(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
In allen nach dem 01.01.1986 in Handelsregister eingetragenen GmbH haben die Gesellschafter grundsätzlich das Recht, mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Jahresergebnisses der GmbH zu beschließen. Voraussetzung: 1. Aufstellung des Jahresabschlusses 2. Ausweis des Jahresergebnisses bzw. des Bilanzgewinns 3. Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter. Fehlt eine dieser Voraussetzungen ist der Gewinnverwendungsbeschluss unwirksam. Jeder einzelne Gesellschafter hat einen einklagbaren Anspruch auf Fassung Gewinnverwendungsbeschluss (Rechtsmittel: Leistungs- oder Gestaltungsklage). Erst mit diesem Beschluss entsteht der Zahlungsanspruch des Gesellschafters in der beschlossenen Höhe und Fälligkeit. Der Verwendungsbeschluss muss zwingend innerhalb von acht Monaten (bei kleinen GmbH innerhalb von elf Monaten) gefasst werden. Im Gesetz nicht vorgesehen ist ein Minderheitenschutz, der verhindert dass durch Bilanzgestaltung und hohe Rücklagenbildung ausgehungert wird. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass in jedem Fall auch Gewinn ausgezahlt wird, sollten zusätzliche Vereinbarungen über die Gewinnverwendung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden (z. B. „außer Aufwands- und Pensionsrückstellungen dürfen sonstige und andere Rückstellungen nur mit einer ¾‑Mehrheit der Gesellschafter beschlossen werden“. Eigene Anteile der GmbH haben keinen Anspruch auf das Jahresergebnis, entsprechend erhöht sich anteilig der Anspruch jedes Gesellschafters. Für Alt-Gesellschaften vor dem 01.01.1986 gelten zahlreiche Sonderbestimmungen.
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