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VW-Dieselgate (II): Es dauert und dauert und dauert …

Unter­des­sen liegt der ers­te Die­sel­ga­te-Pro­zess über kon­kre­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zur Ent­schei­dung beim Bun­des­ge­richts­hof (BGH) an. Der BGH wird in letz­ter Instanz dar­über ent­schei­den, ob der Klä­ger gegen den Händ­ler Anspruch auf Preis­min­de­rung eines mani­pu­lier­ten Fahr­zeugs (hier: Sko­da, Preis­min­de­rung um 20 %) hat. Laut BGH wird es aber erst 2019 zur Ver­hand­lung bzw. zu einer Ent­schei­dung kom­men (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: BGH, VIII ZR 78/18).

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Volkelt-Brief 28/2018

Füh­rung in digi­ta­len Zei­ten: „Ver­ant­wor­tung lässt sich nicht in die cloud dele­gie­ren …” + Nach­fol­ge (GF 50 +): Nut­zen Sie die Som­mer­pau­se für die ers­ten Schrit­te + GmbH-Finan­zen: So nut­zen Sie Inter­net-Finan­zie­run­gen (Fin­Tech) + Fir­men­wa­gen-Schnäpp­chen: Ver­ein­ba­ren Sie Über­nah­me zum Buch­wert + Gesell­schaf­ter-GF: Umwand­lung der Alters­ver­sor­gung ohne Nach­teil mög­lich + Zah­len + Fak­ten: GmbH und UG wei­ter im Vor­marsch + Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) stutzt Bemes­sungs­grund­la­ge für divi­den­den­ab­hän­gi­ge Tan­tie­me + Ver­rech­net: GmbH-Anteils-Ver­kauf kos­tet auch noch Lohn­steu­er + Büro­kra­tie: Neue Run­de um die Sanierungsklausel

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Führung: Verantwortung lässt sich nicht in die cloud delegieren

Gele­gent­li­che Wert­schät­zung tut jedem gut – den Mit­ar­bei­tern, aber auch dem für-Alles-ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer selbst. Vie­le Kol­le­gen kom­men aber nur sel­ten in den Kom­fort von Aner­ken­nung und Wert­schät­zung. Sie müs­sen damit leben, dass ihr jeder­zei­ti­ger Ein­satz für die Fir­ma von ihrer Umge­bung als Selbst­ver­ständ­lich­keit gese­hen wird. Wäh­rend sich die Arbeits­welt in eine Team­play­er-Com­mu­ni­ty ver­wan­delt, tref­fen die Chefs wei­ter­hin ihre Ent­schei­dun­gen in Eigen­ver­ant­wor­tung ohne dop­pel­ten Boden. „Ver­ant­wor­tung lässt sich nicht in die Cloud dele­gie­ren” – so der Manage­ment-Bera­ter Cars­ten Rath.

Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men haben … 

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Nachfolge (GF 50 +): Nutzen Sie die Sommerpause für die ersten Schritte

Die ruhi­ge­ren Som­mer­ta­ge sind für älte­re Kol­le­gen immer auch eine gute Mög­lich­kei­ten, sich den The­men zuzu­wen­den, die sonst lie­gen blei­ben – weil zu kom­plex, mit Wider­stän­den ver­se­hen oder weil man die nächs­te Lebens­pha­se noch ein wenig nach hin­ten ver­schie­ben will. Nach Hoch­rech­nun­gen des Insti­tuts für Mit­tel­stands­for­schung (IfM) ste­hen jähr­lich 30.000 Nach­fol­ge-Rege­lun­gen in mit­tel­stän­di­schen und gro­ßen Unter­neh­men an. Gut die Hälf­te (53%) der Eigen­tü­mer über­ge­ben das Unter­neh­men an die eige­nen Kin­der bzw. an ande­re Fami­li­en­mit­glie­der (sog. fami­li­en­in­ter­ne Lösung). Rund ein Drit­tel der Über­ga­ben erfol­gen an exter­ne Füh­rungs­kräf­te, ande­re Unter­neh­men oder ande­re Inter­es­sen­ten von außer­halb (sog. unter­neh­mens­exter­ne Lösun­gen). Jedes fünf­te Fami­li­en­un­ter­neh­men wird an einen oder meh­re­re Mit­ar­bei­ter über­tra­gen (unter­neh­mens­in­tern). Damit sind auch schon die Fel­der auf­ge­zeigt, in denen es nach einer Nach­fol­ge-Lösung zu suchen gilt. … 

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GmbH-Finanzen: So nutzen Sie Internet-Finanzierungen (FinTech)

Für Pri­vat­per­so­nen gehört die Kre­dit­su­che bzw. ‑auf­nah­me über das Inter­net schon seit Jah­ren zum All­tag. So ver­mit­telt z. B. die Kre­dit-Platt­form Aux­mo­ney (www.auxmoney.de) Kre­di­te von Pri­vat­per­so­nen an pri­va­te Kre­dit­su­chen­de. Unter­des­sen ist ein unüber­sicht­li­cher Markt an Kre­dit-Platt­for­men für Pri­va­te ent­stan­den. Unter­neh­men tun sich da immer noch um Eini­ges schwe­rer. Hier spie­len Ver­trau­en und per­sön­li­che Bezie­hun­gen erfah­rungs­ge­mäß noch eine grö­ße­re Rol­le. Den­noch: Das Geld- und Finanz­ge­schäft hat sich auch für Unter­neh­men in das Inter­net ver­la­gert. Hier sind inzwi­schen eini­ge Online-Kre­dit­markt­plät­ze eta­bliert, die sich auf unter­neh­me­ri­sche Belan­ge und Beson­der­hei­ten ein­ge­rich­tet haben.

Bei­spiel:

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Firmenwagen-Schnäppchen: Vereinbaren Sie Übernahme zum Buchwert

Ver­kauft die GmbH den Fir­men­wa­gen des Geschäfts­füh­rers, erhöht die Dif­fe­renz zwi­schen Buch­wert und erziel­tem Ver­kaufs­preis den kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH. Güns­ti­ger ist es, wenn Sie den Fir­men­wa­gen zunächst aus dem GmbH-Ver­mö­gen ins Pri­vat­ver­mö­gen über­neh­men (Ent­nah­me) – das ist zum Buch­wert mög­lich, ohne dass die Finanz­be­hör­den dies als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung bewer­ten und einen fik­ti­ven Erlös zusätz­lich besteu­ern. Kon­kret: Wenn Sie den Fir­men­wa­gen nach 6 Jah­ren kom­plett abge­schrie­ben haben, kön­nen Sie den Fir­men­wa­gen zum Buch­wert von 0 EUR ent­neh­men. Ver­kau­fen Sie den Wagen anschlie­ßend aus Ihrem Pri­vat­ver­mö­gen, hat das kei­ne Steu­er­wir­kung. Wor­aus müs­sen Sie dabei achten? …

  • Ver­ein­ba­ren Sie im Anstel­lungs­ver­trag, dass Sie den Fir­men­wa­gen zum Buch­wert über­neh­men kön­nen (Finanz­amts-taug­li­che For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer hat nach 4 – jäh­ri­ger Nut­zung des Fir­men­wa­gens einen Anspruch auf einen neu­en Fir­men­wa­gen und dar­auf, den bis dahin genutz­ten Fir­men­wa­gen zum Buch­wert zu erwerben”).
  • Gibt es meh­re­re Geschäfts­füh­rer: Die­se Mög­lich­keit soll­te dann für jeden Geschäfts­füh­rer ver­ein­bart sein (Gleich­be­hand­lungs­grund­satz)
  • Bes­ter Über­nah­me­zeit­punkt ist, wenn der Fir­men­wa­gen kom­plett abge­schrie­ben ist (hier: 6 Jahre).
  • Am bes­ten fah­ren Sie den Wagen noch eini­ge Mona­te, bevor Sie den ehe­ma­li­gen Fir­men­wa­gen anschlie­ßend „pri­vat” ver­kau­fen – zum erziel­ba­ren Höchst­preis ohne steu­er­li­che Auswirkung.
Als (allei­ni­ger) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie die­sen Steu­er­dreh aller­dings nicht über­zie­hen. Kei­ne Pro­ble­me gibt es für den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, wenn Sie im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­ba­ren, dass Sie mit „dem Ende Ihrer Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit Anspruch auf Über­nah­me des Fir­men­wa­gens zum Buch­wert haben”. Haben auch noch ande­re Mit­ar­bei­ter Anspruch auf Nut­zung eines Fir­men­wa­gens, soll­ten für alle Fir­men­wa­gen-Nut­zer die glei­chen Bedin­gun­gen ver­ein­bart sein – sonst unter­stellt das Finanz­amt eine Son­der­stel­lung des Geschäfts­füh­rers und bewer­tet die Ent­nah­me zum Buch­wert als ver­deck­te Gewinnausschüttung.

 

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Gesellschafter-GF: Umwandlung der Altersversorgung ohne Nachteil möglich

Wer­den Gehalts­an­sprü­che des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers (z. B. aus einem Zeit­wert­kon­to) in eine Anwart­schaft auf Leis­tun­gen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung umge­wan­delt, dann schei­tert die steu­er­recht­li­che Aner­ken­nung der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge regel­mä­ßig nicht an der feh­len­den Erdien­bar­keit. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in einem aktu­el­len Urteil: „Wird bei einer bestehen­den Ver­sor­gungs­zu­sa­ge ledig­lich der Durch­füh­rungs­weg gewech­selt (wert­glei­che Umstel­lung einer Direkt­zu­sa­ge in eine Unter­stüt­zungs­kas­sen­zu­sa­ge), so löst allein die­se Ände­rung kei­ne erneu­te Erdien­bar­keits­prü­fung aus” (BFH, Urteil v. 7.3.2018, I R 89/15).

Das zustän­di­ge Finanz­amt war der Auf­fas­sung, dass mit der Umwand­lung das Kri­te­ri­um „Erdien­bar­keit der Alters­be­zü­ge” nicht mehr gege­ben war. Aber: Laut BFH muss die ers­te Prü­fung der Erdien­bar­keit durch die Finanz­be­hör­den genü­gen – eine Umwand­lung allei­ne recht­fer­tigt kei­ne zwei­te Prüfung.

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BAG stutzt Bemessungsgrundlage für dividendenabhängige Tantieme

Erhält der Vor­stand (Geschäfts­füh­rer) einer Kapi­tal­ge­sell­schaft eine divi­den­den­ab­hän­gi­ge Tan­tie­me, gibt es nur bei einer nomi­nel­len Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schafts­mit­teln eine zusätz­li­che Aus­gleichs­zah­lung auf die Tan­tie­me (sog. Ver­wäs­se­rungs­aus­gleich nach § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG). Ein Anspruch auf Zusatz­zah­lun­gen auf die Tan­tie­me besteht aber nicht, wenn es sich um eine effek­ti­ve Kapi­tal­erhö­hung han­delt – der Kapi­tal­ge­sell­schaft also zusätz­li­ches Kapi­tal von neu­en, bis dahin außen ste­hen­den Gesell­schaf­tern zuge­führt wird (BAG, Urteil v. 27.6.2018, 10 AZR 295/17).

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Zahlen + Fakten: GmbH und UG weiter im Vormarsch

Die klei­nen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind wei­ter auf dem Vor­marsch. Stand 1.1.2018 gab es ins­ge­samt 1.252.915 GmbH (inkl. Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten). Das ist ein Anstieg um 34.000 Gesell­schaf­ten oder 2,8 %. Am meis­ten leg­ten „GmbHs” in Ber­lin zu – in der Start­Up-Metro­po­le lag der Zuwachs bei 5,8 %. Auch die Zahl der Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten ist wei­ter auf dem Vor­marsch. Bis Ende 2017 gab es 133.576 UGs – aller­dings mit rück­läu­fi­gen Zuwachs-Zah­len. Gab es in 2016 noch 8,4 % mehr UGs, betrug der Zuwachs in 2017 nur noch 6,6 %. Auch hier liegt Ber­lin vor­ne: Zuwachs­ra­te bei den UGs: 9,8 % (Quel­le: Korn­blum: Bun­des­wei­te Rechts­a­chen zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht in GmbH Rund­schau 2018, S. 669 ff.).

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Verrechnet: GmbH-Anteils-Verkauf kostet auch noch Lohnsteuer

Ver­kauft die GmbH einen eige­nen Anteil oder einer der Gesell­schaf­ter einen GmbH-Anteil an einen Arbeit­neh­mer der GmbH, han­delt es sich lauf Finanz­be­hör­den um einen lohn­steu­er­pflich­ti­gen Vor­gang, wenn dafür ein unan­ge­mes­sen nied­ri­ger Kauf­preis ver­ein­bart wird. Das ist laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) der Fall, wenn der GmbH-Anteil unter dem Gemei­nen Wert ver­äu­ßert wird. Dazu heißt es im Urteil des BFH: „In der­ar­ti­gen Fäl­len han­delt es sich in der Regel nicht um eine Ver­äu­ße­rung im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr, da ein Ein­fluss des Arbeits­ver­hält­nis­ses auf die Ver­kaufs­mo­da­li­tä­ten jeden­falls nahe liegt” (BFH, Urteil v. 15.3.2018, VI R 8/16).

Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt aber eine Bewer­tung min­des­tens zum Gemei­nen Wert zu. Kann der nicht aus vor­her­ge­hen­den Ver­käu­fen abge­lei­tet wer­den, ist das Finanz­amt ver­pflich­tet, nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren zu bewer­ten oder ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten zur kor­rek­ten Bewer­tung ein­zu­ho­len. Nur wenn nach einer sol­chen objek­ti­ven Bewer­tung ein unan­ge­mes­se­ner Kauf­preis­nach­lass zu bele­gen ist, darf das Finanz­amt in Höhe des Preis­vor­teils zusätz­lich Lohn­steu­er erhe­ben. Wol­len Sie einen Mit­ar­bei­ter an der GmbH betei­li­gen – z. B. um ihn län­ger­fris­tig zu bin­den – soll­ten Sie die­sen Lohn­steu­er-Effekt berück­sich­ti­gen – damit es spä­ter kei­ne Steu­er-Nach­zah­lun­gen gibt.