Grundsätzlich steht allen Gesellschaftern der GmbH ein umfangreiches und ausführliches Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten und Unterlagen der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Jedenfalls soweit nicht zu befürchten ist, dass der Gesellschafter sein Wissen über die GmbH zu sog. gesellschafsfremden Zwecken nutzt. Allerdings kann der Geschäftsführer zur Wahrung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes sicherstellen, dass der dafür in Anspruch genommene Aufwand in einem für alle Beteiligten vernünftigen Verhältnis steht. Zum Beispiel dann, wenn Sie den Eindruck haben, dass der anfragende Gesellschafter kein wirkliches wirtschaftliches Erkenntnisinteresse hat, sondern persönliche Motive im Vordergrund des Auskunftsersuchens stehen oder der Umfang des Auskunftsersuchens schikanöse Züge annimmt. Als Geschäftsführer können Sie deshalb von Ihren Gesellschaftern verlangen, dass das Auskunfts- bzw. Informationsersuchen so präzise gefasst wird, dass der Informationszweck auch tatsächlich erfüllt werden kann. Beispiele: …
Autor: volkelt
Die gesetzlich vorgeschriebene Umstellung auf manipulationssichere elektronische Kassensysteme (vgl. Nr. 31 + 47/2016) bedeutet für viele Unternehmen zusätzliche Investitionen. Die Kosten für eine entsprechende Kasse inkl. Software und Wartung liegen bei ca. 3.000 bis 5.000 € – je nach Modell. Müssen verschiedene Arbeitsplätze neu ausgestattet werden summiert sich das.
Zusätzliches Problem: …
Schließt die GmbH eine Betriebsunterbrechungsversicherung ab, die auch den Ausfall des Gesellschafter-Geschäftsführers deckt und für die laut Versicherungspolice die GmbH alleiniger Bezugsberechtigter ist, dann darf das Finanzamt die Versicherungszahlungen als Gewinn erhöhende Einnahme der GmbH ansetzen. Im Klartext: …
Das Arbeitsgericht Berlin hat jetzt nochmals offiziell festgestellt, dass der freie Mitarbeiter, der die gleiche Tätigkeit erbringt, wie sie der im Unternehmen angestellte Mitarbeiter verrichtet, keinen …
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, hier: GmbHR 10/2003) außer Kraft gesetzt. Danach muss …
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BFH kassiert den Sanierungserlass
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03) außer Kraft gesetzt. Danach muss die rechnerische Erhöhung des Betriebsvermögens, die sich aus dem Verzicht der Gläubiger auf Forderungen ergibt, bei der Ermittlung der Ertragsteuern (KSt, GewSt) berücksichtigt werden (BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15).
Im Einzelfall kann das nun tatsächlich dazu führen, dass eine Sanierung scheitert und das Unternehmen inkl. Arbeitsplätze zerschlagen werden muss. Pech: Zwar verzichten die Gläubiger auf ihre Forderungen. Der Staat darf sich nach der aktuellen BFH-Entscheidung an der Sanierung aber nicht mehr beteiligen. Bleibt abzuwarten, wie das BMF reagiert.
Volkelt-Brief 06/2017
Manager-Haftung: Middelhoff/Winterkorn – Welche Fehler Sie nicht machen sollten + GmbH-Verkauf: Weitermachen als Interims-Geschäftsführer + Mehr-Umsatz: Öffentliche Aufträge gezielt nutzen + Steuergestaltung: Abruptes Ende für alle Lizenz-Modelle + Achtung: Betrügerische E‑Mails von den Finanzbehörden + BISS …
nach Arcandor-Chef Thomas Middelhoff (vgl. Nr. 48/2014) steht jetzt der nächste Manager am Pranger – VW-Chef Martin Winterkorn. Es geht um Betrug. Mögliches Strafmaß: bis zu 5 Jahren (§ 263 StGB). Bislang hält sich die deutsche Justiz zwar noch zurück. Zumal eine Beweisführung nach deutschem Recht deutlich schwieriger zu erbringen ist als das z. B. den amerikanischen Justizbehörden möglich ist. …
Gesellschafter-Geschäftsführer, die zum Abschluss ihrer beruflichen Laufbahn kürzer treten wollen, verkaufen zunächst ihre GmbH. In Absprache mit dem Käufer/Investor macht es dann Sinn, weiter als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen. Damit wird die Kontinuität aller geschäftlichen Beziehungen zu den Kunden sichergestellt. Sinn macht es auch, für eine Übergangszeit einen zweiten Geschäftsführer einzustellen. Der hat dann ausreichend Zeit, sich in die Geschäfte einzuarbeiten und die Besonderheiten des zugekauften Unternehmens kennen zu lernen.
Achtung: …