Haben Sie sich mit einem Mitarbeiter auf einen Aufhebungsvertrag verständigt und wird dieser von beiden Seiten schriftlich bestätigt (Unterschrift), dann gilt das so. Laut Bundesarbeitsgericht gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, diesen anzufechten oder rückgängig zu machen (Widerrufsrecht) (BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18).
Autor: volkelt
Unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, werden von den Finanzbehörden mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Laut Finanzgericht Hamburg entspricht dieser Zinssatz nicht mehr den realen Marktgepflogenheiten und darf nicht mehr in dieser Höhe berechnet werden (FG Hamburg, Urteil v. 31.1.2019, 2 V 112/18).
Verkaufen die zwei Gesellschafter ihre Beteiligungen an der im Privatvermögen gehaltenen GmbH an eine ebenfalls von ihnen gehaltene GmbH, handelt es sich um einen steuerschädlichen Beteiligungserwerb. Ein vorhandener gewerbesteuerlicher Verlust geht damit verloren (FG Düsseldorf, Beschluss v. 15.10.2018, 12 V 1531/18 A, Beschwerde ist zugelassen).
Auch nach der seit dem 19.10.2017 gültigen Neuregelung der Pflichten des Fahrzeugführenden (hier: § 23 Ia StVO) ist bei Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte bei eingeschaltetem Motor (auch: Abschaltautomatik) regelmäßig von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, was im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Im Klartext: Handytelefonieren ist grundsätzlich eine vorsätzliche Tat – das rechtfertigt in der Regel ein Bußgeld in der Höhe von bis zu 200 EUR. Da hilft Ihnen nur noch eine Freisprechanlage weiter (OLG Bamberg, Beschluss v. 15.1.2019, 3 Ss OWi 1756/18).
Volkelt-Brief 08/2019
BGH aktuell: Geschäftsführer-Ressorts gerichtsfest vereinbaren + GmbH/Steuerprüfung: Die neuen Prüfungs-Schwerpunkte (NRW) + Digitales: Websites und/oder App – was passt wann + GmbH/Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Chemie nicht mehr stimmt? + GmbH/Recht: Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund + Mitarbeiter: Aufhebungsvertrag ist Aufhebungsvertrag + GmbH/Bewertung: Abzinsungsfaktor für Verbindlichkeiten herabsetzen +
GmbH/Steuern: Zur Reichweite der sog. Konzernklausel + Geschäftsführer privat: Hände weg vom Handy im Firmenwagen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Gebührenboykott
Angefangen hat alles damit, dass die damals noch sehr junge Elisabeth W. in wissenschaftlichen Studien und nächtelangem Bücherlesen herausgefunden hatte, „dass nur 2% des Denkens bewusst erfolgt“. Dem ist die junge Soziologie-Studentin dann einfach konsequent nachgegangen und bedient seitdem konservative Thinktanks – wie es so schön heißt – mit ihren Erkenntnissen. Letztes Opfer: Die Öffentlich-Rechtlichen in ihrem verzweifelten, ja fast aussichtslosem Kampf gegen den Gebührenboykott. Also gegen das bevorstehende Ende des freien Journalismus. Die letzte Bastion im Kampf für Demokratie und Freiheit. Oder um es nicht ganz so postmartialisch zu sagen: Weil der gewöhnliche Fernseh-Zuschauer zu Hause auf dem Sofa nach dem Fall des eisernen Vorhangs bzw. der bleiernen Zeit kaum noch zwischen Freiheit oder Sozialismus unterscheiden kann, hat Frau W. jetzt mit ihrer so gewonnenen rhetorischen Brillianz ein wenig nachgeholfen: „Freiheit statt Umsatz“. Besser hätten wir es auch nicht sagen können.
„Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach dem Mindestlohn-Gesetz kostet uns bei 50 Mitarbeitern wöchentlich 4 Stunden, im Jahr über 200 Stunden. Da ist eine Arbeitskraft einen ganzen Monat mit beschäftigt”. So das Fazit eines Kollegen, der überwiegend Teilzeit- und Mini-Jobber beschäftigt. Damit ist das Ende der bürokratischen Fahnenstange aber noch nicht erreicht. Jetzt will die EU alle Unternehmen dazu verpflichten, ein (flächendeckendes) System zur Erfassung der effektiven Arbeitszeiten einzuführen. Der EU-Generalanwalt Giovanni Pitruzella hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) jetzt einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH diesen Vorschlag aufgreifen wird und die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung verpflichten wird. Dies ist – so die juristische Begründung – zur Einhaltung aller Verpflichtungen der EU-Richtlinie 2003/88 notwendig. Nur so ist die Einhaltung der Grenzen der täglichen Arbeitszeit und der Erfassung von Überstunden möglich.
Fakt ist, dass …
Volkelt-Brief 07/2019
Noch mehr Bürokratie: EU will Vertrauensarbeitszeit kippen + GmbH/Finanzen: Passt Ihr Kalkulationsansatz noch für Ihr Geschäftsmodell? + Digitales: Die Erfolgsgaranten heißen Wachstum und Kapital + Geschäftsführer auf Zeit: Kein Stimmrecht zum Vertragsende + GmbH/Steuer: Neuer Basiszins für das Ertragswertverfahren + EU: Privatinsolvenz wird auf 3 Jahre verkürzt + Neues Urteil: Kein Anspruch auf Lohngleichheit +
Geschäftsführer/Firmenwagen: Gericht befristet Schadensersatzanspruch
BISS … die Wirtschaft-Satire
Ob Lebensmittel, Strom oder Rohstoffe: Die Preise steigen. Welche Auswirkungen hat das auf Gewinn und Rendite des Unternehmens? Rechnet sich das Geschäft überhaupt noch? Auf vielen Beschaffungsmärkten (Energie, Rohstoffe, Baustoffe) agieren Mono- und Oligopole, die die Preise vorgeben, ohne Konkurrenz fürchten zu müssen. Für diese Unternehmen sind die Preise Rechengrößen zur Erreichung des angestrebten Rendite-Zieles. Geschäftsführer von kleineren und mittelgroßen GmbHs haben da keine große Wahl. Entweder gelingt es, mit persönlichem Einsatz, guten Argumenten und bestem Service Kunden zu binden und Preiserhöhungen weiterzugeben. Wichtig ist dabei, je nach Geschäftsmodell mit dem richtigen Kalkulationsansatz zu rechnen: …
Traditionelle Unternehmen rechnen – vereinfacht gesagt – in Aufwand und Ertrag. Damit ist nicht nur das kalkulatorische Denken in einem statischen Maßstab gemeint, sondern in erster Linie eine Einstellung: Die Chance eines Geschäftsmodells orientiert sich in Zeiten der Digitalisierung und Skalierung aber nicht mehr an der Fortschreibung real erzielbarer Umsätze, sondern an den in der Zukunft möglichen Wachstumsraten. Die Bewertung der StartUps an den Kapitalmärkten richtet sich damit in erster Linie an der Wachstumsrate. Konkret: Unternehmen mit 10 bis 30 Mio. Umsatz sollten in den vergangenen 3 Jahren ein jährliches Wachstum um jeweils 80 % schaffen, um für die nächsten Finanzierungsrunden vorzeigbare Karten zu haben. Unternehmen mit 30 bis 100 Mio. Umsatz sollten in den vergangenen 3 Jahren ein jährliches Wachstum von 50 % vorzeigen können.
Unterdessen …