Begrün­dung: Betrof­fe­ne müs­sen zuerst den (müh­sa­men) Rechts­weg über die Fach­ge­rich­te neh­men. So z. B. ein Jugend­li­cher unter 18 Jah­ren, der unter Hin­weis auf den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz prü­fen las­sen woll­te, ob die Aus­nah­me­re­ge­lung vom Min­dest­lohn für Jugend­li­che über­haupt ver­fas­sungs­kon­form ist.

Der Weg über das Arbeits­ge­richt dürf­te aller­dings „dau­ern” und kos­tet zusätz­lich. Ob sich Betrof­fe­ne das leis­ten und antun wol­len, ist bei den u. E. gerin­gen Erfolgs­aus­sich­ten zu bezwei­feln. Die Rechts­la­ge bleibt – betrof­fe­ne Unter­neh­men (z. B. mit vie­len Mini- oder Midi-Job­bern) müs­sen wei­ter damit leben.

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