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Vorschau Volkelt-Brief 18/2017

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BUCHTIPP der Woche: Der Müslimacher / Machen!

Huber­tus Bes­sau, Phil­lip Kraiss, Max Witt­rock: Machen! – Die­ses Buch ist für all die­je­ni­gen, die einen Traum haben. Einen Traum, an den sie glau­ben, der sie nachts wach hält, glück­lich und ängst­lich zugleich macht. Viel­leicht träumt ihr die­sen Traum schon län­ger. Damit er Wirk­lich­keit wer­den kann, fehlt eigent­lich nur eines: das Machen.Visionen. Ver­lag Edel Books. Kind­le Edi­ti­on 9,99 € Taschen­buch: 16,95 €.

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Vor­wort: Als ich Max Witt­rock das ers­te Mal per­sön­lich traf, war mymues­li bereits fünf Jah­re alt. Wir hat­ten die Grün­der des Unter­neh­mens zu unse­rem jähr­li­chen Entre­pre­neur­ship Sum­mit nach Ber­lin ein­ge­la­den, um jun­gen Entre­pre­neu­ren Mut zu machen, ein eige­nes Unter­neh­men auf­zu­bau­en. Es ging dar­um, von den Start­up-Erfah­run­gen – den posi­ti­ven wie nega­ti­ven – zu berich­ten, und Max kam und erzähl­te. Er schlug die Zuhö­rer in sei­nen Bann. Und kehr­te jedes Jahr zu unse­rem Sum­mit zurück. Als Huber­tus Bes­sau, Phil­ipp Kraiss und Max 2013 den Deut­schen Grün­der­preis erhiel­ten, erleb­te ich den gro­ßen Moment live mit.

Was war das Erfolgs­ge­heim­nis der Grün­der? Hat­ten sie das Müs­li neu erfun­den? Nein. Hat­ten sie die Müs­li­mi­schung neu erfun­den? Nein. Aber sie hat­ten den kon­ven­tio­nel­len Ver­kaufs­weg die­ses Ein­zel­han­dels­pro­dukts auf den Kopf gestellt und dabei einen deut­li­chen Mehr­wert für ihre Kun­den geschaf­fen: Jeder konn­te sich fort­an sei­ne indi­vi­du­el­le Müs­li­mi­schung selbst online zusam­men­stel­len und nach Hau­se schi­cken las­sen. Eine schein­bar ganz ein­fa­che Idee. Und doch lag hin­ter die­sem Kon­zept ein lan­ger Weg des Nach­den­kens, Arbei­tens, Ver­wer­fens und Neu­ent­wer­fens, und immer wie­der gab es Zwei­fel und Ängs­te, Hoff­nun­gen und Über­zeu­gun­gen, aber vor allem: Beharr­lich­keit und den fes­ten Glau­ben an den Erfolg. Dass dem Team auf sei­nem Weg mein Buch »Kopf schlägt Kapi­tal« vie­le wert­vol­le Impul­se gab, habe ich erst erfah­ren, als ich um die­ses Vor­wort gebe­ten wur­de. Klar, das macht mich auch ein biss­chen stolz.

mymues­li ist ein gutes Bei­spiel für eine kon­zept-krea­ti­ve Grün­dung. Kein Patent, kei­ne tech­no­lo­gi­sche Inno­va­ti­on, kein High­tech macht die­se Grün­dung aus, son­dern das inno­va­ti­ve unter­neh­me­ri­sche Kon­zept. Als Grün­der nicht alles selbst zu machen und auf­zu­bau­en, son­dern Kom­po­nen­ten zu nut­zen: etwa für die Logis­tik exter­ne Dienst­leis­ter ein­zu­schal­ten. Wie kann man die Öffent­lich­keit auf mymues­li auf­merk­sam machen?

Das Mar­ke­ting war Teil des unter­neh­me­ri­schen Kon­zepts. Es sind die Per­sön­lich­kei­ten der drei Grün­der, die sym­pa­thisch und authen­tisch zu ihrem Pro­dukt ste­hen und für die Kun­den über­zeu­gend sind.

»You are a fool, until your idea beco­mes a suc­cess« heißt es bei Mark Twa­in. Auch Huber­tus, Phil­ipp und Max schlug anfangs Skep­sis ent­ge­gen und hät­ten sie auf die vie­len Zweif­ler gehört, hät­te es mymues­li nie gege­ben. Dass sie kei­nen Busi­ness­plan schrie­ben und die Ergeb­nis­se der her­kömm­li­chen Markt­for­schung in den Papier­korb war­fen, ist ein wei­te­rer typi­scher Bau­stein kon­zept-krea­ti­ver Grün­dun­gen. Sie pas­sen in der Regel nicht ins Ras­ter kon­ven­tio­nel­ler Grün­der­be­ra­ter und Inves­to­ren. Aber das müs­sen sie auch nicht. Wenn das unter­neh­me­ri­sche Kon­zept auf mehr als einem Bein steht, Stö­ße von außen abfe­dern kann und Kun­den hat, die ihre Begeis­te­rung mit ande­ren tei­len, hat man alles rich­tig gemacht. mymues­li ist hier­für ein Vorbild.

Zu erle­ben, wie das eige­ne Ideen­kind wächst und gedeiht, gehört zu den beson­de­ren Momen­ten im Leben jedes Grün­ders. Wer kann sich vor­stel­len, dass aus der eige­nen klei­nen Idee ein Unter­neh­men mit 800 Mit­ar­bei­tern ent­steht? Man kann es nicht. Es über­trifft alle Erwar­tun­gen. Huber­tus, Phil­ipp und Max haben in den ver­gan­ge­nen zehn Jah­ren Groß­ar­ti­ges geleistet.

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Internet: Die eigene „GmbH” als Domain

Die Inter­net-Domain-Adres­sen mit Län­der­kür­zel wie www.Musterfirma.de oder www.Musterfirma.eu sind ver­brei­tet und gut bekannt. Auch .org- oder .com-Adres­sen sind inter­na­tio­nal üblich. Unter­des­sen las­sen sich die Domain-Anbie­ter immer mehr Domain-Kür­zel ein­fal­len und sichern. So gibt es seit 2016 auch die Mög­lich­keit, die Rechts­form „GmbH“ als Domain zu benut­zen – z. B. als www.Musterfirma.GmbH. Laut Domain-Anbie­ter-Wer­bung macht das immer dann Sinn, wenn die bis­he­ri­ge Domain (zu) lang ist und des­we­gen in den Such­ma­schi­nen schlech­ter gelis­tet wird.

Ach­tung:

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Geschäftsführer-Gehalt: Mehr Steuer-Probleme in der Familien-GmbH

Für das Finanz­amt muss das Gehalt des GmbH-Geschäfts­füh­rers „ange­mes­sen“ sein bzw. dem sog. Dritt­ver­gleich stand­hal­ten. Pro­blem: Jede GmbH ist anders. Die Geschäfts­füh­rer in Fami­li­en-Gesell­schaf­ten arbei­ten meis­tens rund um die Uhr. Jede Bran­che hat ihre Beson­der­hei­ten und jedes Unter­neh­men eine beson­de­re Kul­tur, beson­de­re Pro­duk­ti­ons­ab­läu­fe und Aus­stattungen mit Sach­mit­teln. Das Finanz­amt ori­en­tiert sich beim Betriebs­ver­gleich eher an schnö­den Zah­len: Umsatz, Anzahl der Mit­ar­bei­ter, Ertrag und eini­ge annä­hernd objek­ti­vier­ba­re Kri­te­ri­en in der Per­son des Geschäfts­füh­rers (Alter, Anzahl der Geschäfts­füh­rer, Aus­bil­dung). Den­noch: Stu­diert man Finanz­ge­richts-Urtei­le und deren Aus­füh­run­gen zur Ange­mes­sen­heit des Geschäfts­füh­rer-Gehalts bleibt der Ein­druck, dass es – bis auf weni­ge extre­me Aus­läu­fer – kei­ne wirk­lich kla­ren Kri­te­ri­en gibt, nach denen in der Pra­xis beur­teilt wird. Immer wie­der müs­sen sich Geschäfts­füh­rer dann weit­ge­hend allei­ne gelas­sen gegen eine sol­che steu­er­li­che Bean­stan­dung weh­ren. Immer­hin geht es dann oft um fünf- bis sechs­stel­li­ge Steuernachzahlungen.

Die Finanz­be­hör­den prü­fen zunächst … 

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2‑Personen-GmbH: Ein Gesellschafter pocht auf Gewinn-Auszahlung

Die Gesell­schaf­ter der GmbH haben Anspruch auf den Gewinn der GmbH ( § 29 GmbH-Gesetz). Dazu ist ein Beschluss über die Ver­wen­dung des GmbH-Gewinns not­wen­dig. Dazu reicht in der Regel die ein­fa­che Stim­men-Mehr­heit (> 50 %). In der Zwei­per­so­nen-GmbH kann es zu Pro­ble­men kom­men, wenn einer der Gesell­schaf­ter den Beschluss boy­kot­tiert. Der Gesell­schaf­ter muss sei­nen Gewinn­an­spruch gericht­lich per Leis­tungs­kla­ge durch­set­zen. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn einer der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) gemein­sam mit dem Steu­er­be­ra­ter die Bilanz so gestal­tet, dass der Gewinn der GmbH gen Null gedrückt wird – z. B. aus steu­er­li­chen Grün­den oder um die GmbH bei einem spä­te­ren Ver­kauf zu ver­gol­den. Der Gesell­schaf­ter, der etwa zu sei­ner Lebens­füh­rung auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen ange­wie­sen ist, geht dann erst ein­mal leer aus. Was tun? … 

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Geschäftsführer-Eignung: Strafen werden zusammengerechnet

Ist der Geschäfts­füh­rer-Anwär­ter wegen meh­re­rer klei­ne­rer Delik­te zu monat­li­chen Haft­stra­fen (auf Bewäh­rung) ver­ur­teilt, wer­den die Stra­fen addiert und sind dann in der Sum­me bei der Prü­fung der Eig­nungs­vor­aus­set­zun­gen des Geschäfts­füh­rers zur Beur­tei­lung heranzu­ziehen (Land­ge­richt Leip­zig, Beschluss vom 12.10.2017, 15 Qs 148/16, GmbHR 2017, 406).

Laut GmbH-Gesetz ist eine Per­son nicht zur Geschäfts­füh­rung geeig­net, wenn er inner­halb der letz­ten 5 Jah­re zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr (hier: Betrug) ver­ur­teilt wor­den ist (§ 6 Abs. 2 Buch­sta­be e. GmbH-Gesetz).

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Elektronische-Kasse: Gericht bestätigt Schätzbefugnis des FA

Wer­den die Bar­ein­nah­men eines Unter­neh­mens mit einer elek­tro­ni­schen Kas­se auf der Basis der Soft­ware MS Access erfasst, darf das Finanz­amt die Kas­sen­füh­rung ins­ge­samt ver­wer­fen und die Umsät­ze schät­zen, wenn die Pro­gram­mier­pro­to­kol­le nicht vor­ge­legt wer­den (FG Müns­ter, Urteil vom 29.3.2017, 7 K 3675/13).

Selbst wenn die Mani­pu­la­ti­on einer sol­chen Kas­sen-Soft­ware nur mit Exper­ten­wis­sen mög­lich ist, dür­fen die Finanz­be­hör­den davon aus­ge­hen, dass bei der Erfas­sung der Umsät­ze geschum­melt wer­den konn­te. Das allei­ne berech­tigt die Finanz­be­hör­den dazu, die Umsät­ze zu schät­zen – etwa auf Grund­la­ge des Waren­ein­kaufs. Hin­zu­schät­zun­gen kön­nen Sie nur ver­mei­den, wenn Sie in Zukunft eine mani­pu­la­ti­ons­si­che­res elek­tro­ni­sches Kas­sen­sys­tem ein­set­zen, das den Vor­ga­ben der Kas­sen­si­che­rungs­ver­ord­nung ent­spricht (vgl. dazu Nr. 16/2017).

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GF-Vorsorge: BFH bestätigt Überversorgungsprüfung

Die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH muss ange­mes­sen sein – laut BMF sind das maxi­mal 75 % der zuletzt bezo­genen Aktiv­be­zü­ge. Dau­er­haf­te Gehalts­kür­zun­gen müs­sen ein­be­rech­net wer­den (BFH, Urteil vom 20.12.2016, I R 4/15).

Zur Berech­nung der 75 % – Gren­ze müs­sen auch zusätz­li­che Leis­tun­gen aus einer gesetz­li­chen Ren­te und ande­ren pri­va­ten Vor­sor­ge­maß­nah­men (Direkt­ver­si­che­rungs­ren­te) ein­be­zo­gen wer­den. Der BFH bestä­tigt aber aus­drück­lich in die­sem Urteil, dass bei der Berech­nung der akti­ven Bezü­ge varia­ble Bestand­tei­le zu berück­sich­ti­gen sind. Dazu kann ein Durch­schnitts­wert aus den letz­ten 5 Jah­ren gebil­det werden.

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Vorschau Volkelt-Brief 17/2017


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Perspektive: „Dann steige ich bei der Konkurrenz ein …”

in Aus­ga­be 11/2017 haben wir auf ein sehr inter­es­san­tes Urteil des OLG Hamm zum nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot des GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers hin­ge­wie­sen. Tenor: Eine rein kapi­tal­mä­ßi­ge Betei­li­gung an einem Kon­kur­renz-Unter­neh­men ist von der Reich­wei­te eines nach­ver­trag­li­chen Wett­be­wer­bes­ver­bots nicht gedeckt. Im Klar­text: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann sich – nach sei­ner akti­ven Zeit – unmit­tel­bar an einem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men betei­li­gen. Vor­aus­set­zung: Er übt kei­nen unter­neh­me­ri­schen Ein­fluss aus und es han­delt sich um eine Min­der­heits­be­tei­li­gung (< 50 %). …