Wird eine elektronische Kasse geführt, die mit Spezialwissen manipuliert werden kann, muss das Finanzgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Umsatzschätzung ins Detail gehen. Die Dokumentation der Umsätze kann dann in Dateiform (hier: Access-Datenbank) vorgelegt werden. Dieser Beweis kann durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden (BFH, Beschluss v. 23.2.2018, X B 65/15).
Im entschiedenen Fall ging es um einen Friseur, der Umsätze mit einer betriebswirtschaftlichen Software für die Branche aufgezeichnet hatte. Wichtig: Alleine die Möglichkeit, dass in einer Access-Datenbank Änderungen vorgenommen werden können, genügt nicht, um die Umsätze anzuzweifeln. Es muss schon fundiert geprüft werden, wie aufwändig Eingriffe in das System sind, und – wichtig – von einem Fachmann geprüft werden, ob es im System ganz konkret Hinweise auf Manipulationen gibt.
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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”