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Volkelt-Briefe

Leiharbeit: Ab 1.4.2017 wird neu gezählt – ACHTUNG

Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men ken­nen die Pro­ble­ma­tik um die Anzahl der Beschäf­tig­ten im Betrieb. Das beginnt mit der 5/10-Mit­ar­bei­ter-Gren­ze, die über den Kün­di­gungs­schutz ent­schei­det. Selbst hier ist die Ver­un­si­che­rung hoch, weil es vie­le Son­der­vor­schrif­ten für die Berech­nung gibt, etwa für die Teil­zeit­be­schäf­tig­te, Mini-Job­ber, AZU­BIs oder BUF­DIs. Geschäfts­füh­rer von Unter­neh­men, die an der Gren­ze zu einem Schwel­len­wert (z. B. 500 oder 2.000 Mit­ar­bei­tern) lie­gen, müs­sen ab 1.4.2017 die neue Rechts­la­ge für Leih­arbeiter einplanen.

Danach gilt: … Ist der Leih­ar­bei­ter län­ger als 6 Mona­te im Unter­neh­men tätig, wird er bei der Berech­nung der Mit­ar­bei­ter­zahl im Sin­ne der Mit­be­stim­mungs­ge­set­ze mit­ge­rech­net. Das gilt für die Schwel­len­wer­te der betrieb­li­chen aber auch für die Unter­neh­mens-Mit­­be­stim­mung. Im Rah­men der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung betrifft das die Grö­ße des Betriebs­rats-Gre­mi­ums und die Anzahl der für den Betriebs­rat frei­zu­stel­len­den Arbeit­neh­mer. Bei der Unter­neh­mens-Mit­be­stim­mung geht es um die Bil­dung und Beset­zung eines Auf­sichts­ra­tes. Das betrifft nach dem Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­tern und nach dem Mitbestimmungs­gesetz Unter­neh­men mit mehr als 2.000 Beschäftigten.

Die neu­en Vor­ga­ben kön­nen dazu füh­ren, dass eini­ge Unter­neh­men jetzt erst­mals einen Auf­sichts­rat bestel­len müs­sen. Inwie­weit sich die Beschäf­ti­gung von Leih­arbeitern im Hin­blick auf das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) aus­wirkt, ist der­zeit noch nicht abzu­se­hen. Aller­dings kann die Neu­fas­sung des Arbeit­neh­mer­be­griffs im Gesetz (§ 611a BGB) ein Hin­weis dar­auf sein, dass die Neu­re­ge­lun­gen für Leih­ar­bei­ter in allen Unter­neh­men – also unab­hän­gig von der Grö­ße – gel­ten sol­len. Das könn­te dann auch den Kün­di­gungs­schutz in klei­ne­ren Unter­neh­men betref­fen. Dazu hat auch der Bun­des­rat zuletzt neue Vor­schlä­ge vor­ge­legt, nach denen ver­stärkt auch alle arbeit­neh­mer­ähn­lich für das Unter­neh­men täti­ge Mit­ar­bei­ter stär­ker in die Mit­be­stim­mung ein­be­zo­gen wer­den sol­len (Bun­des­rats-Druck­sa­che 740/16 B, Geset­zes­text).

Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie die Gesell­schaf­ter über mög­li­che Aus­wir­kun­gen in den Gre­mi­en (Betriebs­rat, Auf­sichts­rat) infor­mie­ren und sich deren Vor­stel­lun­gen dazu ein­ho­len. Ist eine sol­che Wir­kung nicht gewollt, soll­ten Sie die zustän­di­gen Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen ent­spre­chend anwei­sen, d.h. kei­ne Leih­ar­beits­ver­trä­ge über einen län­ge­ren Zeit­raum als 6 Mona­ten abzu­schlie­ßen und Anschluss­be­schäf­ti­gun­gen von Leih­ar­beit­neh­mern zu ver­mei­den. Inwie­weit die neu­en Vor­ga­ben für Leih­ar­bei­ter im Wei­te­ren auch Aus­wir­kun­gen auf die Schwel­len­wer­te im Han­dels­recht haben, ist eben­falls noch nicht abzu­se­hen. Hier gibt es ja nach § 267 HGB die Unter­tei­lung in kleinste/kleine, mitt­le­re und gro­ße GmbH – mit unter­schied­li­chen Pflich­ten je nach Grö­ßen­klas­se für die Auf­stel­lung, Prü­fung und Offen­le­gung des Jahresabschlusses.

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