Unterdessen liegt der erste Dieselgate-Prozess über konkrete Schadensersatzansprüche zur Entscheidung beim Bundesgerichtshof (BGH) an. Der BGH wird in letzter Instanz darüber entscheiden, ob der Kläger gegen den Händler Anspruch auf Preisminderung eines manipulierten Fahrzeugs (hier: Skoda, Preisminderung um 20 %) hat. Laut BGH wird es aber erst 2019 zur Verhandlung bzw. zu einer Entscheidung kommen (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: BGH, VIII ZR 78/18).
Autor: volkelt
Volkelt-Brief 28/2018
Führung in digitalen Zeiten: „Verantwortung lässt sich nicht in die cloud delegieren …” + Nachfolge (GF 50 +): Nutzen Sie die Sommerpause für die ersten Schritte + GmbH-Finanzen: So nutzen Sie Internet-Finanzierungen (FinTech) + Firmenwagen-Schnäppchen: Vereinbaren Sie Übernahme zum Buchwert + Gesellschafter-GF: Umwandlung der Altersversorgung ohne Nachteil möglich + Zahlen + Fakten: GmbH und UG weiter im Vormarsch + Bundesarbeitsgericht (BAG) stutzt Bemessungsgrundlage für dividendenabhängige Tantieme + Verrechnet: GmbH-Anteils-Verkauf kostet auch noch Lohnsteuer + Bürokratie: Neue Runde um die Sanierungsklausel
BISS … die Wirtschaft-Satire
Gelegentliche Wertschätzung tut jedem gut – den Mitarbeitern, aber auch dem für-Alles-verantwortlichen Geschäftsführer selbst. Viele Kollegen kommen aber nur selten in den Komfort von Anerkennung und Wertschätzung. Sie müssen damit leben, dass ihr jederzeitiger Einsatz für die Firma von ihrer Umgebung als Selbstverständlichkeit gesehen wird. Während sich die Arbeitswelt in eine Teamplayer-Community verwandelt, treffen die Chefs weiterhin ihre Entscheidungen in Eigenverantwortung ohne doppelten Boden. „Verantwortung lässt sich nicht in die Cloud delegieren” – so der Management-Berater Carsten Rath.
Geschäftsführer kleinerer Unternehmen haben …
Die ruhigeren Sommertage sind für ältere Kollegen immer auch eine gute Möglichkeiten, sich den Themen zuzuwenden, die sonst liegen bleiben – weil zu komplex, mit Widerständen versehen oder weil man die nächste Lebensphase noch ein wenig nach hinten verschieben will. Nach Hochrechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) stehen jährlich 30.000 Nachfolge-Regelungen in mittelständischen und großen Unternehmen an. Gut die Hälfte (53%) der Eigentümer übergeben das Unternehmen an die eigenen Kinder bzw. an andere Familienmitglieder (sog. familieninterne Lösung). Rund ein Drittel der Übergaben erfolgen an externe Führungskräfte, andere Unternehmen oder andere Interessenten von außerhalb (sog. unternehmensexterne Lösungen). Jedes fünfte Familienunternehmen wird an einen oder mehrere Mitarbeiter übertragen (unternehmensintern). Damit sind auch schon die Felder aufgezeigt, in denen es nach einer Nachfolge-Lösung zu suchen gilt. …
Für Privatpersonen gehört die Kreditsuche bzw. ‑aufnahme über das Internet schon seit Jahren zum Alltag. So vermittelt z. B. die Kredit-Plattform Auxmoney (www.auxmoney.de) Kredite von Privatpersonen an private Kreditsuchende. Unterdessen ist ein unübersichtlicher Markt an Kredit-Plattformen für Private entstanden. Unternehmen tun sich da immer noch um Einiges schwerer. Hier spielen Vertrauen und persönliche Beziehungen erfahrungsgemäß noch eine größere Rolle. Dennoch: Das Geld- und Finanzgeschäft hat sich auch für Unternehmen in das Internet verlagert. Hier sind inzwischen einige Online-Kreditmarktplätze etabliert, die sich auf unternehmerische Belange und Besonderheiten eingerichtet haben.
Beispiel: …
Verkauft die GmbH den Firmenwagen des Geschäftsführers, erhöht die Differenz zwischen Buchwert und erzieltem Verkaufspreis den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Günstiger ist es, wenn Sie den Firmenwagen zunächst aus dem GmbH-Vermögen ins Privatvermögen übernehmen (Entnahme) – das ist zum Buchwert möglich, ohne dass die Finanzbehörden dies als verdeckte Gewinnausschüttung bewerten und einen fiktiven Erlös zusätzlich besteuern. Konkret: Wenn Sie den Firmenwagen nach 6 Jahren komplett abgeschrieben haben, können Sie den Firmenwagen zum Buchwert von 0 EUR entnehmen. Verkaufen Sie den Wagen anschließend aus Ihrem Privatvermögen, hat das keine Steuerwirkung. Woraus müssen Sie dabei achten? …
- Vereinbaren Sie im Anstellungsvertrag, dass Sie den Firmenwagen zum Buchwert übernehmen können (Finanzamts-taugliche Formulierung: „Der Geschäftsführer hat nach 4 – jähriger Nutzung des Firmenwagens einen Anspruch auf einen neuen Firmenwagen und darauf, den bis dahin genutzten Firmenwagen zum Buchwert zu erwerben”).
- Gibt es mehrere Geschäftsführer: Diese Möglichkeit sollte dann für jeden Geschäftsführer vereinbart sein (Gleichbehandlungsgrundsatz)
- Bester Übernahmezeitpunkt ist, wenn der Firmenwagen komplett abgeschrieben ist (hier: 6 Jahre).
- Am besten fahren Sie den Wagen noch einige Monate, bevor Sie den ehemaligen Firmenwagen anschließend „privat” verkaufen – zum erzielbaren Höchstpreis ohne steuerliche Auswirkung.
Werden Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers (z. B. aus einem Zeitwertkonto) in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit. Dazu der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil: „Wird bei einer bestehenden Versorgungszusage lediglich der Durchführungsweg gewechselt (wertgleiche Umstellung einer Direktzusage in eine Unterstützungskassenzusage), so löst allein diese Änderung keine erneute Erdienbarkeitsprüfung aus” (BFH, Urteil v. 7.3.2018, I R 89/15).
Erhält der Vorstand (Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft eine dividendenabhängige Tantieme, gibt es nur bei einer nominellen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine zusätzliche Ausgleichszahlung auf die Tantieme (sog. Verwässerungsausgleich nach § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG). Ein Anspruch auf Zusatzzahlungen auf die Tantieme besteht aber nicht, wenn es sich um eine effektive Kapitalerhöhung handelt – der Kapitalgesellschaft also zusätzliches Kapital von neuen, bis dahin außen stehenden Gesellschaftern zugeführt wird (BAG, Urteil v. 27.6.2018, 10 AZR 295/17).
Die kleinen Kapitalgesellschaften sind weiter auf dem Vormarsch. Stand 1.1.2018 gab es insgesamt 1.252.915 GmbH (inkl. Unternehmergesellschaften). Das ist ein Anstieg um 34.000 Gesellschaften oder 2,8 %. Am meisten legten „GmbHs” in Berlin zu – in der StartUp-Metropole lag der Zuwachs bei 5,8 %. Auch die Zahl der Unternehmergesellschaften ist weiter auf dem Vormarsch. Bis Ende 2017 gab es 133.576 UGs – allerdings mit rückläufigen Zuwachs-Zahlen. Gab es in 2016 noch 8,4 % mehr UGs, betrug der Zuwachs in 2017 nur noch 6,6 %. Auch hier liegt Berlin vorne: Zuwachsrate bei den UGs: 9,8 % (Quelle: Kornblum: Bundesweite Rechtsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht in GmbH Rundschau 2018, S. 669 ff.).
Verkauft die GmbH einen eigenen Anteil oder einer der Gesellschafter einen GmbH-Anteil an einen Arbeitnehmer der GmbH, handelt es sich lauf Finanzbehörden um einen lohnsteuerpflichtigen Vorgang, wenn dafür ein unangemessen niedriger Kaufpreis vereinbart wird. Das ist laut Bundesfinanzhof (BFH) der Fall, wenn der GmbH-Anteil unter dem Gemeinen Wert veräußert wird. Dazu heißt es im Urteil des BFH: „In derartigen Fällen handelt es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt” (BFH, Urteil v. 15.3.2018, VI R 8/16).