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Volkelt-Brief 50/2019

War­te­zeit: Mehr tun für die Alters­vor­sor­ge Neu­er Geschäfts­füh­rer-Job: Sichern Sie Ihre Rech­te (hier: Zeug­nis­an­spruch) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­ten auf Godot + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Wer pro­fi­tiert von KI am meis­ten? Pla­nung 2020: Die­se Ver­trags­an­pas­sun­gen müs­sen Sie vor­be­rei­ten + Steu­er­ge­stal­tung: Betei­li­gun­gen von Mit­ar­bei­tern am Ver­kaufs­er­lös der GmbH + Büro­kra­tie: Finanz­be­hör­den müs­sen Grün­de für eine Steu­er­schät­zung nen­nen + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Zuläs­sig­keit der Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten + Gewusst wie: Alles wis­sen über die eige­ne GmbH

War­te­zeit: Mehr tun für die Alters­vor­sor­ge Neu­er Geschäfts­füh­rer-Job: Sichern Sie Ihre Rech­te (hier: Zeug­nis­an­spruch) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­ten auf Godot + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Wer pro­fi­tiert von KI am meis­ten? Pla­nung 2020: Die­se Ver­trags­an­pas­sun­gen müs­sen Sie vor­be­rei­ten + Steu­er­ge­stal­tung: Betei­li­gun­gen von Mit­ar­bei­tern am Ver­kaufs­er­lös der GmbH + Büro­kra­tie: Finanz­be­hör­den müs­sen Grün­de für eine Steu­er­schät­zung nen­nen + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Zuläs­sig­keit der Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten + Gewusst wie: Alles wis­sen über die eige­ne GmbH

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Bürokratie: Finanzbehörden müssen Gründe für eine Steuerschätzung haben

Das Ergeb­nis einer ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung kann nur dann nicht Grund­la­ge der Besteue­rung sein, wenn die Ver­mu­tung der sach­li­chen Rich­tig­keit vom der Finanz­be­hör­de wider­legt wird. Fehlt z. B. ledig­lich der Sta­tis­tik­teil im Aus­le­ge­strei­fen eines Glücks­spiel­ge­rä­tes, muss die Behör­de die steu­er­li­che Aus­wir­kung detail­liert dar­le­gen (FG Nie­der­sach­sen, Urteil v. 11.10.2019, I V 91/19).

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FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen

Wer­den Bar­ein­nah­men mit einer elek­tro­ni­schen Regis­trier­kas­se erfasst, erfor­dert dies auch im Fall der Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung die täg­li­che Erstel­lung eines Z‑Bons. Wei­sen die Z‑Bons tech­nisch bedingt kei­ne Stor­nie­run­gen aus, liegt ein schwe­rer for­mel­ler Feh­ler der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen vor, der die Schät­zung der Besteue­rungs­grund­la­gen nötig macht. Die Richt­satz­schät­zung ist eine aner­kann­te Schät­zungs­me­tho­de. Soweit die grund­sätz­li­che Bedeu­tung der Gewich­tung der Richt­satz­schät­zung in einem Revi­si­ons­ver­fah­ren über­prüft wer­den soll, bedarf es daher im Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de­ver­fah­ren auch der (umfas­sen­den) Dar­le­gung kri­ti­scher Lite­ra­tur­an­sich­ten (BFH, Urteil v. 8.8.2019, X B 117/18).

Seit 2018 dür­fen die Finanz­be­hör­den unan­ge­kün­dig­te Kas­sen­prü­fun­gen vor Ort vor­neh­men. Es emp­fiehlt sich, die Z‑Bons (Tages­ab­schlüs­se) voll­stän­dig aus­zu­dru­cken und jeder­zeit griff­be­reit auf­zu­be­wah­ren. Feh­ler – sie­he oben – kön­nen mit Buß­geld bestraft wer­den, das FA darf zusätz­li­che Umsät­ze schät­zen (ver­pro­ben)
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GmbH/Geld: BMF zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch

Auf Nach­fra­ge des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des hat das BMF jetzt klar­ge­stellt, dass EC-Kar­ten-Umsät­ze grund­sätz­lich nicht im Kas­sen­buch auf­ge­führt wer­den dür­fen. Aber: Wenn die­se fälsch­li­cher­wei­se trotz­dem im Kas­sen­buch geführt wer­den (wur­den), aber nach­voll­zieh­bar wei­ter­ver­bucht wer­den, ist das nicht mehr allei­ne ein Grund für die Finanz­be­hör­den wegen die­ses for­mel­len Man­gels die Buch­füh­rung als Gan­zes zu ver­wer­fen und die Umsät­ze zu schät­zen (BMF-Ant­wort per e‑Mail an den Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­band zu IV A 4 – S 0316/13/10003–09).

Vie­le Ein­zel­händ­ler, Gas­tro­no­mie­be­trie­be oder sons­ti­ge Betrie­be mit viel Bar­geld-Durch­lauf haben immer wie­der Pro­ble­me mit den Finanz­be­hör­den, weil klei­ne for­mel­le Män­gel im Kas­sen­buch oder in den Umsatz-Auf­zeich­nun­gen aus­rei­chen, um die gesam­te Buch­füh­rung zu ver­wer­fen und die Umsät­ze zu schät­zen (Umsatz­v­er­pro­bung). Damit ist jetzt klar­ge­stellt, dass EC-Kar­ten-Umsät­ze zwar nicht ins Kas­sen­buch gehö­ren – dass aber eine feh­ler­haf­te Hand­ha­bung nicht auto­ma­tisch als Begrün­dung für die Ver­wer­fung der Buch­füh­rung her­an­ge­zo­gen wer­den darf. Den­noch: For­mel­le Feh­ler blei­ben ein gro­ßes BP-Risiko.

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Volkelt-Brief 25/2018

Füh­rungs-Ethik: Was man von Trump ler­nen kann – und was nicht + Fuss­ball-Hype: Wie Unter­neh­men Sport für sich nut­zen + Digi­ta­les: DIHK ver­öf­fent­licht Fun­dus für neue Geschäfts-Ideen + Som­mer 2018: Auch der Chef braucht eine Aus­zeit + Recht: Neue Initia­ti­ve gegen das Abmahn-Unwe­sen + Betriebs­prü­fung: Gren­ze für die Steu­er­schät­zung + Fir­men­wa­gen: Gericht sieht Die­sel-Rück­nah­me­ver­pflich­tung + Geschäfts­füh­rer-Bürg­schaft: Haf­tung nur für einen Teilbetrag

 

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Betriebsprüfung: Grenze für die Steuerschätzung

Bei einer Schät­zung (Umsatz­v­er­pro­bung) muss das Finanz­amt aus­rei­chen­de Bele­ge vor­le­gen, die Zwei­fel an einer Schät­zungs­be­fug­nis des Finanz­amts aus­räu­men und sei­ne Schät­zung der Höhe nach durch die Offen­le­gung einer nach­voll­zieh­ba­ren Kal­ku­la­ti­on sub­stan­ti­ie­ren (FG Nürn­berg, Urteil v. 12.4.2018, 2 V 1532/17).

Auf die­ses Urteil kön­nen Sie sich immer dann beru­fen, wenn Sie den Ein­druck haben, dass sich weder der Betriebs­prü­fer noch der FA-Sach­be­ar­bei­ter die Mühe gemacht haben, eine spe­zi­fi­sche Kal­ku­la­ti­on vor­zu­le­gen. Z. B., wenn pau­schal Roh­ge­winn­auf­schlä­ge auf den Waren­ein­kauf vor­ge­nom­men wer­den, ohne Fir­men-spe­zi­fi­sche Beson­der­hei­ten (Bruch, kos­ten­lo­se Abga­be, Eigen­ver­brauch usw.) zu berück­sich­ti­gen. Für Ihren Steuerberater/RA ein gute Mög­lich­keit, einen Kom­pro­miss mit dem FA zu verhandeln.

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Volkelt-Brief 14/2018

Gro­Ko-Ver­ein­ba­rung: Wie­der eine Steu­er­ge­stal­tung weni­ger + Über­for­dert: Über den Umgang mit schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern (III) + Ach­tung GF-Spe­sen­ab­rech­nung: Was tun, wenn die Zah­len nicht stim­men? + Digi­ta­les: So nut­zen Sie das The­ma für´s Con­tent-Mar­ke­ting + GmbH-Geschäfts­füh­rer: Nur „aus­nahms­wei­se” kein Pflicht­mit­glied in der RV+ EU-Par­la­ment: Neue Eck­da­ten einer neu­en Ent­sen­de-Richt­li­nie + BFH aktu­ell: Umsatz-Schät­zung nur unter stren­gen Auf­la­gen+ Steu­er­vor­teil: Der Fir­men­wa­gen für den Ehe­part­ner mit Minijob

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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BFH aktuell: Keine willkürliche Umsatz-Schätzung

Wird eine elek­tro­ni­sche Kas­se geführt, die mit Spe­zi­al­wis­sen mani­pu­liert wer­den kann, muss das Finanz­ge­richt bei der Prü­fung der Recht­mä­ßig­keit einer Umsatz­schät­zung ins Detail gehen. Die Doku­men­ta­ti­on der Umsät­ze kann dann in Datei­form (hier: Access-Daten­bank) vor­ge­legt wer­den. Die­ser Beweis kann durch Vor­la­ge der Daten­bank, Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens oder Ver­neh­mung des Kas­sen­her­stel­lers als Zeu­gen erho­ben wer­den (BFH, Beschluss v. 23.2.2018, X B 65/15).

Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Fri­seur, der Umsät­ze mit einer betriebs­wirt­schaft­li­chen Soft­ware für die Bran­che auf­ge­zeich­net hat­te. Wich­tig: Allei­ne die Mög­lich­keit, dass in einer Access-Daten­bank Ände­run­gen vor­ge­nom­men wer­den kön­nen, genügt nicht, um die Umsät­ze anzu­zwei­feln. Es muss schon fun­diert geprüft wer­den, wie auf­wän­dig Ein­grif­fe in das Sys­tem sind, und – wich­tig – von einem Fach­mann geprüft wer­den, ob es im Sys­tem ganz kon­kret Hin­wei­se auf Mani­pu­la­tio­nen gibt.

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Anzei­ge

Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”

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Volkelt-Brief 33/2017

Füh­rung: Gestal­tung der Arbeits­ver­trä­ge ist Chef­sa­che + TOPs zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Wie­viel Tak­tie­ren darf sein? + Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag: So viel Befris­tung müs­sen Sie schon akzep­tie­ren + Steu­er­prü­fung: BFH unter­sagt will­kür­li­che Umsatz-Schät­zung + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Dash­cam-Auf­nah­men als Beweismittel

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Elektronische-Kasse: Gericht bestätigt Schätzbefugnis des FA

Wer­den die Bar­ein­nah­men eines Unter­neh­mens mit einer elek­tro­ni­schen Kas­se auf der Basis der Soft­ware MS Access erfasst, darf das Finanz­amt die Kas­sen­füh­rung ins­ge­samt ver­wer­fen und die Umsät­ze schät­zen, wenn die Pro­gram­mier­pro­to­kol­le nicht vor­ge­legt wer­den (FG Müns­ter, Urteil vom 29.3.2017, 7 K 3675/13).

Selbst wenn die Mani­pu­la­ti­on einer sol­chen Kas­sen-Soft­ware nur mit Exper­ten­wis­sen mög­lich ist, dür­fen die Finanz­be­hör­den davon aus­ge­hen, dass bei der Erfas­sung der Umsät­ze geschum­melt wer­den konn­te. Das allei­ne berech­tigt die Finanz­be­hör­den dazu, die Umsät­ze zu schät­zen – etwa auf Grund­la­ge des Waren­ein­kaufs. Hin­zu­schät­zun­gen kön­nen Sie nur ver­mei­den, wenn Sie in Zukunft eine mani­pu­la­ti­ons­si­che­res elek­tro­ni­sches Kas­sen­sys­tem ein­set­zen, das den Vor­ga­ben der Kas­sen­si­che­rungs­ver­ord­nung ent­spricht (vgl. dazu Nr. 16/2017).