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GmbH-Gesetz

§ 06 Geschäftsführer

(1) Die Gesell­schaft muss einen oder meh­re­re Geschäfts­füh­rer haben.

(2) Geschäfts­füh­rer kann nur eine natür­li­che, unbe­schränkt geschäfts­fä­hi­ge Per­son sein. Geschäfts­füh­rer kann nicht sein, wer als Betreu­ter bei der Besor­gung sei­ner Ver­mö­gens­an­ge­le­gen­hei­ten ganz oder teil­wei­se einem Ein­wil­li­gungs­vor­be­halt (§ 1903 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs) unter­liegt, auf­grund eines gericht­li­chen Urteils oder einer voll­zieh­ba­ren Ent­schei­dung einer Ver­wal­tungs­be­hör­de einen Beruf, einen Berufs­zweig, ein Gewer­be oder einen Gewer­be­zweig nicht aus­üben darf, sofern der Unter­neh­mens­ge­gen­stand ganz oder teil­wei­se mit dem Gegen­stand des Ver­bo­tes über­ein­stimmt, wegen einer Straf­tat oder meh­re­rer vor­sätz­lich began­ge­ner Straftaten

a. des Unter­las­sens der Stel­lung des Antrags auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens (Insol­venz­ver­schlep­pung),

b. nach den §§ 283 bis 283d des Straf­ge­setz­buchs (Insol­venz­straf­ta­ten),

c. der fal­schen Anga­ben nach § 82 die­ses Geset­zes oder § 399 des Aktiengesetzes,

d. der unrich­ti­gen Dar­stel­lung nach § 400 des Aki­en­ge­set­zes, § 331 des Han­dels­ge­setz­bu­ches, §313 des Umwand­lungs­ge­set­zes oder § 17 des Publi­zi­täts­ge­set­zes oder

e. nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Straf­ge­setz­bu­ches zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr ver­ur­teilt wor­den ist; die­ser Aus­schluss gilt für die Dau­er von fünf Jah­ren seit Rechts­kraft des Urteils, wobei die Zeit nicht ein­ge­rech­net wird, in wel­cher der Täter auf behörd­li­che Anord­nung in einer Anstalt ver­wahrt wor­den ist. Satz 2 Nr. 3 gilt ent­spre­chend bei einer Ver­ur­tei­lung im Aus­land wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genann­ten Taten ver­gleich­bar ist.

(3) Zu Geschäfts­füh­rern kön­nen Gesell­schaf­ter oder ande­re Per­so­nen bestellt wer­den. Die Bestel­lung erfolgt ent­we­der im Gesell­schafts­ver­trag oder nach Maß­ga­be der Bestim­mun­gen des drit­ten Abschnitts.

(4) Ist im Gesell­schafts­ver­trag bestimmt, daß sämt­li­che Gesell­schaf­ter zur Geschäfts­füh­rung berech­tigt sein sol­len, so gel­ten nur die der Gesell­schaft bei Fest­set­zung die­ser Bestim­mung ange­hö­ren­den Per­so­nen als die bestell­ten Geschäftsführer.

(5) Gesell­schaf­ter, die vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig einer Per­son, die nicht Geschäfts­füh­rer sein kann, die Füh­rung der Geschäf­te über­las­sen, haf­ten der Gesell­schaft soli­da­risch für den Scha­den, der dadurch ent­steht, dass die­se Per­son die ihr gegen­über der Gesell­schaft bestehen­den Oblie­gen­hei­ten verletzt.

Wer­den mehr Geschäfts­füh­rer bestellt als laut Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hen, kann der Beschluss zur Bestel­lung von jedem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter ange­foch­ten wer­den (zum Bei­spiel: Ein Fami­li­en­zweig bestellt mit Mehr­heits­be­schluss einen zusätz­li­chen Geschäfts­füh­rer, obwohl die­ser Fami­lie laut Gesell­schafts­ver­trag nur ein Geschäfts­füh­rer zusteht). Ohne Vor­ga­be im Gesell­schafts­ver­trag kann die Zahl der Geschäfts­füh­rer durch ein­fa­chen Gesell­schaf­ter­be­schluss fest­ge­legt wer­den. Wird im Gesell­schafts­ver­trag eine bestimm­te Anzahl von Geschäfts­füh­rern vor­ge­schrie­ben, muss das Bestell­or­gan (Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) unver­züg­lich einen neu­en Geschäfts­füh­rer bestel­len. Nach einer Ver­ur­tei­lung wegen einer Kon­kurs­straf­tat (§§ 283 – 283d StGB) darf ein Geschäfts­füh­rer das Amt fünf Jah­re nicht aus­üben. Ist der Geschäfts­füh­rer rechts­kräf­tig wegen einer Insol­venz­straf­tat ver­ur­teilt, ver­liert der Geschäfts­füh­rer auto­ma­tisch sei­ne Position.

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