Geschäftsführer-Perspektive: „… dann steige ich bei der Konkurrenz ein” + Neues GmbH-Geschäftsmodell: Nein Danke – nicht mit mir … + Neuer Kollege: So erklären Sie die Firma + GmbH-Finanzen: Liquidität in 48 Stunden statt in 60 Tagen + Bargeld: BMF erlässt Kassensicherungsverordnung + GmbH-Steuern: Keine Lizenzgebühren für den Namen + BISS …
Der Volkelt-Brief 16/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 21. April 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in Ausgabe 11/2017 haben wir auf ein sehr interessantes Urteil des OLG Hamm zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers hingewiesen. Tenor: Eine rein kapitalmäßige Beteiligung an einem Konkurrenz-Unternehmen ist von der Reichweite eines nachvertraglichen Wettbewerbesverbots nicht gedeckt. Im Klartext: Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich – nach seiner aktiven Zeit – unmittelbar an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. Voraussetzung: Er übt keinen unternehmerischen Einfluss aus und es handelt sich um eine Minderheitsbeteiligung (< 50 %).
Das Urteil kam vom OLG Hamm – das sich gelegentlich mit auffälligen und bisweilen abweichenden Meinungen hervortut, die nicht überall Anklang finden und von den örtlichen Gerichten nicht zwingend umgesetzt werden. Jetzt hat aber auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart diese Sichtweise bestätigt. Und die sind für gründlichste Prüfung bekannt (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.3.2017, 14 U 3/14). Wörtlich heißt es: „Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung, ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, sind im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht umfasst“.
Neues GmbH-Geschäftsmodell: Nein danke – nicht mit mir
Wie drastisch unterschiedliche Auffassungen über die Geschäftspolitik ausfallen können, belegte zuletzt die ARD mit der Dokumentation über die Gebrüder Adolf und Rudolf Dassler – mit Adidas und Puma sind daraus ja zwei weltweit überragend erfolgreiche Unternehmen entstanden. Fakt ist, dass solche Konflikte auf der Gesellschafter-Ebene oft mit erbitterter Leidenschaft ausgetragen werden. Leidtragende sind oftmals die für das operative Geschäft zuständigen Geschäftsführer.
Die Rechtslage: Als Geschäftsführer können Sie Ihr Amt (jederzeit) niederlegen. Unabhängig von der Niederlegung des Amtes ist Ihr Beschäftigungsverhältnis als GmbH-Geschäftsführer zu sehen, also die Kündigung Ihres Anstellungsvertrages. Die Amtsniederlegung durch Sie als Geschäftsführer ist als einseitige und sofortige Maßnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit zulässig und wirksam. Im Allgemeinen führt dies auch zu einer sofortigen, fristlosen Beendigung des Anstellungsvertrages. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor:
- die Gesellschafter erteilen Ihnen gesetzeswidrige Weisungen,
- die Gesellschafter beschließen wirtschaftlich nachteilige Maßnahmen,
- Ihr Mit-Geschäftsführer blockiert den Geschäftsbetrieb.
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn Ihnen als Geschäftsführer die Fortsetzung des Geschäftsführer-Amtes nicht mehr zugemutet werden kann (z. B. wegen Krankheit, Verlust der Alleinvertretungsbefugnis, ständige Reibereien mit den Gesellschaftern, nicht jedoch: die wirtschaftliche Krise der GmbH). Die Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund ist nur zulässig unter Beachtung der Kündigungsfristen aus dem Anstellungsvertrag. Ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers auf Lebzeiten, auf das Bestehen der GmbH oder auf länger als fünf Jahre abgeschlossen, so kann der Geschäftsführer den Vertrag gemäß § 624 BGB nach Ablauf von fünf Jahren ordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt dann sechs Monate. Nicht anwendbar ist § 624 BGB, wenn die Geschäftsführung aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (vgl. § 3 Abs. 2 GmbH-Gesetz) aufgenommen wurde. In diesem Falle ist eine Kündigung (und damit die Amtsniederlegung) nur aus wichtigem Grund möglich.
Neuer Kollege: So erklären Sie die Firma
Bestellen die Gesellschafter – nach einem intensivem Auswahlverfahren – einen neuen, etwa zusätzlichen Geschäftsführer, macht es Sinn, wenn Sie dem neuen Kollegen die Firma ausführlich erklären – also die Betriebsanlagen, die Mitarbeiter, den Betriebsablauf usw. nachvollziehbar darstellen. Dabei darf der auch gerne seine eigenen Erfahrungen machen. Machen Sie den ersten Arbeitstag des Neuen im Unternehmen zu einem Ritual: Lassen Sie alle Mitarbeiter wissen, dass heute sein erster Arbeitstag ist. Legen Sie wert darauf, dass sich der Neue nicht in seinem Office bzw. in der Geschäftsführer-Etage versteckt, dass er sich nicht nur um die „Großkopfeten“ kümmert, sondern dass er für das Unternehmen als Ganzes und für alle Mitarbeiter da ist. Informieren Sie die Teamleiter darüber, dass sich der Neue im Rahmen einer Betriebsbesichtigung jedem Team persönlich vorstellen wird. Wirkungsvoll ist:
- Kündigen Sie lediglich die Reihenfolge an, in der der Neue die einzelnen Teams aufsuchen wird (Spontaneität).
- Sorgen Sie dafür, dass sich der Neue dem gesamten Team angemessen und umfassend vorstellen kann.
- Der Neue sollte seinen beruflichen Werdegang vorstellen und etwas zu seiner Person sagen. Botschaft: „Ich bin für Sie da!“. Schaffen Sie Vertrauen! (Vertrauen)
- Jedes Team sollte seine Tätigkeit vorstellen und formulieren welche Erwartungen das Team an die neue Führung hat (Teamorientierung).
- Legen Sie wert darauf, dass der Neue die Team-Mitarbeiter nicht mit der (vorschnellen) Ankündigung von Veränderungen verschreckt – die Botschaft sollte lauten: „Wir alle gemeinsam können noch besser werden“! (Visionen)* * *
GmbH-Finanzen: Liquidität in 48 Stunden statt in 60 Tagen
Viele kleinere Firmen, die im B2B-Geschäft als Auftragnehmer tätig sind, müssen damit leben, dass sie immer längere Zahlungsziele – bis zu 60 Tagen – akzeptieren müssen. Folge: Die Liquidität muss zwischenfinanziert werden und das Ausfallrisiko steigt, weil Reklamationen und Regressansprüche besser gegen Sie durchgesetzt werden können. Folge ist auch, dass unterdessen immer mehr mittelständische Firmen auf Factoring setzen. Allerdings sind Sie gut beraten, Vor- und Nachteile des Factoring gut abzuwägen.
Je nach Zahlungsziel, Umsatzvolumen, Rating, Bonität, Branche und Kapitalmarktzins kostet Sie die Factoring-Finanzierung zwischen 0,4 bis zu 2,0 des Umsatzes. Dazu kommen die Kosten für die Bonitätsauskunft über Ihre Kunden. Je nach Marktsituation und Branche kann das bereits die kalkulierte Gewinnmarge kosten. Deswegen sind einige Unternehmen bereits dazu übergegangen, die Factoring-Kosten mit zu kalkulieren. Besonders interessant ist Factoring, wenn Sie keine zusätzlichen Sicherheiten mehr aufbieten wollen (können), um Ihre Liquidität über die Bank zu finanzieren. Entscheidend ist der Preisvergleich, zumal die Preisgestaltung der meisten Anbieter nicht sehr transparent gehalten ist. Preiskomponenten sind: Grundgebühr, Anlaufkosten, kalkulatorischer Zins, Gebühr für die Bonitätsauskunft über den Rechnungsempfänger und eventuell noch andere versteckte Verwaltungskosten.
Bargeld: BMF erlässt Kassensicherungsverordnung
Mit der Einführung manipulationssicherer Kassen hält es das Bundesfinanzministerium für notwendig, einheitlich Vorschriften zur Ausstattung und Funktionsweise der neuen Kassensystem vorzugeben. Dazu hat das BMF den Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr vorgelegt (KassenSichV).
GmbH-Steuern: Keine Lizenzgebühren für den Namen
Das BMF hat jetzt geregelt, dass für die Namensüberlassung in Konzernen gezahlte Vergütungen steuerlich nicht anerkannt werden. Nur wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden, sind Lizenzgebühren als Betriebsausgaben absetzbar (Schreiben vom 7.4.2017, IV B 5 – S 1341/16/10003).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst