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Der Tag heute …

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Trump ist Trumpf. Jetzt hat er es geschafft, dass die EU eine Nie­der­la­ge in einen Sieg umdeu­tet. Und die Medi­en hel­fen kräf­tig dabei mit („EU erreicht Eini­gung”). Was ist pas­siert? Nur mit Sprü­chen hat er es geschafft, dass die ame­ri­ka­ni­schen Maschi­nen­bau­er (Medi­zin­tech­nik!) jetzt zoll­frei nach Euro­pa ver­kau­fen dür­fen. Dazu kom­men Flüs­sig­gas aus dem umstrit­te­nen Frack­ing und Soja­boh­nen (?). Sei­ne Gegen­leis­tung: Er ver­zich­tet (vor­erst) auf Straf­zöl­le gegen die euro­päi­schen Auto­bau­er. So etwas nann­te man bis­her Bau­ern­schläue. Heu­te heißt es Ame­ri­ca first.

Die neue Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung ist da. Und wer ver­packt nicht. Sie dür­fen gegen­über dem End­ver­brau­cher nur noch Packun­gen ver­wen­den, die bei einem Sys­tem der dua­len Ent­sor­gung regis­triert sind (Grü­ner Punkt). Das gilt auch für Online-Shops. Die Abmahn-Sze­ne dürf­te sich die Hän­de reiben.

ACHTUNG: ein aus­ge­spro­chen wich­ti­ges Urteil für alle Kol­le­gIn­nen, die sich über ihren Arbeit­ge­ber „GmbH” mit einer D&O – Ver­si­che­rung (Direc­tors and Offi­cers Insu­rance) ver­si­chert haben, kommt vom OLG Düs­sel­dorf: „Der Haf­tungs­an­spruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz ist mit dem ver­si­cher­ten Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen eines Ver­mö­gens­scha­dens nicht ver­gleich­bar. Es han­delt sich um einen Ersatz­an­spruch eige­ner Art” (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 20.7.2018, 1–4/93/16). Im Klar­text: Ver­an­las­sen Sie als Geschäfts­füh­rer Zah­lun­gen der GmbH nach Ablauf der 3‑Wo­chen-Frist haf­ten Sie per­sön­lich gegen­über der GmbH (§ 64 GmbH-Gesetz) – solan­ge haben Sie Zeit, nach Vor­lie­gen der Insol­venz­kri­te­ri­en (Illi­qui­di­tät, dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Über­schul­dung) einen Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zu stel­len. Die D&O – Ver­mö­gens­scha­den-Ver­si­che­rung deckt die­ses Risi­ko grund­sätz­lich nicht ab.

Zu guter Letzt: Chris­ti­an Lind­ner, Hoff­nungs­g­trä­ger der Libe­ra­len, ist wie­der liiert. Mit der RTL-Mit­ar­bei­te­rin Fran­ca Leh­feldt – ein TV-For­mat, das bis­her mit der Betei­li­gung an ntv nur bedingt für Infor­ma­ti­ons-Yan­kees geeig­net ist. Für ihn sicher­lich eine Chan­ce, sich von der Oppo­si­ti­ons­bank zum Poli­ti­ker mit wirt­schafts-libe­ra­lem For­mat wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Hät­ten wir verdient.

… einen span­nen­den und erfolg­rei­chen Tag wünscht Ihnen

Ihr Lothar Volkelt 😉

 

PS:

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Volkelt-Briefe

Digitalisierungs-Hype: Wie behalten Sie den Überblick?

Als ich mich vor eini­gen Wochen mit einem guten Bekann­ten – er ist Pro­fes­sor für Erzie­hungs­wis­sen­schaf­ten – über das The­ma „Digi­ta­li­sie­rung in Wis­sen­schaft und Bil­dung” unter­hal­ten habe, muss­te ich fest­stel­len: Es ist gar nicht ein­fach, die vie­len Ein­zel­aspek­te des The­mas zusam­men­zu­fas­sen und dar­aus ein Gesamt­sze­na­rio zu ent­wi­ckeln. Pro­blem: Es erfor­dert eine Men­ge Phan­ta­sie, Ein­sich­ten und visio­nä­re Weit­sicht, die Aus­wir­kun­gen der Digi­ta­li­sie­rung als Gesamt­pro­zess zu erfas­sen. Schnell ver­zet­telt man sich in ein­zel­nen Bei­spie­len, Plan­spie­len oder Zah­len­spie­le­rei­en. Die­se Ein­sicht in den Gesamt­pro­zess ist aber gera­de für Füh­rungs­kräf­te und Ent­schei­der ein wich­ti­ge Vor­aus­set­zung dafür, die rich­ti­ge Stra­te­gie für die Zukunft des Unter­neh­mens zu fin­den und ent­spre­chen­de Maß­nah­men zur Umset­zung zu ergreifen.

Ich habe dem Professor … 

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 29/2018

Füh­rung in digi­ta­len Zei­ten: Wie behal­ten Sie eigent­lich den Über­blick? + Schlan­ke Füh­rung: Mee­ting oder Intranet/Outlook – was passt wann bes­ser + Digi­ta­les: Wie und wann Sie neue Pro­jek­te sinn­voll aus­glie­dern + Geschäfts­füh­rer Haf­tung: Vor­sicht „Bau­geld“ – Sie müs­sen rich­tig doku­men­tie­ren Über­zo­gen: Öffent­li­ches Anschwär­zen recht­fer­tigt die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils War­nung vor betrü­ge­ri­schen eMails vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um + Die­sel­ga­te (I): BGH bestä­tigt Kla­ge­be­fug­nis + Geschäfts­füh­rer in der Toch­ter GmbH: Anspruch auf das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren + VW-Die­sel­ga­te (II): Es dau­ert und dau­ert und dauert …

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Schlanke Führung: Meeting oder Intranet/Outlook – was passt wann besser

Das renom­mier­tes­te Ten­nis-Tur­nier der Welt in Wim­ble­don ist seit dem Wochen­en­de wie­der ein­mal Geschich­te – mit strah­len­den Sie­gern und geschla­ge­nen Ver­lie­rern. Gewin­nen kann man nur, wenn die ein­zel­nen Tei­le des jewei­li­gen Teams zusam­men pas­sen – Phy­sio, Ernäh­rung, Kraft­trai­ning, men­ta­le Fit­ness, Tak­tik – nur wenn das Team funk­tio­niert, gibt es einen Cham­pi­on – wie in jedem Unter­neh­men mit arbeits­tei­li­ger Orga­ni­sa­ti­on, also auch schon in klei­ne­ren Betriebsgrößen.

Wenn das Geschäfts­mo­dell stimmt, kommt es auf die Kom­mu­ni­ka­ti­on im Unter­neh­men an. Das bedingt Mee­tings und eine ent­spre­chen­de IT-Aus­stat­tung (Intra­net). Immer mehr Mit­ar­bei­ter stel­len die prak­ti­zier­te Mee­ting-Kul­tur in Fra­ge (vgl. Nr. 19/2018 „Wie viel Mee­ting muss wirk­lich sein”). Orga­ni­sa­ti­ons-Exper­ten sind sich einig, dass hier noch Vie­les opti­miert wer­den kann. Das ist Chef­auf­ga­be. Sie sind gut bera­ten, die Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Kul­tur in der Fir­ma regel­mä­ßig auf Auf­wand und Ertrag zu prü­fen und die­se ggf. ver­än­der­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen und ‑bedürf­nis­sen anzu­pas­sen. Hier eini­ge Hin­wei­se, mit wel­chen Maß­nah­men Sie die inner­be­trieb­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on bes­ser machen: … 

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Digitales: Wie und wann Sie neue Projekte sinnvoll ausgliedern

In vor-digi­ta­len Zei­ten war die Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on (Rechts­form) eine recht kon­stan­te Grö­ße. Neue Geschäfts­fel­der wur­den in die bestehen­de Orga­ni­sa­ti­on ein­ge­glie­dert – sei es, um Ver­wal­tungs­kos­ten zu spa­ren oder um die Inves­ti­ti­ons­kos­ten nur ver­deckt aus­zu­wei­sen und mit posi­ti­ven Zah­len zu ver­rech­nen. Hier hat sich Eini­ges geän­dert. Etwa um neue Finan­zie­run­gen zu ermög­li­chen (Inves­to­ren, Aus­ga­be von Anlei­hen usw.) oder um neue Gesell­schaf­ter zu inte­grie­ren, ohne dass die­se Ein­fluss auf das Stamm­ge­schäft neh­men können.

Dabei ist eine Aus­glie­de­rung neu­er Akti­vi­tä­ten in selb­stän­di­ge (Toch­ter-) Gesell­schaf­ten immer dann sinn­voll, wenn … 

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Geschäftsführer Haftung: Vorsicht „Baugeld“ – Sie müssen richtig dokumentieren

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Cel­le hat jetzt eine wei­te­re Lücke im Haf­tungs­recht des GmbH-Geschäfts­füh­rer geschlos­sen. Ver­han­delt wur­de um die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung von „Bau­geld” der GmbH. Kon­kret geht es um die Mit­tel aus einer Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung, die die GmbH zur Erwei­te­rung der Betriebs­ge­bäu­de auf­ge­nom­men hat­te. Der Fall: Der Geschäfts­füh­rer muss­te für die betrof­fe­ne GmbH Insol­venz anmel­den und konn­te die für Werk­lohn­leis­tun­gen aus­ste­hen­de Rech­nung über ca. 20.000 EUR nicht mehr beglei­chen. Das Bau­un­ter­neh­men klag­te mit dem Ziel, den Geschäfts­füh­rer per­sön­lich für die aus­ste­hen­de For­de­rung in die Haf­tung zu neh­men. Begrün­dung: Miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung des sog. Baugeldes.

Das OLG Cel­le kommt jetzt zu fol­gen­dem Ergebnis: … 

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Überzogen: Öffentliches Anschwärzen rechtfertigt die Einziehung des GmbH-Anteils

Ist im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart, dass ein GmbH-Anteil aus wich­ti­gem Grund ein­ge­zo­gen wer­den kann, ist der Ein­zie­hungs­be­schluss wegen Ver­stoß gegen die  Treue­pflicht auch ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung zuläs­sig und wirk­sam. Der ehe­ma­li­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (hier: Geschäfts­füh­rer und Rek­tor einer pri­va­ten Fach­hoch­schu­le) hat­te sich in der Öffent­lich­keit mehr­fach über die Füh­rung der Fach­hoch­schu­le abwer­tend geäu­ßert und Hoch­schul-Inter­na an die Auf­sichts­be­hör­de (hier: Wis­sen­schafts­rat) durch­ge­steckt (OLG Stutt­gart, Urteil v. 28.6.2018, 14 U 33/17).

Der ehe­ma­li­ge (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer konn­te offen­sicht­lich sei­ne Amts­ent­he­bung (Abbe­ru­fung) nicht tat­säch­lich akzep­tie­ren. Er hat immer wie­der Inter­na öffent­lich gemacht und kri­ti­siert. Das Gericht kon­sta­tier­te eine Zer­rüt­tung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zwi­schen den Par­tei­en. Das ist immer auch zugleich ein wich­ti­ger Grund – für die Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer, aber auch für die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils. Tra­gisch: Der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer ist Sohn des Gründers.

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Warnung vor betrügerischen eMails vom Bundesfinanzministerium

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF)warnt aktu­ell wie­der vor einer neu­en Betrugs­ma­sche. Dazu wer­den e‑Mails mit Absen­der BMF an Pri­vat­per­so­nen, aber auch Fir­men ver­schickt. Dar­in wer­den Steu­er­erstat­tun­gen ange­kün­digt. Dazu not­wen­dig ist es, ein en Link anzu­kli­cken. Ach­tung: Das BMF warnt vor die­sen E‑Mails. Steu­er­erstat­tun­gen wer­den grund­sätz­lich nie­mals per e‑Mail ange­kün­digt. Infor­mie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter und ver­an­las­sen Sie, dass sol­che E‑Mails sofort gelöscht wer­den (Quel­le: BMF online).

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Dieselgate (I): BGH bestätigt Klagebefugnis

Mit Beschluss vom 6.6.2018 hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) den Weg frei gemacht für Kla­gen gegen Händ­ler und Her­stel­ler von mani­pu­lier­ten Fahr­zeu­gen. Es gilt: Macht der Käu­fer eines Kraft­fahr­zeugs gegen den Ver­käu­fer Ansprü­che wegen eines  behaup­te­ten  Sach­man­gels  (hier:  im  Fahr­be­trieb  abge­schal­te­ter  Abgas­rei­ni­gungs­ein­rich­tun­gen)  und  gegen  den  Her­stel­ler  des  Fahr­zeugs  Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung gel­tend, die auf die Vor­täu­schung eines man­gel­frei­en Zustands gestützt wer­den, kön­nen Ver­käu­fer und Her­stel­ler als Streit­ge­nos­sen gemein­schaft­lich ver­klagt wer­den  (BGH, Beschluss v. 6.6.2018, X AZR 303/18).

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Geschäftsführer in der Tochter-GmbH: Anspruch auf das Teileinkünfteverfahren

Der Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft, der zugleich Gesell­schaf­ter der Mut­ter­ge­sell­schaft ist und dar­aus (beruf­lich ver­an­lass­te) Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (Gewinn­aus­schüt­tun­gen) bezieht, hat das Wahl­recht, ob er sei­ne Gewin­ne mit der Ab­geltungssteuer oder nach dem (im Ein­zel­fall güns­ti­ge­ren) Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ern will. Vor­aus­set­zung: Tätig­keit in der Toch­ter­ge­sell­schaft steht auf­grund beson­de­rer Umstän­de in einem engen Zusam­men­hang zur Betei­li­gung an der Mut­ter­ge­sell­schaft (BFH, Urteil v. 27.3.2018, VIII R 1/15).

Wei­ter­füh­rend: Geschäfts­füh­rer im Kon­zern, Vol­kelt, Sprin­ger Sci­ence Media

Zu den beson­de­ren Umstän­den führt der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) aus: Das ist gege­ben, wenn zwi­schen der Mut­ter- und der Toch­ter­ge­sell­schaft ein Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag (Organ­schaft) geschlos­sen ist und/oder, wenn die Mut­ter­ge­sell­schaft ledig­lich als Hol­ding tätig ist, die Gewin­ne aus­schließ­lich aus den Akti­vi­tä­ten ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten erwirt­schaf­tet. Mit der Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren hat der Gesell­schaf­ter dann Anspruch dar­auf, dass er 60 % sei­ner Kos­ten des unter­neh­me­ri­schen Enga­ge­ments (Dar­le­hens­zin­sen) als Wer­bungs­kos­ten anset­zen kann.