Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 Handelsgesetzbuch weiterhin. Aber derzeit werden keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. GmbH/UG, die nach dem 5. Februar 2020 vom Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird.
Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.