In welchem Umfang und auf welchen gesetzlichen Grundlagen Sie für betriebliche Risiken haften, haben wir in Nr. 9/2018 aufgezeigt. Lesen Sie heute, wie Sie ein wirksames Risiko-Management-System – auch geeignet für kleinere Unternehmen – stufenweise einführen. Stufe 2: Systematisches Beobachten von Risiken. Arbeitsschema:…
Kategorie: Volkelt-Briefe
In fast allen größeren Städten gibt es unterdessen (geförderte) Gründerzentren. Ziel ist es, junge Menschen mit Start-Up-Ideen vor Ort zu binden, zu fördern und ihren Enthusiasmus in realistische Bahnen zu lenken. Das betrifft insbesondere alle Universitäts-Standorte mit IT- und Informatik-Studiengängen. An der Schnittstelle zwischen Studium, Praktikum und Forschung gibt es zahlreiche Initiativen, die jungen Gründern eine Infrastruktur bereitstellen. In solchen privaten Gründerzentren werden professionell ausgestattete Arbeitsplätze, beste Vernetzung, Beratung und weiterführende Seminar-Themen – BWL, Marketing, Social Media usw. – angeboten.
Zugleich bemüht sich das Management der Gründerzentren um Kontakte zur regionalen Wirtschaft bzw. zu Unternehmen, die potenzielle Verwerter der so geschaffenen StartUp-Ideen sind oder sein könnten. Für kleinere Firmen, die keine eigenen Digital-Initiativen entwickeln können, bieten sich damit gute Möglichkeiten, sich in die regionale Gründerszene einzubringen. Das ist möglich, ..
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie zuständig für alle Belange der GmbH. In besonderen Situationen der GmbH (wirtschaftliche Krise, Umstrukturierungsprozesse usw.) fehlt oft die eigene Erfahrung. Die meisten GmbH-Geschäftsführer scheuen aber den Einsatz von externen Beratern. Entweder sind diese zu teuer oder passen nicht in den mittelständischen Betrieb. Lösung: Der Manager auf Zeit (z. B. Senior Experten Service unter -> www.ses-bonn.de). Damit binden Sie einen erfahrenen Manager vertraglich ins Unternehmen ein. Außerdem kann er am Erfolg seiner Tätigkeit gemessen und vergütet werden. Hat er seine Aufgabe erledigt, scheidet er aus und der vormalige Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer führt die Geschäfte der GmbH wieder alleine. Diese Punkte müssen geklärt werden: …
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt dem Europäischen Gerichtshof eine Rechtsfrage zur Prüfung vorgelegt, die Auswirkung für Geschäftsführer haben wird. Weil die Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Pensionsanspruch (z. B. des Geschäftsführers) kürzen musste, hatte der alte Arbeitgeber den fehlenden Betrag aufgestockt. Als dieser Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste, wollte der Geschäftsführer den Pensionssicherungs-Verein (PSV) zur Zahlung verpflichten. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Dazu muss der EuGH nun abschließend entscheiden (BAG, Beschluss v. 20.2.2018, 3 AZR 142/16 A).
BISS: Schadenfreude – nein Danke …
Aus aktuellem Anlass: Jetzt hat die US-Börsenaufsicht gegen die Theranos-Gründerin Elizabeth Holmes eine Strafe über 500.000 $ ausgesprochen und eine 10-jähriges Verbot, dass ihr eine Unternehmensführung verbietet. Zur Erinnerung: Hier unser BISS aus dem Juli 2016:
Sherlock Holmes kennen Sie. Elizabeth Holmes ist aber nicht dessen bislang unbekannte Frau. Die kennen Sie nur, wenn Sie regelmäßig Wirtschaftspresse lesen oder sich im Land der unbegrenzten Möglichkeiten auskennen. Immerhin hat sie in kürzester Zeit ein Vermögen von 4,5 Mrd. Dollar „gemacht“. Zumindest auf dem Papier. Das ist etwa so, wenn Sie zum Bankautomat gehen, sich den Kontoauszug ausdrucken lassen und lesen: 4.501.101.234 € im Haben. Wahrscheinlich werden Sie dann erst einmal nach Hause gehen, sich in den Sessel fallen lassen, einen Kaffee aufbrühen, in den Spiegel schauen und denken: „Das ist jetzt aber nicht wahr“. Eine Stunde später gehen Sie nochmals zur Bank, lassen nochmals einen Ausdruck raus und siehe da: 1.267 € im Soll. Wie immer. Frau Holmes Firma Theranos jedenfalls ist jetzt nix mehr wert. Irgendwie hat sich herausgestellt, dass die neue Blutbestimmungs-Methode der Firma gar nicht funktioniert. Hat bisher nur niemand gemerkt. Jetzt studiert Frau Holmes wieder. Biochemie. Toll – was so Alles geht.
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Nur die wenigsten Geschäftsführer-Kollegen aus der Digital-Wirtschaft ahnen, auf welch schmalem Haftungspfad sie sich bewegen. Die Gretchen-Frage heißt: Handelt es sich noch um ein skaliertes Geschäftsmodell unter Risikobedingungen oder bereits um ein Schwindelunternehmen, das realistischerweise nie in die Gewinnzone rückt? (vgl. Nr. 1/2018). Relevant hierzu ist ein Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2015. Dort heißt es kategorisch: „Der Geschäftsführer haftet für alle Schäden aus einem sog. Schwindelunternehmen” (Urteil v. 14.7.2015, VI ZR 463/14).
Falsch beraten ist der Geschäftsführer, wenn er seine Verantwortung lediglich in der operativen Führung der Geschäfte sieht. Die BGH-Richter verlangen ausdrücklich, dass sich der Geschäftsführer auch mit den kalkulatorischen Grundlagen des Geschäftsmodells auseinandersetzt. „Offensichtliche” Fehleinschätzungen reichen bereits aus für eine persönliche Haftung. Für den ein oder anderen euphorischen Neuling im Geschäft kann das ganz schnell zu einem persönlichen Desaster werden. Besonders gefährdet sind aber auch alle die Kollegen, die lediglich ihre Ressort-Verantwortung wahrnehmen und das „Rechnen” dem Kaufmann überlassen. Wem sage ich das. Alte Hasen im Geschäft kennen in der Regel die Regeln.
Nach § 36 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein”. Sanktionen für Verstöße dagegen sind vom Gesetzgeber bisher nicht vorgesehen.
ACHTUNG: …
Die Diskussion um ein Unternehmer-Gen ist so alt wie die Wirtschaft selbst. Unterdessen wird in Fachkreisen intensiv darüber diskutiert, welche Eigenschaften der erfolgreiche Manager in Zeiten der Digitalisierung mitbringen muss, um ein bestehendes Geschäftsmodell aufzubrechen und zu verändern oder um ein neues Geschäftsmodell erfolgreich in den Markt einzuführen. Auch in den deutschen TV-StartUp-Formaten geht es regelmäßig um die Suche nach der perfekten Unternehmer-Performance.
Vorbild sind …
Nach der Überarbeitung der Richtlinien der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ist das außergerichtliche Vergleichsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen seit 1.3.2018 noch vorteilhafter für alle Beteiligten. Das Verfahren wurde nochmals vereinfacht und durch kürzere Fristsetzungen weiter beschleunigt. Vorteil für streitende Unternehmen: Alle Inhalte aus dem Verfahren bleiben vertraulich.
Eine sog. Kassennachschau darf nicht nur während der betriebsüblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden, sondern auch außerhalb der Geschäftszeiten, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird (Quelle: Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des Anwendungserlasses zu § 146b AO)