Entsteht – z. B. durch den Erlass von Schulden – ein sog. Sanierungsgewinn, ist die darauf entfallende Körperschaftsteuer keine Insolvenzforderung, die das Finanzamt in die Insolvenztabelle anmelden kann (BFH, Beschluss vom 15.11.2018, XI B 49/18).
Schlagwort: Sanierungsgewinn
Volkelt-Brief 45/2018
Motivation: Individuelle Erfolgsbeteiligung passt nicht für Teams und Projekte + Geschäftsführer-Gehalt 2018: Gut verdient und trotzdem wenig ausgezahlt + Digitales: Neue Chancen mit den neuen Clustern + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten November 2018 + GmbH/Steuer: Keine Erleichterungen für den Sanierungsgewinn + GF/Haftung: Pflichtverletzung bei Abschluss eines Mietvertrages + Geschäftsführer-Firmenwagen: Anspruch auf Neuwagen-Umtausch + Steuerprüfung: Was das Finanzamt weiß
BISS … die Wirtschaft-Satire
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Freiburg, 9. November 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wer gut arbeitet, darf auch gut verdienen. Dafür gibt es Prämien oder Bonuszahlungen. Die meisten Kollegen gönnen sich eine Tantieme – das schont die Liquidität, beteiligt den Geschäftsführer am Erfolg der GmbH und sorgt dafür, dass in guten Ertragsjahren nicht zuviel Gewinnsteuer an das Finanzamt abfließt.
Nachteil: …
Werden einer GmbH in der wirtschaftlichen Krise Schulden erlassen (hier: Gesellschafter-Darlehen) und ergibt sich daraus ein sog. Sanierungsgewinn, besteht kein Anspruch auf Steuerbefreiung gemäß dem sog. Sanierungserlass. Der BFH akzeptiert – entgegen dem BMF-Schreiben v. 29.3.2018, IV C 6 – S 2140/13/10003 – den Sanierungserlass auch nicht aus Vertrauensschutzgründen für Altfälle. Möglich ist, dass nach der endgültigen Stellungnahme der EU-Kommission zur Sache im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung eine nachträgliche Lösung für Altfälle beschlossen wird (BFH, Urteil v. 11.7.2018, XI R 33/16).
Volkelt-Brief 35/2018
GmbH/Recht: Darf der Kollege dem Kollegen kündigen? + Ehegatten-GmbH: Wenn es in der Partnerschaft nicht mehr stimmt – was tun? + Digitales: Vorsicht bei Ihrem Invest in digitales Geld + GmbH-Zahlen: SIE verantworten des Jahresabschluss + Mitarbeiter: Gutverdiener als leitende Angestellte + VW-Folgen: Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung + GmbH/Steuer: Sanierungsgewinn im Insolvenzverfahren + Freiwillig versicherte Geschäftsführer: Voller KV-Beitrag auf die Sofortrente
BISS … die Wirtschaft-Satire
Dass sog. Sanierungsgewinne laut BMF-Erlass steuerbegünstigt bleiben, spielt im finanzgerichtlichen Verfahren keine Rolle. Im Urteilsfall musste das Gericht darüber entscheiden, ob das Finanzamt die Steuer für einen Sanierungsgewinn unzutreffend erhoben hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits in vorherigen Entscheidungen dazu Stellung genommen und die Steuerbegünstigung nach dem Sanierungserlass als unzulässig abgelehnt (BFH, Beschluss v. 8.5.2018, VIII B 124/17).
Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) verworfen (vgl. Nr. 7/2017). Danach müssen Sanierungsgewinne wieder versteuert werden. Anschließend hatte das BMF verfügt, dass der Sanierungserlass erst mit Datum des entsprechenden BFH-Urteils nicht mehr angewendet wird (Veröffentlichung des BFH-Beschlusses: 8.2.2017). Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne darf aber auch für Alt-Fälle nicht mehr gewährt werden (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 52/14 und X R 38/15).
Nach Aussetzen des sog. Sanierungserlasses (vgl. Nr. 12/2017) hat das Bundesfinanzministerium reagiert und neue Vorschriften für die steuerliche Erfassung von (fiktiven) Gewinnen vorgelegt, die bei einer Sanierung entstehen – z. B. aus einem Schuldenerlass. Grundsätzlich bleiben damit Sanierungsgewinne auf der Ebene des Unternehmens weiterhin steuerfrei. Kommt es allerdings bei den Gesellschaftern (Organschaft, Konzerne) zu Sanierungsgewinnen, sind diese nicht steuerbegünstigt.
Im Gesetzentwurf wird klargestellt, dass …
Veranlasst der Geschäftsführer der GmbH im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung Zahlungen, muss er den Grundsatz der anteiligen Tilgung beachten. Bevorzugt er andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt, muss er dann ausstehende Umsatzsteuer aus eigener Tasche zahlen (FG Münster, Urteil vom 6.2.2017, 7 V 3973/16 U).…
Volkelt-Brief 07/2017
Keiner wird geschont: Kartellstrafe keine Betriebsausgabe + GF-Vergütung: Mehr Fest-Gehalt – weniger variable Bezüge für Geschäftsführer + GmbH-Interna: Bearbeiten Sie nur präzise Anfragen + Geld/Finanzen: Wann genügt die offene Ladenkasse? + Betriebsunterbrechungsversicherung: So profitiert das FA + Kosten: Mit freien Mitarbeitern lässt sich immer noch sparen + GmbH-Krise: FA beteiligt sich nicht mehr an Sanierungen + BISS …
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, hier: GmbHR 10/2003) außer Kraft gesetzt. Danach muss …