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Recht: Gesellschafter-Geschäftsführer darf über seine Freistellung mitbestimmen

Der Gesell­schaf­ter einer GmbH ist bei sei­ner Wahl und Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer nicht vom Stimm­recht aus­ge­schlos­sen. Das gilt so auch für den Gesell­schaf­ter­be­schluss über eine spä­te­re Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers – auch unter Anrech­nung sei­ner Urlaubs­an­sprü­che (OLG Hamm, Urteil v. 19.7.2018, 27 U 14/47).

Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer war zwei Mal hin­ter­ein­an­der nicht zu der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung erschie­nen, in der über sei­ne Frei­stel­lung beschlos­sen wer­den soll­te – und dass, obwohl in der Tages­ord­nung der TOP „Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers X.” kor­rekt ange­kün­digt war. Dazu das Gericht: Der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer hät­te sein Stimm­recht aus­üben kön­nen. Laut Gesell­schafts­ver­trag war es zuläs­sig, nur ein­stim­mig Beschlüs­se zu fas­sen – aller­dings war die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung danach beschluss­fä­hig, wenn ledig­lich 75 % des Stamm­ka­pi­tals anwe­send und ver­tre­ten sind. Fazit: Hät­te der Geschäfts­füh­rer an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­ge­nom­men und sein Stimm­recht aus­ge­übt, hät­te er die Beschluss­fas­sung über sei­ne Frei­stel­lung ver­hin­dern können.

 

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GmbH/Bewertung: der aktuelle Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren

GmbH-Antei­le, die nicht notiert sind und für die es kei­ne ver­gleich­ba­ren Markt­wer­te gibt, wer­den in der Regel für steu­er­li­che Zecke und je nach Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag zur Berech­nung eines Ver­kaufs­prei­ses nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren bewer­tet (§ 203 BewG). Der dabei ver­wen­de­te Basis­zins­satz wird jähr­lich durch die Deut­sche Bun­des­bank fest­ge­setzt. Er beträgt seit 1.1.2016 und damit auch für das kom­men­de Geschäfts­jahr 2019 1,10 % (BMF-Schrei­ben vom 4.1.2016, IV C 7 S 3102/07/10001).

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Fehlstart 2019: Teilzeit-Rückkehr-Anspruch/KV-Arbeitgeberbeitrag

Mal unter­stellt: Ihre GmbH beschäf­tigt 135 Mit­ar­bei­ter. Sie haben zwei Schwan­ger­schafts­ver­tre­tun­gen befris­tet ein­ge­stellt. Drei Mit­ar­bei­ter sind in Eltern­zeit. Aktu­ell sind vier Mit­ar­bei­ter krank­ge­schrie­ben (Grip­pe). Fünf Mitarbeiter/Innen lieb­äu­geln schon län­ger damit, einen Antrag auf befris­te­te Teil­zeit gemäß der neu­en Brü­cken­teil­zeit zu stel­len. Im Klar­text: Damit sind immer­hin 10 % der Beleg­schaft nicht ein­satz­be­reit. Dabei pro­fi­tie­ren Sie sogar schon von der Aus­nah­me­re­gel für klei­ne­re Betrie­be mit 46 bis 200 Mit­ar­bei­tern. Danach hat nur jeder 15. Ihrer Mit­ar­bei­ter Anspruch auf Teil­zeit mit Rückkehr-Garantie.

Für unse­re 135-Mit­ar­bei­ter Mus­ter-GmbH bedeu­tet das, dass … 

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Volkelt-Brief 49/2018

Mehr­kos­ten: Teil­zeit­an­spruch mit Rück­kehr-Garan­tie/KV-Arbeit­ge­ber­bei­trag + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Indus­trie-GmbHs ver­die­nen (sehr) gut + Digi­ta­les: Ener­gy – neue Ver­fah­ren, weni­ger Ver­brauch +  Digi­ta­les: Fin­Tech – alle Bran­chen mischen in Zukunft mit + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan-Daten Dezem­ber 2018 + GmbH/Recht: Löschung des Geschäfts­füh­rers von „Amts wegen” + GmbH/Finanzen: Lkw-Maut steigt (… und sinkt) + GmbH/Steuern: Über­brü­ckungs­hil­fen sind nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten + Recht: Geschäfts­füh­rer-Unter­schrift ohne Hin­weis auf Ver­tre­tung für die GmbH + GmbH-Fir­men­wa­gen: Auto zurück gegen Kauf­preis plus Zinsen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Geschäftsführer-Gehalt 2018: Industrie-GmbHs verdienen (sehr) gut

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für die Indus­trie-GmbHs etwas genau­er angeschaut.

Auf­fäl­lig: Der Anteil, der als Erfolgs­ver­gü­tung (Tan­tie­me) gezahlt wird, ist in die­sem Wirt­schafts­sek­tor wie­der gestie­gen. In 2017 lag der durch­schnitt­lich als Tan­tie­me gezahl­te Anteil an der Gesamt­ver­gü­tung noch bei rund 23 %. Unter­des­sen liegt kein Wirt­schafts­zweig der Indus­trie mehr unter die­sem Wert. Mitt­ler­wei­le liegt der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil bei knapp über 28 % – das ist ein Anstieg um 5 Pro­zent­punk­te inner­halb eines Jahres.

Damit wird fast jeder drit­te Euro in Abhän­gig­keit vom Betriebs­er­geb­nis ver­dient. Das deckt sich auch mit den Zah­len aus ande­ren Sek­to­ren – auch dort ist ein ste­tig stei­gen­der Tan­tie­me-Anteil aus­zu­ma­chen. Ins­ge­samt ergibt sich gegen­über dem Vor­jahr ein sehr dif­fe­ren­zier­tes und unein­heit­li­ches Bild. Die all­ge­mei­nen Durch­schnitts­wer­te (sons­ti­ge Indus­trie) wer­den in 2018 mit 155.000 EUR aus­ge­wie­sen gegen­über 141.000 EUR im Vor­jahr. Im Sek­tor Elektro/Elektronik wur­de 2018 mit 178.000 EUR weni­ger ver­dient als im Vor­jahr (190.000 EUR). Das ist aber auch ein Sek­tor, in dem mit 31 % ein hoher Tan­tie­me-Anteil gezahlt wird. Auch hier könn­te der Grund für die Abwei­chun­gen in der erwei­ter­ten Daten­ba­sis lie­gen. Erfah­rungs­ge­mäß wer­den dann auch immer mehr klei­ne­re Indus­trie-Unter­neh­men erfasst, so dass die Durch­schnitts­zah­len ins­ge­samt nach unten gedrückt wer­den. Vgl. dazu eini­ge aus­ge­wähl­te Ver­gleichs­wer­te hier: … 

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Digitales: Energy – neue Verfahren, weniger Verbrauch

Ener­gy – der Ver­such, in der Saha­ra eine groß­flä­chi­ge Foto­vol­ta­ik-Anla­ge auf­zu­stel­len, ist zwar (vor­erst) geschei­tert. Aber mit dem Atom-Aus­stieg hat sich in Deutsch­land die Ener­gie-Land­schaft enorm ver­än­dert. Off­shore-Wind­parks, unzäh­li­ge pri­va­te Son­nen­kol­lek­to­ren – der Anteil der sau­be­ren Ener­gie an der Strom­erzeu­gung hat sich allei­ne seit 2012 von 23,9% um 12,3 % auf 36,2 % erhöht und die Poli­tik hat ehr­gei­zi­ge Plä­ne. Noch ist nicht abseh­bar, wie hoch der Strom­be­darf mit dem Umstieg auf die E‑Mobilität sein wird.

In den USA … 

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plan-Daten Dezember 2018

Hohe Sprit­prei­se und schlech­te Ver­kaufs­zah­len der deut­schen Auto­mo­bil-Her­stel­ler sind der Vor­ge­schmack für einen schwie­ri­gen Start in ein unru­hi­ges Geschäfts­jahr 2019. Rea­lis­ti­scher­wei­se muss damit gerech­net wer­den, dass die Zah­len im 4. Quar­tal 2018 noch wei­ter abrut­schen und so aus der Kon­junk­tur­del­le eine hand­fes­te Rezes­si­on wer­den könn­te. Zuver­sicht sieht anders aus. … 

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GmbH/Recht: Löschung des Geschäftsführers von „Amts wegen”

Das Regis­ter­ge­richt darf die Ein­tra­gung des Geschäfts­füh­rers löschen, wenn sich sei­ne Ein­tra­gung erst auf­grund einer nach sei­ner Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer erfolg­ten Ver­ur­tei­lung (hier: Straf­be­fehl) – also nach­träg­lich – als unrich­tig erweist (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Beschluss v. 17.7.2018, 22 W 34/18).

Das gilt dem­nach eben­so für alle Ver­feh­lun­gen, die einer Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer (gemäß § 6 GmbH-Gesetz) ent­ge­gen­ste­hen. Das Regis­ter­ge­richt ist hier „von Amts wegen” zum Han­deln ver­pflich­tet und kommt so sei­ner Auf­ga­be des vor­ran­gi­gen Gläu­bi­ger­schut­zes nach.

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GmbH/Finanzen: Lkw-Maut steigt (… und sinkt)

Mehr­ein­nah­men von 1 Mrd. EUR pro Jahr ver­spricht sich die Bun­des­re­gie­rung aus der Anhe­bung der Lkw-Maut zum 1.1.2019. Aus­nah­men: Die neu­en Gewichts­klas­sen brin­gen Erleich­te­run­gen für Fahr­zeu­ge zwi­schen 7,5 und 18 Ton­nen – also typi­scher­wei­se für klei­ne­re Gewer­be­be­trie­be. Mit Erd­gas betrie­be­ne Lkw sind bis 2020 von der Maut befreit. Das gilt auch für land- und forst­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge mit einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von 40 km/h. Elek­tro-Lkw sind von der Gebühr befreit (Bun­des­rat, Beschluss vom 23.11.2018).

 

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GmbH/Steuern: Überbrückungshilfen sind nachträgliche Anschaffungskosten

Gewäh­ren Sie als Gesell­schaf­ter der GmbH eine Ein­la­ge zur Ver­mei­dung einer Inan­spruch­nah­me aus  einer Bürg­schaft, die Sie für die GmbH ein­ge­gan­gen sind, han­delt es sich um nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten. Die muss das Finanz­amt bei einer spä­te­ren Ver­äu­ße­rung Ihres GmbH-Anteils bei der Ermitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nes ver­rech­nen (BFH, Urteil v. 20.7.2018, IX R 5/15).

Zuletzt hat­ten die Finanz­be­hör­den sol­che „Ver­lus­te” steu­er­lich nicht aner­kannt – unter Hin­weis auf die neue Rechts­la­ge zu den sog. kapi­talerset­zen­den Dar­le­hen. Mit die­sem Urteil ist klar­ge­stellt, dass Zufüh­run­gen des Gesell­schaf­ters in eine Kapi­tal­rück­la­ge zu nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten füh­ren. Und zwar auch dann, wenn die GmbH die Rück­la­ge dazu ver­wen­det, um bestehen­de Ver­bind­lich­kei­ten (hier: Befrei­ung von Bürg­schafts­zah­lun­gen) abzu­lö­sen, für die die GmbH Sicher­hei­ten gestellt hat. Das Finanz­amt hielt die Gestal­tung für miss­bräuch­lich. Der Bun­des­fi­nanz­hof stärkt hier­mit die Stel­lung des finan­zie­ren­den GmbH-Gesell­schaf­ters in der Kri­se – mit steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen bis zum letzt­li­chen Verkauf.