Das neue US-Steuermodell: „.. auch die Briten wittern Standortvorteile” + Flüchtlinge/Migranten: Geschäftsführer müssen „sorgfältig” prüfen + GmbH-Recht: Wenn der Versammlungsleiter trickst … + Neue Internet-Attacken: So schützen Sie Ihre Stellenangebote + Kartellvergehen: Bereits der Informationsaustausch wird bestraft + GmbH-Recht: Stimmverbot für den GmbH-Gesellschafter + Geschäftsführer unterwegs: Keine Lohnsteuer bei (Zwangs-) Unterbrechungen + BISS …
Der Volkelt-Brief 12/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 24. März 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die Trump-Administration wird die Unternehmenssteuern der USA radikal umbauen. Ziel ist es, den Warenverkehr zwischen den Staaten zu lenken, ohne dass die USA Handelsbeschränkungen einführt. Nebeneffekt: Steueroasen werden ausgehebelt. Das System der US-Ökonomen Auerbach/Devereux: Die Kosten für Importe werden bei der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Steuern aufgerechnet, die Kosten für Exporte abgezogen. Der Umsatz wird dann dort versteuert, wo er erzielt wird und nicht dort, wo produziert wird. Mehr Systemwechsel geht nicht. Importe aus Deutschland (Mexiko) in die USA werden doppelt besteuert. Im Erzeugerland und in den USA beim Verkäufer.
Es sei denn, der deutsche Steuer-Gesetzgeber beschließt, Exporte ebenfalls steuerfrei zu lassen – und somit das amerikanische Besteuerungs-System auch in Deutschland einzuführen. Allerdings müsste der deutsche Staat dann milliardenschwere Steuerausfälle ertragen. Dieses Szenario ist eher sehr unwahrscheinlich. Spannend wird es, wenn Großbritannien das amerikanische Steuer-System übernimmt. Der Standort Großbritannien wäre wieder im Spiel und die EU unter Druck.
Hintergrund: Das US-Steuermodell
Flüchtlinge/Migranten: Geschäftsführer müssen „sorgfältig” prüfen
Größtes Hindernis bei der Einstellung von Flüchtlingen und Migranten ist die Sprach-Barriere. Bei der Erledigung einfach(st)er Aufgaben ohne Sprachkenntnisse kann es leicht zu Problemen kommen kann, im schlechtesten Fall zu Haftungsfällen. Dazu ein Kollege: „Gibt es bei der Einstellung von Mitarbeitern so etwas wie eine Sorgfaltspflicht?“.
JA: Gibt es! Solange sich nicht die Gesellschafter das Recht zur Einstellung von Mitarbeitern vorbehalten haben, ist es Ihre Aufgabe als Geschäftsführer, Mitarbeiter einzustellen, die fachlich und persönlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen. Die Beschäftigung von unqualifizierten oder zu gering qualifizierten Mitarbeitern kann das Unternehmen schädigen. Versäumt es der Geschäftsführer, geeignete Maßnahmen für Einstellungen zu ergreifen (Stellenbeschreibungen, Einstellungskriterien, Pflicht zum Einstellungsgespräch), kann dies als pflichtwidriges Handeln zu beurteilen sein, was ihn schadensersatzpflichtig gegenüber der geschädigten GmbH macht. Wir empfehlen, die folgenden Grundsätze in der Praxis zu beachten und zu kontrollieren. Der Bewerber ist daraufhin zu prüfen,
- ob er in fachlicher Hinsicht den Anforderungen der Stelle entspricht. Grundlage dafür ist die Stellenbeschreibung, die das Soll in fachlicher Hinsicht festlegt. Ist keine Stellenbeschreibung vorhanden, sollten Sie zumindest ein Anforderungsprofil erstellen und die Anforderungen im Einstellungsverfahren überprüfen (lassen).
- ob der Bewerber, soweit er Vorgesetzter ist und Führungsaufgaben wahrzunehmen hat, den Anforderungen entspricht, die das Unternehmen an ihn stellt. Das Soll dafür ist in der sog. Führungsrichtlinie festgelegt. Ist keine vorhanden, sollten Sie ein Anforderungsprofil erstellen und die Anforderungen überprüfen (lassen).
Weiterführend: Muster Stellenbeschreibungen
GmbH-Recht: Wenn der Versammlungsleiter trickst
In vielen mittelständischen GmbHs ist per Gesellschaftsvertrag einer der Gesellschafter zum Leiter der Gesellschafterversammlung bestimmt. Damit soll der professionelle Ablauf der Gesellschafterversammlung sichergestellt werden. Das macht Sinn, wenn die übrigen Gesellschafter keine oder nur wenig geschäftliche Erfahrung haben und sich auch nicht weiter in der GmbH engagieren wollen.
Achtung: Eine solche Regelung führt aber immer wieder zu Problemen, wenn es in der GmbH zwischen den Gesellschaftern zu Konflikten kommt – z. B. wenn mehrere Familien-Stämme unterschiedliche Interessen haben. Ist im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht zur Leitung der Gesellschafterversammlung eingeräumt, müssen Sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beachten. Danach gilt: „Will ein Gesellschafter den Versammlungsleiter abwählen, hat der per Gesellschaftsvertrag zur Versammlungsleitung beauftragte Gesellschafter grundsätzlich Stimmrecht“. Auch, wenn es bei der bevorstehenden Gesellschafterversammlung um TOPs geht, die ihn betreffen – also z. B. seine Abberufung als Geschäftsführer oder die Einziehung seines GmbH-Anteils (BGH, Urteil vom 21.6.2010, II ZR 230/08). Also auch dann, wenn der Gesellschafter indirekt in eigener Sache abstimmt, hat er Stimmrecht, wenn es um die Besetzung der Versammlungsleitung geht.
Faktisch heißt das: Ist der Mehrheitsgesellschafter (Anteil > 50 %) per Gesellschaftsvertrag zum Versammlungsleiter bestellt, ist er nicht abwählbar. Er hat damit alle Möglichkeiten kraft Amtes als Versammlungsleiter – auch zum Manipulieren, etwa bei der Zuteilung des Rederechts, bei Beschlussanträgen. Und er kann das Protokoll beeinflussen.
Arbeitshilfe: Ablauf und Führung der Gesellschafterversammlung
Neue Internet-Attacken: So schützen Sie Ihre Stellenangebote
Letzte Woche gab es zum ersten Mal Hinweise auf ein neues Internet-Betrugs-Modell. Der Betrug läuft so: Ausländische Betrüger schalten Fake-Anzeigen in Internet-Jobbörsen und schicken diese per E‑Mail an potenzielle Bewerber. Mit den so erlangten Informationen werden Vermittlungsgebühren kassiert. Der Imageschaden für Betroffene Unternehmen ist dabei genau so hoch wie der Vermögensschaden der abgezockten Bewerber. Was tun?
Prüfen Sie regelmäßig, ob und welche Stellenausschreibungen Ihrer Firma im Internet unterwegs sind. Zum Beispiel unter Google (BING) > Stellenangebot, <Firma>, <Ort>. Hier werden alle im Internet verfügbaren Anzeigen gelistet. Gibt es Anzeichen für nicht autorisierte oder auffällige Stellenangebote, sollten Sie mit der betroffenen Jobbörse Kontakt aufnehmen. Bewerber sollten aufpassen bei: Online-Bewerber-Auswahlverfahren, Abfrage von nicht notwendigen Daten (Sozialversicherungs-Nummer, Steuernummer, Kontendaten) oder kostenpflichtigen Downloads für eine Bewerber-Software. Zur Anzahl der Betrugsfälle gibt es noch keine offiziellen Zahlen. Die IT-Experten der LKAs gehen davon aus, dass die Fallzahlen in den nächsten Monaten sprunghaft ansteigen werden.
Ausführlich: IT Fachinformationsdienst Heise
Kartellvergehen: Bereits der Informationsaustausch wird bestraft
Bereits der bloße Informationsaustausch zwischen Unternehmen im Wettbewerb berechtigt die Kartellbehörden, Strafen zu verhängen. Wörtlich heißt es dazu in einem Urteil des OLG Düsseldorf : „Zwar habe es keine koordinierten Preisabsprachen gegeben, wohl aber einen regelmäßigen kartellrechtswidrigen Informationsaustausch über die Verhandlungen mit dem Lebensmittelhandel – teilweise sogar über beabsichtigte Preiserhöhungen“. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, V‑4 Kart 4/15 OWI).
GmbH-Recht: Stimmverbot für den GmbH-Gesellschafter
Geht es darum, in der Gesellschafterversammlung einen Vertreter zu bestimmen, der die GmbH im gerichtlichen Verfahren gegen einen pflichtwidrig handelnden Gesellschafter vertritt, hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht – es besteht ein sog. Stimmrechtsausschluss (OLG München, Urteil vom 23.2.2017, 23 U 4888/15).
Geschäftsführer unterwegs: Keine Lohnsteuer für Pausen
Geschäftsführer, die ihren Firmenwagen nach der 1%-Methode versteuern, können sich ab sofort auf ein Urteil des FG Düsseldorf berufen, wenn Sie für Zeiten erzwungener Nicht-Nutzung des Firmenwagens keine Lohnsteuer zahlen wollen. Das betrifft Zeiten, in denen Sie wegen einer gesundheitlicher Probleme (Krankenhausaufenthalt) oder z. B. längerer Abwesenheit wegen einer Auslandtätigkeit den Firmenwagen nachweislich nicht nutzen können (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, 10 K 1932/16 E).
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst