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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer Haftung: Vorsicht „Baugeld“ – Sie müssen richtig dokumentieren

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Cel­le hat jetzt eine wei­te­re Lücke im Haf­tungs­recht des GmbH-Geschäfts­füh­rer geschlos­sen. Ver­han­delt wur­de um die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung von „Bau­geld” der GmbH. Kon­kret geht es um die Mit­tel aus einer Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung, die die GmbH zur Erwei­te­rung der Betriebs­ge­bäu­de auf­ge­nom­men hat­te. Der Fall: Der Geschäfts­füh­rer muss­te für die betrof­fe­ne GmbH Insol­venz anmel­den und konn­te die für Werk­lohn­leis­tun­gen aus­ste­hen­de Rech­nung über ca. 20.000 EUR nicht mehr beglei­chen. Das Bau­un­ter­neh­men klag­te mit dem Ziel, den Geschäfts­füh­rer per­sön­lich für die aus­ste­hen­de For­de­rung in die Haf­tung zu neh­men. Begrün­dung: Miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung des sog. Baugeldes.

Das OLG Cel­le kommt jetzt zu fol­gen­dem Ergebnis: …

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH (gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Bau­Ford­SiG) ist per­sön­lich scha­dens­er­satz­pflich­tig, wenn und soweit die GmbH eine einem aus­füh­ren­den Bau­un­ter­neh­mer zuste­hen­de Werk­lohn­for­de­rung vor ihrer mas­se­lo­sen Insol­venz nicht mehr erfüllt und der Geschäfts­füh­rer die zweck­ge­rech­te Ver­wen­dung des Bau­gel­des, das die von ihm geführ­te Gesell­schaft in die offe­ne For­de­rung über­stei­gen­der Höhe erhal­ten hat, nicht dar­le­gen und bewei­sen kann”  (OLG Cel­le, Urteil v. 27.6.2018, 9 U 61/17). Das ist ein­deu­tig. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie bele­gen kön­nen, wie Sie die Mit­tel, die die GmbH vom Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rer erhal­ten hat, kon­kret ver­wen­det haben. Im Urteils-Klar­text heißt es dazu: „Der Emp­fän­ger von Bau­geld muss des­sen zweck­ge­rech­te Ver­wen­dung dar­le­gen und erfor­der­li­chen­falls bewei­sen”.

Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie die kom­plet­te Bau­fi­nan­zie­rung über ein eigens dafür ein­ge­rich­te­tes Kon­to abwi­ckeln. Damit ist eine zweck­frem­de Ver­wen­dung der Mit­tel aus­ge­schlos­sen. Ist die GmbH bereits in der wirt­schaft­li­chen Kri­se, soll­ten Sie sich auf kei­nen Fall aus die­sem Kon­to für ande­re Zwe­cke bedie­nen – das geht zu Ihren per­sön­li­chen Las­ten. Der vom Gericht ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter wird dann auch prü­fen, ob Sie die zweck­ent­frem­det ver­wen­de­ten (Bau­geld-) Mit­tel nach der 3‑Wo­chen-Insol­venz-Antrags­pflicht aus­ge­ge­ben haben. U. U. müs­sen Sie dann auch für die­se Mit­tel per­sön­lich gera­de ste­hen – das kann also ins­ge­samt eine sehr teu­re Ange­le­gen­heit werden.

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