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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Eignung: Strafen werden zusammengerechnet

Ist der Geschäfts­füh­rer-Anwär­ter wegen meh­re­rer klei­ne­rer Delik­te zu monat­li­chen Haft­stra­fen (auf Bewäh­rung) ver­ur­teilt, wer­den die Stra­fen addiert und sind dann in der Sum­me bei der Prü­fung der Eig­nungs­vor­aus­set­zun­gen des Geschäfts­füh­rers zur Beur­tei­lung heranzu­ziehen (Land­ge­richt Leip­zig, Beschluss vom 12.10.2017, 15 Qs 148/16, GmbHR 2017, 406).

Laut GmbH-Gesetz ist eine Per­son nicht zur Geschäfts­füh­rung geeig­net, wenn er inner­halb der letz­ten 5 Jah­re zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr (hier: Betrug) ver­ur­teilt wor­den ist (§ 6 Abs. 2 Buch­sta­be e. GmbH-Gesetz).

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