Nutzen mehrere Personen (Ehegatte, Kinder) das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke, dann hat jeder Nutzer Anspruch auf den 1.250 EUR-Höchstbeitrag zu den Werbungskosten (BFH, Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12 u. a.). …
Autor: volkelt
Stellen Sie Ihre Ex-Lebensgefährtin – z. B. um deren Unterhalt zu sichern – in der GmbH mit einem Mini-Job ein, dann darf …
Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen (Tochtergesellschaften, Beteiligungen, Unternehmensverbund) werden nicht nur von den Finanzbehörden besonders kritisch unter die Lupe genommen. Geprüft wird hier, ob es über die Preisgestaltung zu unzulässigen Gewinnverlagerungen kommt. Konzerne werden hier nach den Grundsätzen der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (vgl. Nr. 2/2017) bzw. nach den Vorschriften für die Ermittlung der innerbetrieblichen Verrechnungspreise (vgl. Nr. 41/2010) geprüft. Soweit die steuerrechtliche Bedeutung. Der Fall Anton Schlecker (73) zeigt jetzt, dass eine Überprüfung der Preisgestaltung zwischen Unternehmen auch im Insolvenzverfahren Regelfall ist und nicht unerhebliche Risiken birgt.
Das betrifft allerdings nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleinere Unternehmen, z. B. wenn geschäftliche Aktivitäten als Betriebsaufspaltung konzipiert sind. Beispiel: Zahlt die Betriebs-GmbH an Ihre Immobilien-GbR über Jahre hinweg überhöhte Miete/Pacht, dann können die zuviel gezahlten Beträge im Insolvenzfall zurückgefordert werden. Unterstellt der Insolvenzverwalter dann auch noch vorsätzliches Handeln, kann dass sogar – siehe Schlecker – zu einen Strafverfahren wegen Bankrott bis zum betrügerischen Bankrott mit einer Haftandrohung bis zu 10 Jahren geahndet werden. Das kann sogar dann der Fall sein, wenn das Finanzamt bzw. eine Steuerprüfung die Miet- bzw. Pachtzahlungen über Jahre in der Höhe nicht beanstandet bzw. als angemessen akzeptiert hat. Das Insolvenzrecht kennt hier eigene Regeln.
Sie sind also gut beraten, wenn Sie sich beim Miet-/Pachtansatz an Marktpreisen orientieren (Mietspiegel für Immobilen). Liegt der für Ihre Region nicht vor oder gibt es aufgrund der Immobilien-Besonderheiten (Lage, Größe, Ausstattung) keine vergleichbaren Zahlen, sollten Sie ein Gutachten eines Immobilien-Sachverständigen oder der Sparkasse/Volksbank Immobilien-Abteilung einholen oder zumindest mit einer groben Vorab-Schätzung durch ein renommiertes Immobilen-Internet-Portal eventuellen Handlungsbedarf ausloten. ACHTUNG: Marktübliche Konditionen sollten danach auch bei der Berechnung von Zinsen für Gesellschafterdarlehen, bei der Verrechnung von Dienstleistungen (Beraterhonorare für Geschäftsführer oder Gesellschafter u. Ä.) oder bei der Verrechnung von Vorprodukten/Produkten vereinbart werden
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NEU Max Otte: Investieren statt Sparen – Anlegen in Zeiten von Niedrigzinsen, Bargeldverbot und Brexit, Econ Berlin, 496 Seiten, 20,00 €. Interessant! Hier gibt es zumindest ein paar gute Hinweise, wie Sie Ihr Geld vor dem Schrumpfen bewahren können.
Klappentext: Die Niedrigzinsphase stellt alle Anleger vor eine große Herausforderung. Worauf müssen Sie jetzt achten, wie bauen Sie ein ertragreiches Depot und ein stattliches Vermögen auf? Finanzexperte und Bestsellerautor Max Otte zeigt, wie man solide Investments identifiziert, die richtige Anlagestrategie wählt, unabhängige Kaufentscheidungen trifft – und so bessere Ergebnisse erzielt als mancher Fondsmanager
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CDU und SPD wollen noch vor den Wahlen die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit zusätzlichen 1,5 Mrd. EUR für StartUps ausstatten. Das ist gut und volkswirtschaftlich sinnvoll, um den Standort Deutschland wettbewerbsfähig zu halten. Auf der anderen Seite steht: Auch gestandene Unternehmen müssen in die Digitalisierung investieren, um mit ihren Produkten am Markt mitzuhalten. …
Volkelt-Brief 09/2017
GmbH-Finanzen: Wer finanziert eigentlich Ihre Digitalisierung? + Geschäftsführer-Gehalt: Dafür stehen die Parteien + Mitarbeiter binden: So halten AZUBIS länger durch + Wahlversprechen: GWG-Grenze wird realistischer + Finanzen: Billigstrom-Anbieter bleiben riskantes Sparmodell + Geschäftsführer unterwegs: Zuzahlungen zum Firmenwagen mindern die Steuer + Sanierung: Geschäftsführer muss Steuerschulden anteilig tilgen + Geschäftsführer privat: BFH verteuert Selbstbehalt zur KV + BISS …
Der Wahlkampf ist eröffnet. Thema: Die Manager-Gehälter und auch die Gehälter von AG-Vorständen und gut verdienenden GmbH-Geschäftsführern. Die meisten GmbH-Geschäftsführer verdienen zwar nicht im Millionen-Bereich. Dennoch müssen Sie davon ausgehen, dass Auswirkungen auch sie treffen können – z. B. wenn die Abgeltungssteuer erhöht wird und Sie die höhere Besteuerung ausgeschütteter Gewinne durch eine Anhebung Ihrer Bezüge ausgleichen wollen. Hier in der Übersicht die unterschiedlichen Positionen der Parteien:
- CDU/CSU: Hier hält man bislang nichts von einer Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs oder von Obergrenzen. Man setzt auf Selbstkontrolle im Rahmen des Corporate Governance und darauf, dass der Aufsichtsrat Vorschläge für die Vorstandsvergütung machen, die dann von der Hauptversammlung beschlossen werden. Im Vorwahlkampf gibt es aber auch Stimmen (Wolfgang Schäuble oder Peter Altmeier), die sich eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Millionengehälter von Managern und anderen Gut-Verdienern, z. B. GmbH-Geschäftsführer vorstellen können.
- SPD: …
„Jeder 4. Auszubildende bricht die Lehre ab“. So das Fazit des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB). In einigen Branchen (Köche, Gebäudereiniger) sind es bis zu 50 %, die hinschmeißen. Häufigster Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit sind Konflikte zwischen dem Ausbilder und dem Azubi. Azubis mit Abitur sind beständiger als Azubis mit Hauptschulabschluss. In kleineren Betrieben wird öfter abgebrochen als in größeren Unternehmen. Alarmierend: Zuletzt hatten im Jahr 2013 über 75.000 Jugendliche ihre Ausbildung ohne Abschluss abgebrochen. Was tun? …
Im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages wird derzeit der „Entwurf eines Gesetztes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsgesetz) vorbereitet. Einer der Punkte, auf den man sich zu einigen scheint, ist …
Leisten Sie als Geschäftsführer zum Firmenwagen einen eigenen finanziellen Beitrag (hier: Benzinkosten, Nutzungsentgelt) dann muss das Finanzamt diesen Eigenbeitrag bei der Ermittlung des geltwerten Vorteils nach der 1 % – Methode bzw. nach Fahrtenbuch berücksichtigen (BFH, Urteile vom 30.11.2016, VI R 2/15, VI R 24/14, VI R 49/14). …